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Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes sind regelmäßig hinzunehmen und rechtfertigen kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage infolge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |