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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages wegen Sachmängeln besteht nicht, wenn der Käufer die Ursache für die geltend gemachten Mängel nicht hinreichend dargelegt hat. Ein Ausfall der Elektrik und ein darauf beruhendes Nichtanspringen eines Kraftfahrzeugs ist nur dann als Sachmangel anzusehen, wenn eine Ursache für den Ausfall angegeben wird. Zudem kann ein Rücktrittsrecht wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung entfallen, wenn der Käufer den Verkäufer nicht über Nachbesserungsversuche durch andere Werkstätten informiert hat, obwohl eine solche Unterrichtungspflicht bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |