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Ein Verkehrsunfall, bei dem ein LKW-Fahrer unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO) in einer Kurve erheblich auf die Gegenfahrbahn gerät und einen entgegenkommenden Motorradfahrer zum Ausweichen und Sturz veranlasst, führt zu einer Haftungsverteilung von 70 % zu Lasten des LKW-Fahrers und 30 % aufgrund der Betriebsgefahr des Motorrades. Die Beweiswürdigung von Zeugenaussagen und die Ablehnung eines unfallrekonstruierenden Sachverständigengutachtens bei fehlenden Anknüpfungspunkten sind dabei maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |