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Der Tatrichter muss für seine Entscheidung, ob er ein Fahrverbot verhängt oder von einem Fahrverbot absehen kann, eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Dies umfasst Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen, um die Verhältnismäßigkeit des Fahrverbots prüfen zu können. Zudem muss zum Ausdruck kommen, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |