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Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung wirksam war und zwingende Zustellungsvorschriften eingehalten wurden. Bei einer durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, wenn der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag das Datum der Zustellung überschrieben hat und dieses nicht eindeutig lesbar war. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG setzt voraus, dass ein Verteidiger, dem eine Abschrift des nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |