Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Coburg v. 16.02.2022: Zum Werkstattrisiko und der Schadensminderungspflicht bei Verweisung auf nicht existente Referenzwerkstatt nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 16.02.2022 - 12 C 1956/21) hat entschieden:

   Eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt löst keine Schadensminderungspflicht des Geschädigten aus, wenn der Referenzbetrieb an der angegebenen Anschrift nicht mehr existent ist. Dem Geschädigten kann im Rahmen der Schadensminderungspflicht keine eigene Recherche abverlangt werden. Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schadensminderungspflicht
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Reparaturwerkstatt - Werkstattverschulden - Gewährleistung - Schwarzarbeit
und
Reparaturwerkstatt


Gründe:


Der Streitwert wird auf 81,20 € festgesetzt.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Anhörungsrüge ist begründet.

Ungeachtet der Frage, ob es der Klägerin nach Auftragserteilung an die Werkstatt schadlos möglich gewesen wäre, den Auftrag zu kündigen, um im Rahmen einer grundsätzlich obliegenden

Schadensminderungspflicht eine etwaig günstigere Werkstatt, auf die die Beklagte verwies, aufzusuchen, ist vorliegend die Verweisung seitens der Beklagten auf eine etwaig günstigere Referenzwerkstatt von vornherein nicht geeignet gewesen, eine entsprechende Schadensminderungspflicht der Klägerin auszulösen. Unstreitig war der von der Beklagten im Schreiben vom

10.10.2020 gegenüber der Klägerin angegebene Referenzbetrieb an der angegebenen Anschrift bereits seit mehreren Monaten nicht mehr existent, sodass die Klägerin diesen, selbst wenn sie es versucht hätte, an der angegebenen Adresse nicht hätte finden können. Eine entsprechende

Nachforschungspflicht wäre der Geschädigten im konkret vorliegenden Fall, da der Auftrag bereits anderweitig vergeben war, nicht zuzumuten. Darüber hinaus kann der Geschädigten auch im Rahmen der ihr grundsätzlich obliegenden Schadensminderungspflicht eine etwaige eigene

Recherche nicht abverlangt werden.

Die Klägerin hat mithin gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Schadenersatzansprü-

12 C 1956/21 - Seite 3 - ehe aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2020 in Höhe von 81,20 €.

Am 20.09.2020 kam zwischen der Klägerin und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem

Grunde nach unstr angt werden.

Die Klägerin hat mithin gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Schadenersatzansprü-

12 C 1956/21 - Seite 3 - ehe aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2020 in Höhe von 81,20 €.

Am 20.09.2020 kam zwischen der Klägerin und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem

Grunde nach unstreitig. Reparaturkosten sind in Höhe von 2.684,90 € angefallen. Die Klägerin begehrt noch restliche Verbringungskosten in Höhe von 81,20 €.

Die Reparaturkosten sind in dieser Höhe erstattungsfähig. Hierbei handelte es sich um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach § 249 Abs.2 S. 1 BGB sind Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der

Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den

Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt.

Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit

Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom

Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (AG Norderstedt, Urteil vom 14. 9. 2012 - 44 C 164/12; LG

Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014- 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem

Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln,

07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG

Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit nach den obigen Ausführungen nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten

Aufwendung sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten.

12 C 1956/21 -Seite 4 -

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier die Kosten der Verbringung ersatzfähig.

Mangels abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit nach den obigen Ausführungen nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten

Aufwendung sind im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten.

12 C 1956/21 -Seite 4 -

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier die Kosten der Verbringung ersatzfähig.

Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat die Klägerin die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Damit sind insbesondere auch die Verbringungskosten zu erstatten, auch wenn die Beklagte die Verbringung als solche bestreitet (OLG Hamm, 31.01.1995,

AZ: 9 U 168/94). Die Reparatur und die Abrechnung sind der Einflusssphäre der Geschädigten entzogen. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Von daher war auch kein Beweis über die Verbringung zu erheben, da das Werkstattrisiko eben auch Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S

314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9

U 168/94).

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechnung von der Klägerin bereits ausgeglichen worden ist oder nicht (AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018 - 435 C 4137/17; AG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008-5 C 365/08).

Für den Fall der noch nicht erfolgten Zahlung stand der Klägerin zwar ein Befreiungsanspruch gemäß §§ 249, 257 BGB zu. Dieser Befreiungsanspruch ist gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen

Danach hat der Geschädigte die Möglichkeit, zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, d. h. zur Haftungsfreistellung mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach Rechtsprechung des BGH gleich, wenn der

Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, NJW 2004, 1868 ff.). Die Beklagte hat bereits außergerichtlich jegliche Zahlung auf weitere Reparaturkosten ernsthaft und endgültig abgelehnt, so dass es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens des Klägers zur Umwandlung in einen Geldanspruch nicht bedurfte. Die Klägerin kann somit unmittelbar Zahlung verlangen.

Antragsgemäß war eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag auszusprechen.

Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition der Klägerin als Geschädigte nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich be

12 C 1956/21 - Seite 5 - stehen. Vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind. Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ist vielm tatt aus dem Reparaturvertrag auszusprechen.

Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition der Klägerin als Geschädigte nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich be

12 C 1956/21 - Seite 5 - stehen. Vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind. Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ist vielmehr dann im Verhältnis zwischen dem

Schädiger, hier der Beklagten, und der Reparaturwerkstatt zu klären (AG Kassel, Urteil vom

08.02.2018 -435 C 4137/17). Voraussetzung des § 255 BGB analog ist nämlich nur, dass der abzutretende Anspruch als möglich erscheint. Dies ist der Fall.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug mit der Erfüllung der

Leistungspflicht und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird. Beruft sich der Schuldner erst danach auf sein Zurückbehaltungsrecht, wird der bereits eingetretene Verzug dadurch nicht beseitigt. Der Schuldner muss vielmehr durch geeignete Handlungen den Verzug beenden, zum

Beispiel seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (BGH, Urteil vom 26.09.2013, Az. VII ZR 2/13 m.w.N.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Die Berufung war nicht zu zulassen. Es liegt keine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung vor (so BGH, NJW 2004, 1868 ff.).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Ketschendorfer Str. 1

96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die

Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass

12 C 1956/21 - Seite 6 -

Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Ketschendorfer Str. 1

96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtsk lständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Ketschendorfer Str. 1

96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen

Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische

Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gelt eren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

12 C 1956/21 - Seite 7 - gez.

Richterin am Amtsgericht

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 227696)

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