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Der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers entfällt, wenn der Versicherer wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Zur Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls gehört die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung von Bedeutung sind, insbesondere die Benennung von Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs nach einer Entwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |