Das Verkehrslexikon

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Mitzieheffekt und Absehen vom Fahrverbot




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Unter dem sog. Mitzieheffekt versteht die Rechtsprechung eine Form des Augenblicksversagen. Von einem sog. Augenblicksversagen spricht man dann, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die auch einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann.

Die "inflationäre" Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen mit dem Ziel, die Sanktion eines Fahrverbots zu vermeiden, wird voon der Rechtsprechung durchaus kritisch gesehen, vgl. z.B. OLG Bamberg (Beschluss vom 22.12.2015 - 3 Ss OWi 1326/15):

   Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung mit Blick auf die Anordnung, die Dauer oder den Umfang eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt vielmehr stets die Feststellung weiterer, in der Person des Handelnden liegender besonderer Umstände voraus, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen (BGH a.a.O.; vgl. zuletzt auch OLG Düsseldorf DAR 2015, 213). Derartige besondere Umstände, etwa ein unübersichtliches, besonders schwieriges, überraschendes oder gar verwirrendes Verkehrsgeschehen, die im Einzelfall einen Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen könnten, zeigen die Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts indes gerade nicht auf und legen ein solches auch nicht nahe. Jede andere Sicht der Dinge wäre mit der Intention des Verordnungsgebers unvereinbar, wonach grundsätzlich, nämlich soweit der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV erfüllt ist, das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert ist, weshalb es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Allgemeines:


Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot

BayObLG v. 27.07.2004:
Kein Augenblicksversagen bei roter Ampel, wenn man blindlings dem Vordermann folgt (es liegt kein Mitzieheffekt vor)

OLG Jena v. 23.08.2005:
Auch wenn von einem Verkehrsteilnehmer in Bezug auf den durch eine Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen ist, schließt dies nicht a priori aus, dass auch ein qualifizierter Rotlichtverstoß auf einem bloß fahrlässigen Übersehen bzw. Verwechseln des Rotlichts infolge Augenblicksversehens beruhen kann. Einschlägig sind insoweit insbesondere die Fälle des sog. Mitzieheffekts, wenn also – wie hier – der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Lichtzeichenanlage hält, dann aber aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers das für ihn weiter geltende Rotlicht missachtet, weil er sich durch das Losfahren anderer Fahrzeugführer vor oder neben sich mitziehen lässt..

OLG Köln v. 04.03.2011:
Allein die Tatsache, dass der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.



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