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Dem Schädiger können bei der Frage, ob die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen ganz oder zum Teil auf das Nichtanlegen des Gurtes zurückzuführen sind, die Regeln des Anscheinsbeweises zugute kommen, wenn der Unfall einer der hierfür typischen Gruppen von Unfallabläufen zuzuordnen ist. Dies ist der Fall bei einer nahezu frontalen Kollision, bei der eine Oberschenkelschaftfraktur eines nicht angegurteten Fahrers auf eine Biegungsbelastung des Knochens beim Anstoß an die Unterkante des Armaturenbrettes zurückzuführen ist, da dies der typische Bewegungsablauf eines nicht angegurteten Fahrers bei einer Frontalkollision ist. Unter diesen Umständen ist der Beweis der Ursächlichkeit des Nichtanschnallens für die Oberschenkelfraktur prima facie erbracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |