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Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bedeutet nicht, dass Verkehrsanlagen schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein müssen. Auch gegenüber Radfahrern gilt der allgemeine Grundsatz, dass sie öffentliche Straßen so hinzunehmen haben, wie sie sich erkennbar darbieten, und erkennbaren Gefahren durch eine entsprechend vorsichtige Fahrweise Rechnung zu tragen haben. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen Klinkersteinbelag, der bei Nässe keine größere Gefahr als glattes Kopfsteinpflaster darstellt, wurde verneint, da der Radfahrer die Straße kannte und sich auf die veränderte Haftung bei Nässe einstellen musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |