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Bei einem typischen Auffahrunfall spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat. Grobe Fahrlässigkeit des Mietwagenfahrers, die eine vertragliche Haftungsfreistellung ausschließt, kann angenommen werden, wenn dieser einen Auffahrunfall mit Rotlichtverstoß durch stark überhöhte Geschwindigkeit verursacht, insbesondere an einer Autobahnausfahrt bei Nässe und Dunkelheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |