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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt erst mit der erneuten Zustellung des Urteils an den Verteidiger zu laufen, wenn die ursprüngliche Zustellung versehentlich an einen anderen Rechtsanwalt als den Verteidiger bewirkt wurde. Die Feststellungen eines Urteils in Bußgeldsachen müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird; sie müssen den konkret zur Last gelegten Verstoß mit hinreichender Sicherheit erkennen lassen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss die in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel erschöpfend würdigen und sich mit den wesentlichen Umständen auseinandersetzen, um für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar zu sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |