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Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für eine versicherte Fahrzeugentwendung, wenn er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen; eine bloße Diebstahlsanzeige genügt nicht. Gelingt der Vollbeweis nicht, kann das Gericht den Angaben des Versicherungsnehmers glauben, wenn dieser uneingeschränkt glaubwürdig ist. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem unmittelbaren Bezug zu dem Versicherungsfall stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |