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Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Beklagter unter Missachtung des Rotsignals der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage in eine Kreuzung hineingefahren ist und der streitgegenständliche Unfall dadurch entstanden ist, führt der Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO zu einer alleinigen Verantwortlichkeit des Beklagten hinsichtlich der Entstehung des Unfalls. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |