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Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist der Wiederbeschaffungsaufwand. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnet und dabei die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache hat, da beide Varianten lediglich die Abrechnungsmodalität betreffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |