|
Ein Auffahrunfall, der durch das plötzliche, absichtliche und verkehrsbedingungslose scharfe Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs zur Disziplinierung des Nachfolgenden provoziert wird, führt zur vollen Eigenhaftung des Vorausfahrenden für die Schadensfolgen. Dies kann zugleich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |