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BGB §§ 254 Abs. 2, 535 1. Die Leasinggeberin trifft nach Beendigung des Leasingvertrages die Pflicht, sich mit zu-mutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingsache in angemessener Zeit zu bemühen. 2. Ein Anspruch auf Ersatz von Reparatur setzt die Darlegung voraus, dass die Reparatur erforderlich war, um das Kraftfahrzeug überhaupt veräußern zu können oder dass die In-standsetzung - bei einer möglichen Verwertung auch in unrepariertem Zustand - zu einem vergleichbar höheren Verwertungserlös geführt hat. 3. Der Leasingsnehmer (hier: der Bürge), der sich auf einen höheren fiktiven Verwertungser-lös beruft, ist für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbe-lastet. Die Leasingsgeberin trifft jedoch nach allgemeinen Grundsätzen insofern eine er-höhte Darlegungslast, als sie als Geschädigte hinsichtlich der ihrer Sphäre zuzuordnenden Umstände darlegen muss, was sie zur Schadensminderung unternommen hat. (Leitsätze des Gerichts) |