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Der Beweis der Unfallmanipulation kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien ist geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein "gestellter" Unfall liege vor, wobei die richterliche Überzeugungsbildung als eine Gesamtschau auf der Grundlage aller feststehenden Indizien erfolgen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |