|
Die Feststellbarkeit einer Einwilligung in eine Fahrzeugbeschädigung in Verbindung mit der Verabredung eines Unfallereignisses ist keine Frage des Anscheins-, sondern des Indizienbeweises. Die Einwilligung in eine Fahrzeugbeschädigung in Verbindung mit der Verabredung eines Unfallereignisses ist ein Vorgang, der sich einer generalisierenden Betrachtungsweise entzieht. Für die Annahme einer Unfallmanipulation ist ein hinreichend hoher Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich; verbleiben zu viele Zweifel, geht dies zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |