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Die Indizwirkung des Regelfahrverbots ist als widerlegt anzusehen, wenn bei einem Abstandsverstoß das Verschulden des Betroffenen wegen einer Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihm fahrende PKW einen 2/10-Abstandsverstoß begangen hat, deutlich geringer ausfällt als im dem Bußgeldkatalog zugrundeliegenden Normalfall. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob man ohne einen dicht auffahrenden Hintermann einen Abstandsverstoß begeht oder sich hierbei selbst einer beachtlichen Gefährdungssituation von hinten ausgesetzt sieht und ggf. während der Fahrt entlang der Beobachtungsstrecke keine nennenswerten (ungefährlichen) Handlungsoptionen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |