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Die Begründung eines Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO) erfordert eine gestaltende Beteiligung des Urkundsbeamten, der den Rechtsmittelführer über die richtige Art der Begründung belehren und auf eine formgerechte Abfassung hinwirken muss. Eine bloße Bezugnahme auf eine beigefügte Schrift des Betroffenen oder das Abschreiben eines Schriftsatzes genügt den Formerfordernissen nicht, da der Urkundsbeamte dabei lediglich als Schreibkraft tätig wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |