|
Die Anordnung der ersten Vernehmung eines Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form; ein unleserliches Handzeichen zur Unterzeichnung ist unschädlich, sofern der behördliche Wille zur Unterbrechung der Verjährung mit Gewissheit feststellbar ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nur verletzt, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass der Tatrichter noch Zweifel an der Täterschaft des Betroffenen hatte, ihn aber dennoch verurteilt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |