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Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch setzt voraus, dass der Kläger eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten bewiesen hat. Der Anscheinsbeweis kommt dem Kläger nicht zugute, wenn es an einem typischen Geschehensablauf als Grundlage für die Annahme eines Verschuldens des Beklagten fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |