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Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils im Bußgeldverfahren ist grundsätzlich unzulässig, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, selbst innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO. Für die Überprüfung auf die Rechtsbeschwerde hin ist nicht das spätere, mit Gründen versehene Urteil maßgeblich, sondern das ursprünglich zugestellte Urteil. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |