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Eine Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ist nicht zulässig, wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wurde. Das Nichterscheinen des Verteidigers ist in diesem Fall unerheblich, da § 73 Abs. 3 OWiG den Betroffenen nicht zur Vertretung durch einen Verteidiger verpflichtet und der Verteidiger nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, wenn der Betroffene von der Anwesenheitspflicht entbunden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |