Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Baden-Baden v. 05.08.2021: Kein Auskunftsanspruch über den Verbringungsort eines Unfallfahrzeugs zur Lackierung




Das Landgericht Baden-Baden (Urteil vom 05.08.2021 - 7 c 357/19) hat entschieden:

   Der Klägerin steht gegen die Beklagte von Rechts wegen kein entsprechender Auskunftsanspruch zu. Ein ohne weiteren Anlass bestehender Anspruch des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer, die von diesem eingesetzten Subunternehmer offengelegt zu bekommen, ist nicht anzuerkennen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verbringungskosten / Überführungskosten (Lackiererei)
und
Aufklärungspflicht der Werkstatt über Reparaturschritte und Kosten
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Reparaturwerkstatt
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teile« des Amtsgerichts Baden-Baden vom

3 5 5^21 - 2 -

15.01.2021, Az. 7 c 357/19, abgeändert und die Wage vom 13J12019 betreffend ihres

Antrags Ziff. 1 abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat dte Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urten ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der

Kläger., und Berufungsbek^en pm Weiteren nur noCh gegen de Be^e und Beru fungsklägerin (im Wetteren nur noch Beklagte).

De^g""1 ist die Haftpflichtversicherung betreffend das Kfz mit dem am. Kennz ■ wichen Inen Uf mit dem Kfz mit amtl. Kennz. verursacht hatte. Die da- hmaiGeschäd* ließ dieses Fahrzeug aufBasis eines zuvor engeholten Schadensgutachtens b« derBeldagten reparieren. Inden im Gutachten ermittelten Reparaturkosten waren für Lackierkosten Verbrmgungskosten In Höhe von 144 € netto angesetzt worden.

Für ihm Reparaturtetetung stellte die BeMagte der Geschädigten eine Rechnung. welche vollumfänglich ausgegnchen wude. In d^ Rechnung waren im Rahmen derLacMerkosten Verbringungskosten in Höhe von 144 € netto angesetzt. Eine Verbringung des geschädigten Fahrzeugs

Zu einem Lackrerijetneb war im Rahmen der Reparatm auch erfolgt. d urch dle GeschädigtS geführten Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Rastatt uide die Ktegenn dazu vernrt« msfche Verbringungskosten n Höhe von 76,16 € Zug um Zug gegen Artung etwa'ger Ansprüche der Geschädigten wegen eventuell überhöht oder zu Unrecht abgerechnetei- Verbringungskosten zu bezahlen, nachdem die Mägedn diese Position zuvor nur teilweise reguliert hatte. zu

Dumh den Bevollmächtigten der Geschädigten wurde mt Schreiben vorn 26.05.2019 die Abtretung entsprechender Anspräche an dte Klägerin erklärt (AnlagelQ).

Die Wägenn forderte de Beklagte sodann dazu auf, ihr Auskunft geschädigte Fahrzeug zum Zwecke der Lackierung verbracht onwurte durch dte Beklagte jedoch nicht erteilt. darüber zu erteilen. wohin das worden sei. Eine solche Informati-

3 8 5/21 - 3 -

Mi Schriftsatz vom ^n.^9 hat die Klägerin SfufQnk,age g,gen di, Be^ erhoben nach der Beklagte entsprechend des Antrags Zf 1 da2u verurteilt werden so*. Auskunft darüber zu erteilen, wohin die Beklage das geschädigte Fahrzeug zum Lackieren vebxachthabe während die Beklagte nach f 2 derKagenachEterNnng de^Arskunft. Zurückzahlung noch zu beziffernder, nicht erforderlicher VerMngungskosten verurteilt werden sollte.

Mit gern. 8| 445a ZPOohnevoogehende mündliche Verhandlung ergehende Teilurteil d rechend des Antrags Zf 1 da2u verurteilt werden so*. Auskunft darüber zu erteilen, wohin die Beklage das geschädigte Fahrzeug zum Lackieren vebxachthabe während die Beklagte nach f 2 derKagenachEterNnng de^Arskunft. Zurückzahlung noch zu beziffernder, nicht erforderlicher VerMngungskosten verurteilt werden sollte.

Mit gern. 8| 445a ZPOohnevoogehende mündliche Verhandlung ergehende Teilurteil des Amtsgerichts vom 15.01.2021 ist die Beklagte entsprechend des Antrags Ziff. 1 der Klage dazu verurteilt worden, an dte Klägerin de geforderte Auskunft zu erteilen. Zugleich ist die Berufung gegen das

Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich ein entsprechender Auskunftsanspruch der Klägerin aus §222 BGBergetbe, da ehe Unsicherheit über die in Ansatz gebrachten

Kosten für de Vertagung testehe, die ohne die Auskunft nicht nachvollzogen werden könnten

Auch vor dem Hintergrund des bringens derBeklagten, wonach - we M den regionalen Be- " - «ne Pauschaberung dteser Kosten erfolge, bestehe zumindest das Erfordernis, zu erfahren ob das Fahrzeug auch zu emem regionalen Betrieb verbracht worden sei. Zudem liefe die erfolgte AWretung von Ersatzansprüchen an den Versicherer ins Leere wenn dieser nicht dte notwenrhgen Parameter für dte Beurtedung der Höhe der Kosten erhalte. De Information über den Veritnngungsort sei daher erfordert um die Ortsüblichkeit der Vergütung itoprfiten zu können. Zugleich sei dte bei der Klägerin bestehende Unwissenheit entschuldbar, demgegenüber die Beklagte enach n der Lage, dte erforderliche Information meuterten.

Wegen der Feststellungen ries Amtsgerichts und der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte führt zur Begründung dieses

Rechtsmittels aus, es gehe der Klägerin mH ihrem Begehren eigen«, darum, dte interne Kalku- lahon d,r Beiklagte zu erfahren. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Dte erfolgte Pauschalierung so1 as ortsübliche Vergütung anzusehen, weil jede Werkstatt im Gerichtet die Verbringungskosten wegen des Lackierens äm Verhältnis zum Kunden pauschalem. Die Lage des Verbringungsorts se daher für dese Kosten unerheblich. Dte Beklagte verfüge auch über keine eigene Lachererer Zudem entspreche der von der Beklagten abgerechnete Anten der Vergütung für dte Veritnngungskosten dorn durch den Sachverständigen unabhängig ermittelten Wert, was die

Ortsüblichkeitbestätige.

Die Beklagte beantragt

3 8 5^21 - 4- das Teilurteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 15.01.2021 aufzuheben und die Kiage in ihrerAuskunftsstufe abzuweisen.

Die Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. «.Wäg.* vertagt dh emünstanzkohe Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres e~^ Vorbringens. Die Klägerin bringt vor, ehe PauschaHerungvonVerbringungskos- enset ncht rnögbch. Zudem müsse ene Ankunft den die Lackierung ausführenden Betrie en-Baden vom 15.01.2021 aufzuheben und die Kiage in ihrerAuskunftsstufe abzuweisen.

Die Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. «.Wäg.* vertagt dh emünstanzkohe Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres e~^ Vorbringens. Die Klägerin bringt vor, ehe PauschaHerungvonVerbringungskos- enset ncht rnögbch. Zudem müsse ene Ankunft den die Lackierung ausführenden Betrieb

Schon deshalb e** werden, um - aus Sicht des Werkbastelto, dessen Ansprüche die Kläge- - durch de Abtretung ertangt habe - beurteiienzu können, ob die Lackierarbeiten in einem Be- tneb angeführt worden smen, der den Anforderungen an einen markengebundenen Fachbetrieb glerecht werde. Auf das eingeholte Schadensgutachten könne auch nicht abgesteHt werden da ^ehG^ach'e zuvor bei dem vorgesehenen Reparaturbetrieb nachfrage, welchen Betrag er für die Verbringungskosten h seh Achten aufnehmen solle, da der Gutachter nichtjeden Repara- "'kennen könne' "ch lf die Versagung eines entsprechendenAuskunhsan-

Spruc s darauf hinaus, den Schädiger rechtlos zu s^en. da er dann jedwede Abrechn^ hinnehmen müsse. a ,Wegen des weitergehenden Parteworbringens wird aufden Inbakderzwlschen den Parteivertre tem gewechseken Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzun^teM Bezug genommen.

N.

DDie - naccidemdasAm^ericht stein der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen .Zutäs.,g. Benjfung ist beendet tindführt zur Aufhebung des arn^enchükihen Urteils und zur Abweisung der K^ hrns^ch tas Antrags aufAuskunftsertek^. Der Klägerin steht gegen die Beklagte von Rechts wegen kein entsprechender Atrsknnfteanspnrch zu.

1. auch un- in Anspruch au, de AtrsKrrnft darüber, wo^ das Fahrzeug der Geschädigten für ehe Lackie-

Frng^ver nach wode, ist - rnsoternist e^e solche Verbringung zwischen den Parteien s o sC-9r9ih^1 aus dem ^rü" zwschen der Geschä^ und der Beengen

Ob^schlossenen We^ über - Eb^ von Reparaturleistungen unter dem von'der

KZ" ? dme" der Benjfung folgten Ges^tspunkt, diese Infonnaüon müsse schon desei wer en, um beuteitenzu können, ob der eingesetzte Lackierbetrieb den Anforderun-

3 8 5/21 - 5 - ge n IT- markengebundenen Fachbereb gerecht werde. Zwar mag es im Einzelfall denkbar

ZT.? Werkbesteller ein berechtigtes Interesse - hat diesen Bekleb benannt zu be-

Imam..etWa' W 7^" 'es0" direkt AnsPrüche w^n Beschädigung seines Fahrzeugs m Zuge der Lächelten ^tend machen will oder eine unzureichende und mangelhafte Aus- esZ b " im Ra™ S,eW' dfe An,aSS daZU bieten kÖ"e' die Gliche Eignung ' bZ^86"' Hnen A"teS behauptet die Kiägedn Jedoch nicht, da es r auch offensichtlich nicht darum geht, wegen einer unzureichenden Ausführung der Lackiererberten Ansprüche geilend machen zu weiten. Ein ohne weiteren Anlass bestehender Anspruch des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer, die von diesem eingesetzten Subunternehmer offengelegt zu bekommen, ist nicht anzuerkennen.

2. dEsergbt sich ferner auch kein Anspach der ^äg0ri" auf Auskunft aus§§ 675, 666, b offensichtlich nicht darum geht, wegen einer unzureichenden Ausführung der Lackiererberten Ansprüche geilend machen zu weiten. Ein ohne weiteren Anlass bestehender Anspruch des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer, die von diesem eingesetzten Subunternehmer offengelegt zu bekommen, ist nicht anzuerkennen.

2. dEsergbt sich ferner auch kein Anspach der ^äg0ri" auf Auskunft aus§§ 675, 666, bgb unter n^Ges^ einer Geschäftsbesorgung für die Geschadete i" Form der Enschs ei- "es LacKierbernebe die Be^ (zur Vo^"^ eines a spruuhhBGHNJW2018, 2629; in ,r,s). d schon kein entsprechendemGeschäftsbesor- gungsvermg zwischen der Geschädigten und der Beklagten. Vielmehr hat sich die Beklagte zur

30^^" "een Werkerfolgs einer vollständige" '-ds^ des unfallge- s*^^

Fehmers bedient Damit hat de Beklagte ersichtlich kl

Geschäft der Geschadeten ^rahrt, sondern vielmehr ei" eigenes, "dem ei" bestimmtes von worrdeen j dir6"1 gegenÜber der Geschädigten geschuldetes Gewerk ^ter^eben

3.

Es ergibt sich schließlich auch kein Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 242 BGB im Zusam menhang mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Kiägerin gegen die Beklag! weZ vermeintlich übersetzt abgerechneter Verbnngungskosten. e Beklagte wegen a)

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gebieten es Treu und Glauben einem An pnrchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien be " Rechtsbeziebungen es mit sich bongen, dass der Anspruchsberechägte in eX der ZZZ daS BeS,ehen °der d6n Um'an9 S6ineS ReOh,S lm U"g^" * und wenn

3 5 5/21 -6 - der begründete Verdach1 einer Ver^ichtve^ besteht und dass ein daraus resultieren. der Scheden des Ansprrrchstelters wahrscheinüch ist (vgf etwa BGH MDR

16i, m w

JUilS). '

Diese Vorarjssetamgen liegen hier insgesamt nichtvor. b) d" in den Blick zU nehmen, wofür die Kl896"" überhaupt einer Information über den Standort des Lackierbetriebes bedarf ^t de K^n h^ sie könne an. " die Höhe der gemachte,, verbrteguegskcstee ncht überprüfen. * h^ zu b^ cXd"* auch durch eine etwaige Ortsangabe s^ keinesfalls ohne weiteres e^bt, in wel. ccherHoheeeinn Vergiüung denn nun anzusetzen st, weil -zumindest nach vo^ der Be. legten - einePauschaHemng erfolgt sein soll und selbst dann, wenn dies nicht der w^ de

WeiterenFaktoren der Bemessung der Vergütung unbekannt bleiben. Aus dem Drt des Betriebs ^e^sich nämt-h nicht einfach durch M^katioo mit einem bestimmten Komet™, denn dieHoheder Vereng erm^n, da dieserSatz- sofern die Beklagte überhaupt einen solchen

Vergüt z^nde geteg( habend- weiterhin unbekannt bliebe. Die Klägerin wäre da. her aucbbei E^ dieser Information weiterhin dhraufverwtesen.Neue1ehr.neSnschätzung cmmehmen Ob ihr die gekend gemachte Vergütung plausibel vorkommt oder nicht, wozu sie

Sdr Tei^^achversändi» bera,en -assen müsste. Die Aussage der Klägerin, sie müsse daher.dfation haben, da sie ansonsten ins Risiko eines später vergehenden Rf deungsProzesses getrieben werde, kann bliebe. Die Klägerin wäre da. her aucbbei E^ dieser Information weiterhin dhraufverwtesen.Neue1ehr.neSnschätzung cmmehmen Ob ihr die gekend gemachte Vergütung plausibel vorkommt oder nicht, wozu sie

Sdr Tei^^achversändi» bera,en -assen müsste. Die Aussage der Klägerin, sie müsse daher.dfation haben, da sie ansonsten ins Risiko eines später vergehenden Rf deungsProzesses getrieben werde, kann daher Schon deshalb so nicht dir.hgrefen, weil auch die H-e^ formation eine ganz erheb"6 Unsicherheit für die Wägern verhiebe. Denn ;;;?"* der- berechtigten - VVrgütungMe allein aus der Ortsangabe eben nicht exakt er. mmelni

Hnn durf nach "on kann sich ""egend auch nicht daraus ergeben dass die Kläge.

Denn es ist'6 n ormation erfahren könnt8, ob tatsäch" eine Verbringung stat1gefuedee hat.

Ve "

Tchen denken v" unstreitig, dass zum Zwecke de, Lackterueg eine

JXT Fhhr^eU'S der Geschädigt vorgen"™™ wurde. f geht auch die Wä. genn n.ch davon auS, dass de Vegütung vceVedrringUngskosten voäends unberechtigt sein könnte. So« die Verbringung aber bereits sicher fes1steht, verbessert sich die 3^^

Wägern zur Hinschätzung der Vergütung durch Mme^ de. Ortes des LhCkterdet-iedes nur ge ringfügig und nimmt ihr. ohnehin nicht ein etwaiges Prozessrisiko

VtesUeä6,ncndih■etdT^ ""on auch "n den typischen FäHen

Stufenkiage. enn während die dort erstrebte Auskuef1 typischerweise alle Iefcrma«ceee liefert, um dann die

3 S 5/21 - 7 -

HX^.Anrhs au" Zu könne", wäre * K^ weiterhin auf eigene -* lungen und Schatzungen verwiesen.

Ferner ist zu sehen, dass die Klägerin bereits im Vorfeld des Prozesses dumhen, • d . gewesen ist, hinsichtlich der Höhe der Verbringungskosten einen Standpunkt einzunehmen Z gZZT d6r GeSChädi8,en aU'di8 Re8UliS™9 Reparaturkosten in Anspr'u nommen wurde und die Verurteiiung zur weiteren Zahtung ausweislich der Grunde des Urte

Amtsgenchts Rastatt vom 22.02.2019 (Anlage K1) auch Verbringungskosten erfasst hat So

Höhe von V " """i9 V6rkta' ™SS dfe damals sehr wob. zur trag ais aHeZZTZ b~" ** alle n desZl b I

X"; ■-

C) von einer Berecbnu g de ZT" BerSChnUn3 »der ausgehend rekturen ein Anspruch ™

Vornahme von Kornspruch aut Ruckzahiung von bereits gezahlten Werktohn ergibt. Dann wäre es Sa-

3 5 5/21 - 8 - chedes Werkunternehmers darzulegen, weshalb der von ihm bereite eingenommeneWettohn atsächlich verdient sein soll (vg|. etwa BGH MDR 2002, 812 m. w N. in juris), Gerade h e^

Solchen KoweMon kann dann der streit bestehen, ob einzelne Positionen übersetzt abgerechnet sind, da die vomWerkunternehmer angesetzte Vergütung angeblich nicht dernOrtsübiichen und Angemessenen entsprechen so«, unterteilt, die Parteien haben keine anderweitige Vergütungsvereinbarung getroffen. Auch hier nicht davon auszugehen, dass der Werkbesteltertnen

Auskunftsanspruch gegen den Werkunternehmer hat, ihm einzelne Preisparameter offenzuiegen um hiernach überprüfen zu können, ob sich nicht ein Anspruch wegen eher Überzahlung erge- bankönnte. Es ist inso

Ortsübiichen und Angemessenen entsprechen so«, unterteilt, die Parteien haben keine anderweitige Vergütungsvereinbarung getroffen. Auch hier nicht davon auszugehen, dass der Werkbesteltertnen

Auskunftsanspruch gegen den Werkunternehmer hat, ihm einzelne Preisparameter offenzuiegen um hiernach überprüfen zu können, ob sich nicht ein Anspruch wegen eher Überzahlung erge- bankönnte. Es ist insofern Sache des Werkbestellers zunächst^ eingetretene Überzahlung anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationslage darzutun. In der Sache gilt hier für die

Kä^n nichts anderes. Das Aufbegehren der Klägerin geht dabei jedoch dahin, enm*.

Ches PozessntKo für ho Rückforderungsprozess auszuschließen, da ihr die Beklagte zunächst m^ten so11, ob denn Anfess fr die Führung eines solchen Prozesses besteht Von die- sernprooessnsikoist die Kägfrn jedoch keinesfaiis zu befreien, zumal de von ihr angestrebte

Infrtnaton auch aus den dargefegten Gründen ungeeignet erscheint einen Rückforderungsprozess risikolos führen zu können. "Es gH dabei auch typschf" fr Falte s|nsr Forderung nach dem Bsrsichsrungsrscht, dass der Anspruchssts||sr dfe Höhe der Bening darzutun hat. Insofern ist de Wägehn - wie jedweder ' Gläubiger - auch hfe' gehalten, h e|gens' Verantwortung zu überprüfen, ob und in welcher

Höhe ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung zustehen kann. d)

Die Kam™ hat dabe fris berücksichtigt, dass bei einemAuskunftebegehren, welches einen Shadensfansp^ch Wegen so|l, dieser nicht bereits dem Grunde nach fsststshsn

Muss; vefrefr awtf ab"' aUch srrordsriich, ist der begründete Verdacht einerVedrags-

Vgh^ *" darauS 'esu*'^ Schadens (* etwa auch

BGH NJW

765; in jurie). Ans dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch das ^oriegen eines sofehen begründetenVerdachte schon nicht. Die tatsächliche Verbringung des

Fanzeujs tet zwrschen denParteten ftig. Dte konkrete Ausweg de' Dkstanz ewlschsd

R-et"eb und Lack" auf d" Höhe der berechtigten Vergütung ist - mangels

Kenn.™, f' Abfngspafr -tumindes f^lcae Natte. Die Klägerin teilt zudem aZTTh " * "* nicht "s™ zu - ob überhaupt ein Rückfer- vo d bT in kommt. Dam" z"* es d" Klägerin jedoch selbst in Betracht, dass die on d"' B^ adgssstzts V"^ fü' v|s Verbringung duf zutreffend und adgsmss- s"™ stn kann. S|nd damft ab"' k^ Adhaltspudkte benannt die den begründeten Verdacht eher

3 58 5/21 -9 -

Vr:3sVe:ezrngSUi^-- die Klägerin hält die Richtigkeit der Abrechnung selbst für zündest hLT En"' "' die BeWag,e ' e ' t e Üübe'oge-" Versüß gefordert haben -nn kommt ein Aufbegehren nach $ 242 BGB nicht in Befracht. Es dient dann vielmehr ata einer unmässigen Ausforschung Vg|.t EIGH MDR2Q18.163 ff; in Juns).

Es ergibt sb hier mb kein anderes Ergebnis unter dem Gesichtsptrnld, dass die Klägerin in erster d^z geltend gemacht "* der Lack" könne der Beklagten einen Rabatt gewähr, flösse' de' dann nc"' n de Abrechnung der Wägern gegenüber der Geschädigten einge- ssen sei. Soweit die Kläge

GB nicht in Befracht. Es dient dann vielmehr ata einer unmässigen Ausforschung Vg|.t EIGH MDR2Q18.163 ff; in Juns).

Es ergibt sb hier mb kein anderes Ergebnis unter dem Gesichtsptrnld, dass die Klägerin in erster d^z geltend gemacht "* der Lack" könne der Beklagten einen Rabatt gewähr, flösse' de' dann nc"' n de Abrechnung der Wägern gegenüber der Geschädigten einge- ssen sei. Soweit die Klägerin hierin ein vertragswidriges Veiten der Bektagten gegenüber d^Wen erkennen w» ist bereits zweifelhaft, ob dtese etwaige Pflchbriebng über- h-^ auf Kundgabe des Ortes desLackierbefriebs begründen könnte. Es fehlt jedoch bereis schon an einer solchen Verletzung. Weshab die Beklagte gehaten ist, einen ihr bar Zt Subtntr'''me' '"*"*' Rabatt an den E"*«*" weiterleiten, ist nicht erkenn- d^reEs E k ^s zu gestatte0' auch m Rahmen der Reparatur unMgeschä- "T Ge^n'e^™^ De Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfte derGe-

Mhädgtw jede Leitung nur .zum Einkaufspreis" berechnen' geht fehl.

HL "•Enfcheidung überdie Kosten desBerufungsverfahrens beruhtau$& 91 A^ 1 zpo d. tscbeidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten.

Die EntocheMtng über de vorläufige Vallstreckbarkeltberuhtauf88 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV.

D^sionwird nicht zugelassen. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der oben zitierten Rechteprechiing des Bundesgerichtshofs zu Umfang und Reichweite eines auf§ 242 "gestützten Atrslrnnftsansornchs. Ferner beruht de Entscheidung auf den konkreten Um s « en des Ernzeifalls, nachdem es worliegend zwischen den Parteien nicht streitig ist dass tat sZde^e V r des geschädigten Fahrzeugs zu einem Lackferdefrieb egfogt iX einer andren ^'gerichtlichen Rechtsprechung wecnt de Kammemuch Nicht ab.

3 5 5/21 - 10 -

Vorsitzende Rightern am Landgericht

Richter am Landgericht

Richterin

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 225165)

- nach oben -



Datenschutz    Impressum