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OLG Dresden v. 24.06.2025: Zur Beweislast des Versicherungsnehmers bei behaupteter Fahrzeugentwendung und Glaubwürdigkeit bei Vorschäden




Das OLG Dresden (Urteil vom 24.06.2025 - 4 U 261/25) hat entschieden:

   Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für eine versicherte Fahrzeugentwendung, wenn er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen; eine bloße Diebstahlsanzeige genügt nicht. Gelingt der Vollbeweis nicht, kann das Gericht den Angaben des Versicherungsnehmers glauben, wenn dieser uneingeschränkt glaubwürdig ist. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Versicherungsfall stehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress
und
Verschweigen von Vorschäden gegenüber der Kaskoversicherung und die UNI-Wagnisdatei
und
Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung
und
Darlegungs- und Beweislast bei Wildschäden und Rettungskosten
und
Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung


Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.01.2025 - 03 O 2749/21 - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.3. Der Termin vom 15.07.2025 wird aufgehoben.GründeI.Der Beklagte verfolgt in der Berufungsinstanz noch einen von ihm in der ersten Instanz widerklagend geltend gemachten Anspruch gegen die Klägerin auf Leistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag wegen der von ihm behaupteten Entwendung seines PKW.Am 15.11.2018 erstattete der Beklagte Anzeige bei der Polizeidirektion L...... und gab im Rahmen der polizeilichen Vernehmung an, er habe das versicherte Fahrzeug (PKW Marke BMW 520d, Kfz-Kennzeichen: x-xx 0000) in G...... am 15.11.2018 gegen 7.30 Uhr in der M......straße an der Ecke zur P......straße abgestellt und ordnungsgemäß verschlossen. Gegen 13.30 Uhr sei er zum Abstellort zurückgekommen und habe feststellen müssen, dass der PKW nicht mehr vor Ort gestanden habe. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig wurde am 08.04.2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte.Unter dem 23.11.2018 füllte der Beklagte das Formular der Klägerin "Schadenanzeige Totalentwendung" aus (Anl. K 6) und beantwortete die im Formular enthaltenen Fragen schriftlich. Auf die Fragen "Hatte ihr Fahrzeug vor dem Ereignis unreparierte Schäden? (Geben Sie auch Gebrauchsschäden an, z. B. Lackkratzer)" und "Hatte ihr Fahrzeug vor dem Ereignis reparierte Schäden?" kreuzte der Beklagte jeweils das Feld "nein" an und ergänzte "keine mir bekannten". Die Kenntnis des Beklagten von den - unstreitig vorhandenen - Vorschäden ist zwischen den Parteien streitig.Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 06.05.2019 (Anl. B 1) eine Regulierung des Schadens ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie im Austausch mit anderen Versicherern Angaben zu Vorschäden erhalten habe, die sich auf die Regulierung des Schadenfalles auswirkten. Sie könne sich nicht von dem Vorliegen eines unfreiwilligen Ereignisses überzeugen.Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Beklagten sei der Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht gelungen und die Klägerin sei wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. mit E.1.2, E.7.1 AKB leistungsfrei.Der Beklagte rügt mit seiner Berufung eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Bei einem redlichen Versicherungsnehmer reichten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit oder gar Verdachtsmomente allein n nes bedingungsgemäßen Diebstahls nicht gelungen und die Klägerin sei wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. mit E.1.2, E.7.1 AKB leistungsfrei.Der Beklagte rügt mit seiner Berufung eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Bei einem redlichen Versicherungsnehmer reichten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit oder gar Verdachtsmomente allein nicht aus, um die Entwendung des Fahrzeuges als vorgetäuscht zu werten. Auf seine Glaubwürdigkeit komme es aber auch gar nicht mehr an, da er den Vollbeweis für die Entwendung des PKW erbracht habe. Eine arglistige Obliegenheitsverletzung liege nicht vor. Die Klägerin sei mit diesem Einwand auch ausgeschlossen, da sie die Leistungsverweigerung nicht vorgerichtlich geltend gemacht habe. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass es sich um einen optischen Mangel gehandelt habe, der im Rahmen einer Lackierung behoben worden sei. Aus dem Schadensformular der Klägerin gehe noch nicht einmal mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass auch Vorschäden bei einem Vorbesitzer anzugeben seien. Der Beklagte habe ohnehin nachvollziehbar dargelegt, dass ihm ein Schaden beim Vorbesitzer nicht bekannt gewesen sei. Äußerst hilfsweise sei der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als rechtsmissbräuchlich zu versagen.Der Beklagte beantragt,1.Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.01.2025, Az.: 03 O 2749/21, wird abgeändert.2.Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 15.875,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2019 zu zahlen.Die Klägerin beantragt,die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.II.Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.1.a) Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ein Versicherungsfall i.S.v. Ziff. A.2.5 gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (im Folgenden: AKB) eingetreten ist.Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist dem Beklagten der Vollbeweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht gelungen, denn der Beklagte hat, auch bei bestehenden Beweiserleichterungen, bereits den sog. Minimalsachverhalt einer bedingungsgemäßen Entwendung seines PKW nicht beweisen können.An die Darlegung und Beweisführung eines Versicherungsnehmers sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 17.03.1993 - IV ZR 11/92, VersR 1993, 571; en, denn der Beklagte hat, auch bei bestehenden Beweiserleichterungen, bereits den sog. Minimalsachverhalt einer bedingungsgemäßen Entwendung seines PKW nicht beweisen können.An die Darlegung und Beweisführung eines Versicherungsnehmers sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 17.03.1993 - IV ZR 11/92, VersR 1993, 571; Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94, VersR 1996, 575; vgl. auch Senat, Urteil vom 20.06.2022 - 4 U 87/22, VersR 2022, 1292). Der Versicherungsnehmer genügt danach seiner Beweislast, wenn er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen, vorträgt und ggf. beweist. Allein eine Anzeige des behaupteten Diebstahls bei der Polizei ist dafür nicht ausreichend. Vielmehr muss feststehen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat. Vorliegend hat der Beklagte diesen Mindestsachverhalt lediglich hinsichtlich des Abstellens des PKW in G...... in der M......straße an der Ecke zur P......straße unter Beweis stellen können. Für das unfreiwillige Nichtwiederauffinden am selben Tag hat der Beklagte jedoch keinen Beweis erbracht, auch nicht durch die Vernehmung des Zeugen Leonhardt, der nur bekunden konnte, das Fahrzeug vor dem behaupteten Diebstahl am Abstellort wahrgenommen zu haben. Mit einer solchen Aussage kann das "äußere Bild" eines versicherten Diebstahls aber nicht bewiesen werden.Gelingt dem Versicherten der Vollbeweis hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes einer Entwendung nicht, so kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch den Angaben des Versicherungsnehmers glauben. Liegen keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vor, ist grundsätzlich vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers auszugehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig ist. Bei der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit geht es nicht um den bedingungsgemäß erleichterten Gegenbeweis des Versicherers für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles, sondern darum, ob dem Beklagten als redlicher Person die gegebene Sachdarstellung geglaubt werden kann. Dies kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Versicherungsfall stehen (BGH, Urteil vom 24.04.1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917). Welche feststehenden Tatsachen ausreichen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu begründen, ist eine Frage des Einzelfalles und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammenkommen, die bei einer Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, dass dem Versicherungsnehmer seine Darstellung von der Entwendung nicht geglaubt werden kann (BGH, Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94, VersR 1996, 575).Zutreffend hat das Landgerich weifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu begründen, ist eine Frage des Einzelfalles und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammenkommen, die bei einer Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, dass dem Versicherungsnehmer seine Darstellung von der Entwendung nicht geglaubt werden kann (BGH, Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94, VersR 1996, 575).Zutreffend hat das Landgericht hier die Glaubwürdigkeit des Beklagten als Versicherungsnehmer verneint, nachdem dieser gegenüber der Klägerin einen Vorschaden des versicherten Fahrzeugs verschwiegen und im Prozess hinsichtlich des Vorschadens nicht widerspruchsfrei vorgetragen hatte. Hierzu hat das Landgericht nach der Vernehmung des Zeugen Schäfer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der PKW vor dem Kauf durch den Beklagten in einen Verkehrsunfall vom 21.09.2016 in Kassel verwickelt war, was der Beklagte in Folge der Mitteilung durch den Zeugen Schäfer anlässlich des Verkaufs auch wusste und somit die Frage der Klägerin nach Vorschäden subjektiv falsch beantwortete.Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt etwa vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, juris, Rn 10).Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen nicht. Der Beklagte versucht, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch seine eigene zu ersetzen, wenn er meint, der Zeuge S...... habe nicht glaubhaft geschildert, dass der Beklagte über den Vorschaden informiert worden sei. Warum das Landgericht die vom Zeugen S...... wiedergegebenen Erinnerungen für unglaubhaft und den Zeugen selbst als unglaubwürdig hätte ansehen müssen, begründet der Beklagte nicht. Dass sich, wie der Beklagte meint, der Zeuge nicht an den konkreten Unfallschaden habe erinnern können und auch an

S...... habe nicht glaubhaft geschildert, dass der Beklagte über den Vorschaden informiert worden sei. Warum das Landgericht die vom Zeugen S...... wiedergegebenen Erinnerungen für unglaubhaft und den Zeugen selbst als unglaubwürdig hätte ansehen müssen, begründet der Beklagte nicht. Dass sich, wie der Beklagte meint, der Zeuge nicht an den konkreten Unfallschaden habe erinnern können und auch an den Umfang der Reparatur nur noch vage Erinnerungen gehabt habe, begründet jedenfalls durchgreifende Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht.Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht annimmt, dass dem Kläger bewusst war, dass er auch bei einem Vorbesitzer eingetretene Vorschäden in dem Formular angeben musste. Dies geht schon aus dem Formular selbst hervor, in dem daneben auch nach Mängeln beim Kauf des Fahrzeuges gefragt wird (wozu der Beklagte im Formular allerdings keine Angaben machte).Nach alledem bestehen im Hinblick auf die geltend gemachte Entwendung des PKW ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beklagten. Diese nehmen ihm die Möglichkeit, den Minimalsachverhalt durch seine eigenen Angaben beweisen zu können.b) Auch die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte hinsichtlich der Angaben eines Vorschadens arglistig gegen seine aus E.1.2 AKB folgende Aufklärungsobliegenheit verstoßen habe, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist gleichfalls maßgeblich, dass der Beklagte die Nachfrage der Klägerin, ob das Fahrzeug vor dem Ereignis un-/reparierte Schäden gehabt habe, objektiv und subjektiv falsch beantwortet und damit zumindest billigend in Kauf genommen hat, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen.2.Ob die Klägerin dem Beklagten ihre Entschließung über die Inanspruchnahme des ihr eingeräumten Leistungsverweigerungsrechts hinreichend deutlich erklärt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.01.2005 - IV ZR 239/03 -, juris), kann letztlich offen bleiben, da der Beklagte bereits - wie gesehen - den Eintritt des Versicherungsfalles nicht nachweisen konnte.3.Gründe dafür, dass, wie der Beklagte meint, der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als rechtsmissbräuchlich zu versagen sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.4.Der Senat rät daher zu eine Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. Vorschriften§ 286 Abs. 1 ZPO

Gründe:


12.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250130 Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 24.06.2025 - 4 U 261/25

Zu den Voraussetzungen für die Beweiserleichterung des "äußeren Bildes" eines versicherten

KfZ-Diebstahls. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 24.06.2025, Az. 4 U 261/25Tenor:1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.01.2025 - 03 O 2749/21 - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.3. Der Termin vom 15.07.2025 wird aufgehoben.GründeI.Der Beklagte verfolgt in der Berufungsinstanz noch einen von ihm in der ersten Instanz widerklagend geltend gemachten Anspruch gegen die Klägerin auf Leistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag wegen der von ihm behaupteten Entwendung seines PKW.Am 15.11.2018 erstattete der Beklagte Anzeige bei der Polizeidirektion L...... und gab im Rahmen der polizeilichen Vernehmung an, er habe das versicherte Fahrzeug (PKW Marke BMW 520d, Kfz-Kennzeichen: x-xx 0000) in G...... am 15.11.2018 gegen 7.30 Uhr in der M......straße an der Ecke zur P......straße abgestellt und ordnungsgemäß verschlossen. Gegen 13.30 Uhr sei er zum Abstellort zurückgekommen und habe feststellen müssen, dass der PKW nicht mehr vor Ort gestanden habe. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig wurde am 08.04.2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte.Unter dem 23.11.2018 füllte der Beklagte das Formular der Klägerin "Schadenanzeige Totalentwendung" aus (Anl. K 6) und beantwortete die im Formular enthaltenen Fragen schriftlich. Auf die Fragen "Hatte ihr Fahrzeug vor dem Ereignis unreparierte Schäden? (Geben Sie auch Gebrauchsschäden an, z. B. Lackkratzer)" und "Hatte ihr Fahrzeug vor dem Ereignis reparierte Schäden?" kreuzte der Beklagte jeweils das Feld "nein" an und ergänzte "keine mir bekannten". Die Kenntnis des Beklagten von den - unstreitig vorhandenen - Vorschäden ist zwischen den Parteien streitig.Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 06.05.2019 (Anl. B 1) eine Regulierung des Schadens ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie im Austausch mit anderen Versicherern Angaben zu Vorschäden erhalten habe, die sich auf die Regulierung des Schadenfalles auswirkten. Sie könne sich nicht von dem Vorliegen eines unfreiwilligen Ereignisses überzeugen.Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Beklagten sei der Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls nicht gelungen und die Klägerin sei wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. mit E.1.2, E.7.1 AKB leistungsfrei.Der Beklagte rügt mit seiner Berufung eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Bei einem redlichen Versicherungsnehmer reichten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit oder gar Verdachtsmomente allein n nes bedingungsgemäßen Diebstahls nicht gelungen und die Klägerin sei wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. mit E.1.2, E.7.1 AKB leistungsfrei.Der Beklagte rügt mit seiner Berufung eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Bei einem redlichen Versicherungsnehmer reichten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit oder gar Verdachtsmomente allein nicht aus, um die Entwendung des Fahrzeuges als vorgetäuscht zu werten. Auf seine Glaubwürdigkeit komme es aber auch gar nicht mehr an, da er den Vollbeweis für die Entwendung des PKW erbracht habe. Eine arglistige Obliegenheitsverletzung liege nicht vor. Die Klägerin sei mit diesem Einwand auch ausgeschlossen, da sie die Leistungsverweigerung nicht vorgerichtlich geltend gemacht habe. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass es sich um einen optischen Mangel gehandelt habe, der im Rahmen einer Lackierung behoben worden sei. Aus dem Schadensformular der Klägerin gehe noch nicht einmal mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass auch Vorschäden bei einem Vorbesitzer anzugeben seien. Der Beklagte habe ohnehin nachvollziehbar dargelegt, dass ihm ein Schaden beim Vorbesitzer nicht bekannt gewesen sei. Äußerst hilfsweise sei der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als rechtsmissbräuchlich zu versagen.Der Beklagte beantragt,1.Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.01.2025, Az.: 03 O 2749/21, wird abgeändert.2.Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 15.875,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2019 zu zahlen.Die Klägerin beantragt,die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.II.Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.1.a) Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ein Versicherungsfall i.S.v. Ziff. A.2.5 gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (im Folgenden: AKB) eingetreten ist.Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist dem Beklagten der Vollbeweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht gelungen, denn der Beklagte hat, auch bei bestehenden Beweiserleichterungen, bereits den sog. Minimalsachverhalt einer bedingungsgemäßen Entwendung seines PKW nicht beweisen können.An die Darlegung und Beweisführung eines Versicherungsnehmers sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 17.03.1993 - IV ZR 11/92, VersR 1993, 571; en, denn der Beklagte hat, auch bei bestehenden Beweiserleichterungen, bereits den sog. Minimalsachverhalt einer bedingungsgemäßen Entwendung seines PKW nicht beweisen können.An die Darlegung und Beweisführung eines Versicherungsnehmers sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 17.03.1993 - IV ZR 11/92, VersR 1993, 571; Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94, VersR 1996, 575; vgl. auch Senat, Urteil vom 20.06.2022 - 4 U 87/22, VersR 2022, 1292). Der Versicherungsnehmer genügt danach seiner Beweislast, wenn er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen, vorträgt und ggf. beweist. Allein eine Anzeige des behaupteten Diebstahls bei der Polizei ist dafür nicht ausreichend. Vielmehr muss feststehen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat. Vorliegend hat der Beklagte diesen Mindestsachverhalt lediglich hinsichtlich des Abstellens des PKW in G...... in der M......straße an der Ecke zur P......straße unter Beweis stellen können. Für das unfreiwillige Nichtwiederauffinden am selben Tag hat der Beklagte jedoch keinen Beweis erbracht, auch nicht durch die Vernehmung des Zeugen Leonhardt, der nur bekunden konnte, das Fahrzeug vor dem behaupteten Diebstahl am Abstellort wahrgenommen zu haben. Mit einer solchen Aussage kann das "äußere Bild" eines versicherten Diebstahls aber nicht bewiesen werden.Gelingt dem Versicherten der Vollbeweis hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes einer Entwendung nicht, so kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch den Angaben des Versicherungsnehmers glauben. Liegen keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vor, ist grundsätzlich vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers auszugehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig ist. Bei der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit geht es nicht um den bedingungsgemäß erleichterten Gegenbeweis des Versicherers für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles, sondern darum, ob dem Beklagten als redlicher Person die gegebene Sachdarstellung geglaubt werden kann. Dies kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Versicherungsfall stehen (BGH, Urteil vom 24.04.1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917). Welche feststehenden Tatsachen ausreichen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu begründen, ist eine Frage des Einzelfalles und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammenkommen, die bei einer Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, dass dem Versicherungsnehmer seine Darstellung von der Entwendung nicht geglaubt werden kann (BGH, Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94, VersR 1996, 575).Zutreffend hat das Landgerich weifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu begründen, ist eine Frage des Einzelfalles und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammenkommen, die bei einer Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, dass dem Versicherungsnehmer seine Darstellung von der Entwendung nicht geglaubt werden kann (BGH, Urteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94, VersR 1996, 575).Zutreffend hat das Landgericht hier die Glaubwürdigkeit des Beklagten als Versicherungsnehmer verneint, nachdem dieser gegenüber der Klägerin einen Vorschaden des versicherten Fahrzeugs verschwiegen und im Prozess hinsichtlich des Vorschadens nicht widerspruchsfrei vorgetragen hatte. Hierzu hat das Landgericht nach der Vernehmung des Zeugen Schäfer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der PKW vor dem Kauf durch den Beklagten in einen Verkehrsunfall vom 21.09.2016 in Kassel verwickelt war, was der Beklagte in Folge der Mitteilung durch den Zeugen Schäfer anlässlich des Verkaufs auch wusste und somit die Frage der Klägerin nach Vorschäden subjektiv falsch beantwortete.Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt etwa vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, juris, Rn 10).Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen nicht. Der Beklagte versucht, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch seine eigene zu ersetzen, wenn er meint, der Zeuge S...... habe nicht glaubhaft geschildert, dass der Beklagte über den Vorschaden informiert worden sei. Warum das Landgericht die vom Zeugen S...... wiedergegebenen Erinnerungen für unglaubhaft und den Zeugen selbst als unglaubwürdig hätte ansehen müssen, begründet der Beklagte nicht. Dass sich, wie der Beklagte meint, der Zeuge nicht an den konkreten Unfallschaden habe erinnern können und auch an

S...... habe nicht glaubhaft geschildert, dass der Beklagte über den Vorschaden informiert worden sei. Warum das Landgericht die vom Zeugen S...... wiedergegebenen Erinnerungen für unglaubhaft und den Zeugen selbst als unglaubwürdig hätte ansehen müssen, begründet der Beklagte nicht. Dass sich, wie der Beklagte meint, der Zeuge nicht an den konkreten Unfallschaden habe erinnern können und auch an den Umfang der Reparatur nur noch vage Erinnerungen gehabt habe, begründet jedenfalls durchgreifende Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht.Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht annimmt, dass dem Kläger bewusst war, dass er auch bei einem Vorbesitzer eingetretene Vorschäden in dem Formular angeben musste. Dies geht schon aus dem Formular selbst hervor, in dem daneben auch nach Mängeln beim Kauf des Fahrzeuges gefragt wird (wozu der Beklagte im Formular allerdings keine Angaben machte).Nach alledem bestehen im Hinblick auf die geltend gemachte Entwendung des PKW ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beklagten. Diese nehmen ihm die Möglichkeit, den Minimalsachverhalt durch seine eigenen Angaben beweisen zu können.b) Auch die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte hinsichtlich der Angaben eines Vorschadens arglistig gegen seine aus E.1.2 AKB folgende Aufklärungsobliegenheit verstoßen habe, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist gleichfalls maßgeblich, dass der Beklagte die Nachfrage der Klägerin, ob das Fahrzeug vor dem Ereignis un-/reparierte Schäden gehabt habe, objektiv und subjektiv falsch beantwortet und damit zumindest billigend in Kauf genommen hat, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen.2.Ob die Klägerin dem Beklagten ihre Entschließung über die Inanspruchnahme des ihr eingeräumten Leistungsverweigerungsrechts hinreichend deutlich erklärt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.01.2005 - IV ZR 239/03 -, juris), kann letztlich offen bleiben, da der Beklagte bereits - wie gesehen - den Eintritt des Versicherungsfalles nicht nachweisen konnte.3.Gründe dafür, dass, wie der Beklagte meint, der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als rechtsmissbräuchlich zu versagen sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.4.Der Senat rät daher zu eine Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. Vorschriften§ 286 Abs. 1 ZPO

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 250130)

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