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Für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation, die den Anscheinsbeweis für ein Auffahrverschulden begründet, ist es unverzichtbar, dass der Auffahrende die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten. Dies ist nicht der Fall, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst durch einen Fahrstreifenwechsel hergestellt worden ist und wesentliche Umstände des Unfallhergangs ungeklärt bleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |