|
Das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin ist dann genügend entschuldigt, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen die Befolgung der Ladung billigerweise nicht zuzumuten ist. Eine Urlaubsreise, die in Kenntnis der Ladung zum Hauptverhandlungstermin gebucht und angetreten wurde, stellt keinen solchen Entschuldigungsgrund dar. Weder einem Ablehnungsgesuch noch der Einlegung einer Beschwerde bzw. einer weiteren Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |