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Der Klägerin steht gegen die Beklagte von Rechts wegen kein entsprechender Auskunftsanspruch zu. Ein ohne weiteren Anlass bestehender Anspruch des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer, die von diesem eingesetzten Subunternehmer offengelegt zu bekommen, ist nicht anzuerkennen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |