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Der geschädigte Anspruchsteller hat das äußere Unfallgeschehen nachzuweisen; steht dieses fest, müssen Schädiger und Versicherer die Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung nachweisen. Häufen sich in auffälliger Weise Merkmale, die für gestellte Unfälle typisch sind, sind an den Indizienbeweis keine zu strengen Anforderungen zu stellen; es reicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch eine Vielzahl ungewöhnlicher Beweisanzeichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |