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Ein Fahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß (Nr. 132.2 BKatV) kann entfallen, wenn der konkrete Fall Besonderheiten aufweist, die ihn als Ausnahme erscheinen lassen, insbesondere wenn aufgrund aller Umstände selbst eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (Querverkehr oder Fußgänger) nicht in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |