Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Bremen v. 24.05.2023: E-Scooter
Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 24.05.2023 - 5 V 810/23) hat entschieden:
Siehe auch
E-Scooter - Elektro-Tretroller
und
Streitwert in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitsachen
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
eKFV - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
und
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
Gründe:
2
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das
entgeltliche Anbieten von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum.
Die Antragstellerin ist als Vermieterin von E-Scootern tätig, bei denen es sich um
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung handelt. Die
Fahrzeuge werden von Mitarbeitenden der Antragstellerin im Stadtgebiet platziert und
können direkt vor Ort über eine kostenlose Smartphone-App angemietet werden. Bei
Beendigung eines Mietvorgangs werden die Fahrzeuge von den Nutzenden am
Straßenrand oder an anderer Stelle abgestellt, wo sie nach Rückgabe für eine Anmietung
durch die nächsten Nutzenden bereitstehen (sog. Free-Floating-Modell). Grundlage der
Tätigkeit der Antragstellerin war in der Vergangenheit eine Sondernutzungserlaubnis der
Antragsgegnerin vom 29.04.2021, die bis zum 30.04.2023 befristet war.
Im Jahre 2021 beschloss die Stadtbürgerschaft Bremen ein Sondernutzungskonzept für
die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Elektrokleinstfahrzeuge (Drs. 20/494 S
der Stadtbürgerschaft vom 31.08.2021). Das Sondernutzungskonzept sieht insbesondere
vor, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Behörden der Antragsgegnerin mit
Fahrzeugverleihsystemen das Gesamtkontingent auf 1.000 E-Scooter im Stadtgebiet
(Kernstadtzone) und weitere höchstens 1.000 E-Scooter im erweiterten Gebiet (außerhalb
der Kernstadtzone) sowie weitere höchstens 500 E-Scooter in Bremen-Nord festgelegt
wird. Das Gesamtkontingent kann gleichmäßig von zwei Anbieter:innen wahrgenommen
werden. Dies sei notwendig, da eine Zersplitterung der Kontingente auf mehr als zwei
Anbieter:innen die Überwachung und damit auch die Gefahrenabwehr unverhältnismäßig
erschweren würde. Einem Auswahlverfahren ist eine Muster-Sondernutzungserlaubnis mit
Nebenbestimmungen zugrunde zu legen. Diejenigen Verleihunternehmen erhalten eine
Erlaubnis, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür bieten, dass
die Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis eingehalten und die Anforderungen des § 18
BremLStrG umgesetzt werden. Soweit keine überwiegenden Sachgründe eine
Entscheidung vorgeben, findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch
Losentscheid statt. Die Erlaubnisse werden befristet für zwei Jahre erteilt.
3
Am 08.02.2023 gab die Antragsgegnerin unter Veröffentlichung der Muster-
Sondernutzungserlaubnis
öffentlich
bekannt,
dass
sie
für
die
nächste
Sondernutzungserlaubnisperiode ab dem 01.05.2023 ein Auswahlverfahren durchführen
werde, und forderte interessierte Unternehmen auf, Sondernutzungserlaubnisanträge bis
zum 08.03.2023 beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin einzureichen. Die Muster-
Sondernutzungserlaubnis enthält insgesamt 13 inhaltliche Nebenbestimmungen, die den
Zustand der Fahrzeuge, die Wartung der Fahrzeuge, das Aufstellen und Umverteilen der
Fahrzeuge,
das
Abstellen
durch
die
Nutzenden,
die
Dokumentation
durch
Fahrzeugnutzende,
Parkverbotszonen,
Sanktionsmaßnahmen,
Meldungswege,
Reaktionszeiten, Erreichbarkeit, Schadensersatzforderungen, Einhaltung arbeits- und
sozialrechtlicher Vorgaben und Unfall-Unterstützungsfonds für mobilitätseingeschränkte
Personen betreffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfahrensinformationen, das
Sondernutzungskonzept und auf die Muster-Sondernutzungserlaubnis Bezug genommen.
Am 27.02.2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf deren Nachfrage mit, die
Einhaltung von Mindeststandards sei Voraussetzung dafür, sich überhaupt für eine
Erlaubnis zu qualifizieren. Erfüllten alle Bewerber die Mindeststandards, würde sie eine
qualitative Bewertung der eingereichten Unterlagen vornehmen. Es erhielten dann
diejenigen Unternehmen eine Erlaubnis, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am besten
die Gewähr dafür böten, dass die Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis eingehalten
würden. Dies sei mit den "überwiegenden Sachgründen" gemeint. Nur wenn sich kein
qualitativer Vorsprung einzelner Bewerber erkennen ließe, fände ein Losentscheid statt.
Die
Antragstellerin
beantragte
am
08.03.2023
die
Erteilung
einer
Sondernutzungserlaubnis.
Rückfragen
zu
einzelnen
Ausführungen
zu
den
Nebenbestimmungen beantwortete die Antragstellerin am 22.03.2023.
Die Antragsgegnerin verfasste unter dem 03.04.2023 einen Auswahlvermerk, welcher die
Punktevergabe anhand einer Bewertungsmatrix in 13 Kategorien (entsprechend den 13
Nebenbestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis) darstellt. Die Kategorien
wurden in drei Prioritätsstufen unterteilt. Mit der Priorisierungsstufe C wurden diejenigen
Regelungen versehen, die zwingend von den Verleihunternehmen einzuhalten seien und
bei denen es zwischen den einzelnen Verleihunternehmen keine qualitativen Unterschiede
geben könne (Nebenbestimmungen Nr. 1 und 9-13). Mit der Priorisierungsstufe B wurden
diejenigen Regelungen versehen, die zwar ebenfalls zwingend zu erfüllen seien, bei denen
sich die Angaben der Verleihunternehmen jedoch qualitativ unterscheiden könnten (Nr. 2,
3 und 8). Schließlich wurden diejenigen Regelungen mit Priorisierungsstufe A versehen,
die die von den Verleihunternehmen getroffenen nutzerbezogenen Maßnahmen zur
4
Barrierefreiheit sowie zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs betreffen (Nr. 4-7). Pro
Kategorie konnten bis zu 5 Punkte erreicht werden, wobei die Priorisierungsstufe A
dreifach, die Priorisierungsstufe B doppelt und die Priorisierungsstufe C einfach gewichtet
wurde. Insgesamt waren mithin 120 Punkte erreichbar.
Der Auswahlvermerk enthält je Kategorie eine Bepunktung der vier Konkurrentinnen und
ein Gesamtergebnis. Danach erhielt die Antragstellerin 82 Punkte und die anderen
Unternehmen 112, 98 und 92 Punkte. Zwischen den Unternehmen mit 98 und 92 Punkten
führte die Antragsgegnerin ein Losverfahren durch, da diese insgesamt "sehr nah
beieinander" gelegen hätten. Dem Unternehmen mit 112 Punkten und dem Unternehmen
mit 92 Punkten, auf das das Los gefallen war, wurden Sondernutzungserlaubnisse erteilt.
Wegen der Einzelheiten der Bewertung wird auf den Inhalt des Vermerks Bezug
genommen.
Mit Bescheid vom 04.04.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin
auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ab. Nach einem Vergleich der Angaben der
konkurrierenden Unternehmen zu den einzelnen Nebenbestimmungen biete das Konzept
der Antragstellerin in der Gesamtschau nicht am besten die Gewähr dafür, dass die
Nebenbestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis eingehalten und damit die
Anforderungen des § 18 BremLStrG erfüllt würden. Zur Nebenbestimmung 2 werde
unterstellt, dass eine fast tägliche Kontrolle im laufenden Betrieb stattfinde. Hinsichtlich der
regelmäßigen Wartungsintervalle hätten die anderen Anbieter jedoch deutlich kürzere
Abstände zwischen den Intervallen angegeben und planten im logistischen Bereich mit
deutlich mehr Mitarbeiter:innen. Es vermöge nicht zu überzeugen, dass kurzfristige
Personalengpässe durch das Team für Norddeutschland aufgefangen werden könnten.
Hinsichtlich der Nebenbestimmung 3 plane die Antragstellerin nicht mit einer ausschließlich
für das Aufrichten umgefallener oder umgestoßener oder das Umparken falsch geparkter
E-Scooter zuständigen Fußpatrouille. Der Einsatz einer solchen Fußpatrouille sei eine
besonders geeignete Maßnahme, auf umgekippte, umgestoßene und falsch geparkte E-
Scooter angemessen, zeitnah und effektiv reagieren zu können. Die Antragstellerin mache
auch keine Angaben, wie geeignete Abstellpunkte definiert und dokumentiert würden. Auch
seien die Mitarbeiter:innen nicht dazu verpflichtet, das Aufstellen und Umverteilen der
Fahrzeuge zu dokumentieren, um auch seitens des Personals ein ordnungsgemäßes
Abstellen sicherzustellen und überprüfen zu können. Zur Nebenbestimmung 4 mache die
Antragstellerin keine Angaben, ob die Nutzenden bei festgestellten Regelverstößen
personalisierte Informationen zum richtigen Parken erhielten. Auch würden keine Anreize
mittels Rabatten oder Freifahrten gesetzt, um die Nutzenden zur Einhaltung der Regeln zu
motivieren. Insbesondere finanzielle Vorteile würden jedoch als effektive Maßnahme zur
5
Steuerung des Verhaltens der Nutzenden angesehen. Das Sanktionskonzept
(Nebenbestimmung 7) sei insgesamt intransparent und unverbindlich. Die AGBs ließen
nicht erkennen, dass auch bei Parkverstößen Sperrungen des Kontos oder sonstige
Sanktionen verhängt würden. Die Antragstellerin mache keine eindeutigen Aussagen dazu,
wann welche Sanktionsmaßnahmen ergriffen würden. Die anderen Unternehmen hätten
wesentlich detailliertere, striktere und verbindliche Sanktionskonzepte vorgelegt. Zu den
Meldewegen (Nebenbestimmung 8) würden keine Servicezeiten für die Telefonhotline
genannt. Zu weiteren Meldemöglichkeiten mache die Antragstellerin keine Angaben,
sodass sie weniger Meldungswege aufweise als die anderen Unternehmen.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 13.04.2023, sie zu dem sich
anschließenden Losverfahren zuzulassen. Mit Schreiben vom 18.04.2023 lehnte die
Antragsgegnerin diesen Antrag ab, da das von der Antragstellerin vorgelegte Konzept in
qualitativer Hinsicht am wenigsten die Gewähr dafür geboten habe, die Anforderungen von
§ 18 BremLStrG umzusetzen.
Am 21.04.2023 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und
Drittwidersprüche gegen die den Mitbewerberinnen erteilten Sondernutzungserlaubnisse
ein.
Die Antragstellerin hat am 25.04.2023 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die
Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Das Auswahlverfahren sei intransparent
und genüge nicht den Anforderungen an ein diskriminierungsfreies und den Wettbewerb
wahrendes Verfahren. Es sei weder konkretisiert noch nachvollziehbar konturiert worden,
an welchen Merkmalen sich eine Bewertung in qualitativer Hinsicht messe. Die Gewichtung
sei nicht absehbar gewesen, insbesondere nicht, ob bestimmte Nebenbestimmungen
bspw. höher gewichtet würden. Das angewandte Punktesystem sei vorher nicht bekannt
gewesen. Es sei zunächst unklar gewesen, ob überhaupt eine Bewertungsmatrix existierte,
nach welcher festgelegte Kriterien zu erfüllen seien. Die Antragsgegnerin habe den
Sachverhalt unvollständig berücksichtigt und die Tatsachen teilweise offensichtlich
sachlich falsch abgewogen. Soweit sie hinsichtlich der Nebenbestimmung 2 bemängele,
dass eine standardmäßige Inspektion und Wartung pro Fahrzeug lediglich einmal im Jahr
stattfinde, lasse sie außer Acht, dass bei jedem Batteriewechsel und damit nahezu täglich
eine Überprüfung der E-Scooter nach einer 16-Punkte-Checkliste stattfinde. Die Ranger
untersuchten dabei jeden Roller auf sicherheitsrelevante Wartungsbedarfe. Ein Fahrzeug
werde zudem auch dann von der Straße genommen und gewartet, wenn systemseitig
Beschädigungen automatisch übermittelt oder wenn beschädigte Fahrzeuge gemeldet
würden. Der Wartungsbedarf werde durch die Tageskontrollen, Systemanalyse und
6
Meldungen identifiziert. Dies und der Umstand, dass äußerst hochwertige und langlebige
Fahrzeuge eingesetzt würden, führe dazu, dass die Fahrzeuge jederzeit einen
verkehrssicheren Zustand aufwiesen. Mehrere, zeitlich starr festgesetzte Inspektionen
erhöhten das Maß an Sicherheit nicht. Dass andere Anbieter mit mehr Mitarbeiter:innen
mehrere (anlasslose) Inspektionen pro Fahrzeug und Jahr durchführten, sage nichts über
die Qualität der Maßnahmen aus. Soweit bemängelt werde, dass kurzfristige
Personalengpässe nicht abgefedert werden könnten, sei sie in der Lage, ihre
Mitarbeiter:innen so zu organisieren, dass diese flexibel an verschiedenen regionalen
Standorten eingesetzt werden könnten. Die Antragsgegnerin begründe ihre Zweifel
insoweit nicht. Soweit bemängelt werde, sie setze keine Fußpatrouille ein, um umgekippte
oder umgestoßene E-Scooter wiederaufzurichten sowie falsch geparkte E-Scooter
ordnungsgemäß abzustellen, werde in der Gesamtschau unberücksichtigt gelassen, dass
durch die eingesetzten Ranger stets ordnungsgemäße Zustände hergestellt würden. Die
E-Scooter seien technisch in der Lage, durch Neigungssensoren und GPS-Ortung zu
erkennen, ob sie umgefallen oder bspw. in Parkverbotszonen abgestellt worden seien.
Solche Fahrzeuge würden automatisch gemeldet und es erfolge eine systembedingte
Zuteilung einer entsprechenden Aufgabe an die Ranger. Dabei würden insbesondere die
vorgeschriebenen Reaktionszeiten eingehalten. Sie habe auch eine Software-Applikation
geschaffen ("Fleet Harmonizer"), welche eine bestmögliche E-Scooter-Verteilung errechne
und vorschlage und anhand der konkreten Situation vor Ort den optimalen Aufstellort
ermittele, sodass der Vorwurf der Antragsgegnerin, sie mache keine Angaben dazu, ob
und wie geeignete Abstellpunkte für E-Scooter definiert und dokumentiert würden,
unzutreffend sei. Soweit die Antragsgegnerin bemängele, dass Angaben dazu fehlten, ob
Nutzende bei festgestellten Regelverstößen personalisierte Informationen per App oder E-
Mail erhielten, bleibe unberücksichtigt, dass jeder Abstellvorgang durch die Nutzenden
durch Fotobeweis zu dokumentieren sei. Die App solle automatisch ein fehlerhaftes
Abstellen erkennen und den Abmeldevorgang verhindern, wenn das Fahrzeug nicht
ordnungsgemäß abgestellt worden sei. Auch träfe die Feststellung nicht zu, sie biete keine
finanziellen Anreize für das richtige Abstellen der E-Scooter. Es gebe ein
Parkbonussystem. Hinsichtlich des Vorwurfs, ihr Sanktionskonzept sei intransparent und
unverbindlich, wäre eine durch AGB vereinbarte Sanktionierungspflicht abwegig; es sei
ausreichend, dass sie sich im Vertragsverhältnis zu den Nutzenden Sanktionsrechte
vertraglich gesichert habe. Entgegen der Bewertung der Antragsgegnerin würden auch
Parkverstöße zu Kontosperrungen führen, denn dabei handele es sich auch ohne explizite
Erwähnung um Verkehrsverstöße. Soweit die Antragsgegnerin die fehlende Angabe von
Servicezeiten bemängele, verkenne sie, dass die Hotline 24 Stunden am Tag, 7 Tage die
Woche erreichbar sei, sodass entsprechende Angaben überflüssig seien. Die
Antragsgegnerin übersehe auch, dass das Konzept die Möglichkeit eines Life-Chats sowie
7
des Kontakts über Social-Media-Kanäle enthalte. Zudem trage jeder E-Scooter einen QR-
Code. Die fehlerhafte Auswahlentscheidung verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3
Abs. 1 GG und verletze sie in ihren Rechten auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es
liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ihr gingen langfristig erhebliche Marktanteile
verloren. Bliebe später einer der jetzt begünstigten Marktanbieter:innen am Markt, hätte
diese bereits Marktanteile erobert und einen Kundenstamm aufgebaut. Sie müsste sich
später am Markt erst wieder neu behaupten. Auch erleide sie weitere wirtschaftliche
Nachteile. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache müsse sie ihr Lager weiter halten
oder im Falle eines späteren Obsiegens ein neues Lager anmieten und einrichten. Sie
müsse außerdem voraussichtlich ihre am Standort beschäftigten Mitarbeiter:innen
entlassen und später wieder neue Mitarbeiter:innen finden und einstellen. Es ergäben sich
operative Fixkosten in erheblicher Höhe im ersten Monat nach Betriebsstillegung und auch
danach fielen weiterhin hohe Kosten grundsätzlich auch während einer (zeitweisen)
Betriebseinstellung an. Kosten für die Arbeitnehmer:innen im operativen Bereich seien
dabei nicht eingerechnet. Folgekosten aus ggf. erforderlich werdenden Kündigungen
könnten noch nicht eingeschätzt werden. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
könne sich daher ein hoher fünfstelliger Betrag aufsummieren. Sie begehre eine vorläufige
Marktbeteiligung von 835 E-Scootern, d.h. ein Drittel der zugelassenen Höchstgrenze. Es
sei daher dringend geboten, ihr einstweilen den weiteren Flottenbetrieb zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt:
1.
Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin im Rahmen eines neuen
Auswahlverfahrens zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für
Fahrzeugverleihsysteme im Hinblick auf Fahrzeuge im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
(eKFV),
gemäß
ihres
Sondernutzungsantrags vom 08.03.2023, unter den Voraussetzungen der
Bestimmungen
der
Mustererlaubnis
der
Antragsgegnerin
zur
Sondernutzung
für
Elektrokleinstfahrzeuge
und
deren
Nebenbestimmungen, unter Zugrundelegung der Rechtauffassung des
Gerichts vorläufig neu zu verbescheiden bzw. eine Sondernutzung (sic!)
vorläufig zu erteilen.
2.
Die Antragsgegnerin hat die Ausübung der Sondernutzung durch die
Antragstellerin nach Maßgabe der Bestimmungen der Mustererlaubnis der
Antragsgegnerin zur Sondernutzung für Elektrokleinstfahrzeuge und deren
Nebenbestimmungen einstweilen zu dulden, bis die Antragsgegnerin neu
und bestandskräftig über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse in
8
dem Auswahlverfahren entschieden hat, und zwar über eine Gesamtzahl
von mindestens 835 E-Scootern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beurteilung in qualitativer Hinsicht erfolge im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.
Maßgebliches Kriterium sei die Eignung der eingereichten Konzepte, den Vorgaben des
§ 18 BremLStrG (Barrierefreiheit, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) zu genügen.
Auf dieser Grundlage habe das Ordnungsamt zu prüfen, ob die betroffenen Unternehmen
bei Ausnutzung der Erlaubnis prognostisch die genannten Vorgaben umsetzen würden.
Einzelne Nebenbestimmungen könnten naturgemäß qualitativ unterschiedlich eingehalten
werden und damit auch in unterschiedlicher Weise die Gewähr dafür bieten, die jeweils
dahinterliegenden Vorgaben des § 18 BremLStrG umzusetzen. Insoweit bestehe ein
Beurteilungsspielraum der Behörde. Sie habe bewusst davon abgesehen, in der
Bekanntmachung auch die Priorisierung der einzelnen Nebenbestimmungen zu
veröffentlichen, um eine Verengung der Anträge auf die am höchsten bewerteten
Nebenbestimmungen zu vermeiden. Die Unternehmen hätten ein in der Gesamtheit
stimmiges und umsetzbares Konzept liefern sollen. Der Bewertungsmaßstab für das
Auswahlverfahren sei in der Bewertungsmatrix angegeben, zudem werde auf die
"Beurteilungstabelle Auswahlverfahren E-Scooter" verwiesen. Die maßgeblichen Kriterien
seien im Sondernutzungskonzept detailliert und umfassend dargelegt. Schließlich hätte die
Antragstellerin im Rahmen des Auswahlverfahrens die Möglichkeit gehabt, verbleibende
Unklarheiten durch Nachfrage zu beseitigen. Davon habe die Antragstellerin Gebrauch
gemacht. Sie, die Antragsgegnerin, habe alle betreffenden Anfragen erschöpfend
beantwortet und jeweils ihre Bereitschaft zu weiteren Auskünften ausdrücklich mitgeteilt.
Das von der Antragstellerin vorgelegte Konzept biete hinsichtlich der Nebenbestimmungen
Nr. 2, 3, 4, 7 und 8 nicht am besten (bzw. oft am wenigsten) die Gewähr für die Einhaltung
der Nebenbestimmungen und der jeweils dahinterstehenden Vorgaben von § 18
BremLStrG. Dies sei Grundlage der Entscheidung gewesen und nicht die Prognose,
Nebenbestimmungen würden nicht eingehalten werden. Der Turnus der standardmäßigen
Wartung der Fahrzeuge sei ein relevantes Auswahlkriterium, denn die tägliche
Überprüfung der E-Scooter sei zwangsläufig oberflächlich und könne nicht eine
professionelle Wartung in einer Werkstatt ersetzen. Die ausgewählten Unternehmen
nähmen zusätzlich zu den Sichtprüfungen in deutlich kürzeren Abständen als die
Antragstellerin eingehende Wartungen in der Werkstatt vor. Wegen der überragenden
Bedeutung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge habe sie insoweit differenzieren dürfen.
Hinsichtlich der auszugleichenden Personalengpässe sei die Angabe der Antragstellerin
9
angesichts der insgesamt deutlich besseren personellen Ausstattung der konkurrierenden
Unternehmen als unerheblich qualifiziert worden. Das Fehlen einer spezialisierten
Fußpatrouille sei ein sachgerechtes Auswahlkriterium. Die seitens der Antragstellerin
behauptete technische Ausstattung mit entsprechend automatischer Meldung biete nicht
in gleichem Maße die Gewähr für eine schnelle Abhilfe wie regelmäßige persönliche
Kontrollen vor Ort. Im Konzept der Antragstellerin müssten deren "Ranger" zusätzlich zu
ihren logistischen Aufgaben das Aufrichten und Umsetzen der Fahrzeuge erledigen.
Hinsichtlich der Definition und Dokumentation von Abstellpunkten definiere ein anderes
Unternehmen die Eignung von Aufstellflächen anhand von Kriterien der Barrierefreiheit und
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Das von der Antragstellerin angeführte Tool
"Fleet-Harmonizer" definiere die Aufstellflächen dagegen anhand der antizipierten
Nachfrage ohne Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien. Soweit die Antragstellerin
hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 4 nunmehr vortrage, ein Abstellen der Fahrzeuge
nach der Nutzung sei nach ihrem Konzept nur möglich, wenn die App erkenne, dass der
Scooter ordnungsgemäß abgestellt werde, handele es sich um neuen Vortrag. Im Antrag
habe die Antragstellerin lediglich angegeben, dass sie den aktuellen Ansatz signifikant
verbessern und eine KI-basierte Echtzeit-Erkennung von falsch geparkten Fahrzeugen
einführen werde. Dies sei eine unverbindliche Absichtserklärung. Für eine positive
Berücksichtigung von Anreizsystemen sei ausschlaggebend gewesen, ob diese das
Parkverhalten im Rahmen des aktuell geltenden Free-Floating-Modells steuerten. Ein
solches Anreizsystem biete das Konzept der Antragstellerin nicht. Das dort angeführte
Parkbonussystem, das gleichfalls als bloße Absichtserklärung formuliert sei, sehe nur
finanzielle Anreize vor, wenn Nutzende ihre E-Scooter in zuvor mit der Antragsgegnerin
festgelegten Parkzonen abstellten. Solche existierten derzeit nicht. Das Bonussystem der
Antragstellerin beziehe sich nicht auf das Parkverhalten im geltenden Free-Floating-
Modell. Aus dem vorgelegten Sanktionskonzept ergäben sich keine konkreten Sanktionen,
sondern nur deren rechtliche Möglichkeit. Die konkurrierenden Unternehmen hätten
hingegen
konkrete
und
nachprüfbare
Angaben
dazu
gemacht,
bei
welchen
Fallgestaltungen welche Sanktionen griffen. Der bloße Vorbehalt nicht näher bestimmter
Sanktionen biete eine deutlich geringere Gewähr für die spätere Umsetzung solcher
Maßnahmen. Der Einwand der Antragstellerin, Parkverstöße seien "regelmäßig" zugleich
Verkehrsverstöße, gehe fehl, denn E-Scooter dürften auf dem Gehweg geparkt oder
abgestellt werden. Parkverstöße im Sinne der Sondernutzungserlaubnis seien nicht
"regelmäßig" Verkehrsverstöße im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Konkrete Angaben
zur Service-Hotline für Nutzende seien dem Antrag nicht zu entnehmen. Die nachträgliche
Angabe könne den Mangel nicht heilen. Die Live-Chat-Funktion sei dagegen berücksichtigt
worden. Meldewege über Social Media-Dienste seien bei keinem der Bewerber in die
Bewertung eingeflossen, da sie nicht die Einrichtung eines eigenen internen Meldesystems
10
ersetzen könnten. Bei der Meldung über den QR-Code ergebe sich aus der Bewerbung,
dass per QR-Code lediglich beschädigte Fahrzeuge bzw. "Fahrzeugprobleme" gemeldet
werden könnten, die Nebenbestimmung beziehe sich aber auf die Meldung störender oder
unsicherer Fahrzeuge, die nicht entsprechend den Vorgaben der Nebenbestimmungen
abgestellt
würden.
Eine
vorläufige
Duldung
komme
wegen
der
erheblichen
Gefahrenerhöhung durch eine erheblich gesteigerte Anzahl an zugelassenen E-Scootern
im Stadtgebiet nicht in Betracht. Dieser öffentliche Belang wiege schwerer als finanzielle
Einbußen der Antragstellerin, zumal sie diese durch rechtzeitige Vorkehrungen für den Fall
des Unterliegens im Auswahlverfahren habe steuern können.
Die Antragstellerin hat daraufhin ihre Einwände wiederholt und ergänzt. Auf den Schriftsatz
vom 09.05.2023 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin
verwiesen.
II.
Die Anträge sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag zu 1. ist begründet, soweit die Antragstellerin eine Neubescheidung begehrt
(1.); im Übrigen ist er unbegründet (2.). Der Antrag zu 2. ist unbegründet (3).
1.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, schon vor Klageerhebung,
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3
VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen
Anordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen
Anspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere
Dringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die
vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil das Abwarten einer Entscheidung
im Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der
Rechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben
wird. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu alldem etwa NdsOVG, Beschl. v. 06.04.2022 - 14 ME
180/22 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
11
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer
Regelungsanordnung vor. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch
auf Neubescheidung zusteht. Der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom
04.04.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für die begehrte Sondernutzungserlaubnis ist § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Abs. 4 Satz 1 BremLStrG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BremLStrG bedarf der Gebrauch der
Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis.
a.
Bei dem Bereitstellen von E-Scootern im öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich um
eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.
aa.
Die Antragstellerin bedarf jedenfalls einer Sondernutzungserlaubnis für die von ihr
angebotenen Leistungen, soweit sie den öffentlichen Straßenraum für gewerbliche,
eindeutig verkehrsfremde Zwecke nutzen will. Ein wesentlicher Teil der mit dem
Geschäftsmodell der Antragstellerin verbundenen Tätigkeiten findet nach dem
eingereichten Konzept auf der Straße statt (anders als beim stationsungebundenen
Carsharing, vgl. insoweit OVG BlnBdg, Beschl. v. 26.10.2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris
Rn. 8). Dies betrifft insbesondere die sog. "In-Field Quality Checks", also die Schnell-
Inspektion der E-Scooter vor Ort, den Batteriewechsel sowie das Einsammeln und
Wiederaufstellen der Fahrzeuge. Insoweit wird der öffentliche Straßenraum nicht zu
Verkehrszwecken genutzt, sondern zur Abwicklung nur mittelbar dem Betrieb der E-
Scooter dienender Vorgänge.
bb.
Eindeutig
dem
Gemeingebrauch
zuzuordnen
sind
hingegen
die
eigentlichen
Verkehrsvorgänge, die - vom Abschluss bis zur Beendigung eines Mietvertrages - durch
die Nutzenden durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere den Betrieb der E-Scooter
im fließenden Verkehr - das "Fahren" - sowie das vorübergehende Abstellen durch die
Nutzenden im Rahmen einer Fahrpause - dem "Parken" i.e.S. (vgl. etwa zur Fahrpause im
Rahmen einer Fahrt mit Leihfahrrädern OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 11 B 1459/20
-, juris Rn. 38; zu der der Sondernutzung vorausgehenden Standplatzsuche eines
Verkaufswagens auch BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5/87 -, juris Rn. 12). Diese
Vorgänge sind einer Regulierung durch eine Sondernutzungserlaubnis entzogen.
12
Vielmehr gilt insoweit allein das Straßenverkehrsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1982 -
7 C 73/79 -, juris Rn. 11). Für das Parken von E-Scootern gelten gemäß § 11 Abs. 5 eKFV
die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Für diese gelten die in § 12
StVO normierten Parkverbote, soweit sich aus ihrem Wortlaut oder ihrem Sinn und Zweck
nichts anderes ergibt. Aus diesem Grunde findet etwa das sich für Kraftfahrzeuge aus § 12
Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen
für Fahrräder keine Anwendung, vielmehr dürfen diese - vorbehaltlich der Grundregel des
§ 1 Abs. 2 StVO (Rücksichtnahmegebot) - auf dem Gehweg geparkt oder abgestellt
werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 11 B 1459/20 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
cc.
Grundsätzlich stellt das Abstellen eines Fahrzeugs auf der Straße zur jederzeitigen
Wiederinbetriebnahme einen Verkehrsvorgang dar. So erfolgt das Abstellen eines E-
Scooters der Antragstellerin im öffentlichen Straßenraum nach Beendigung des
Mietvertrags durch den vorherigen Nutzenden bzw. nach dem erstmaligen Aufstellen durch
die Antragstellerin auch zum Zwecke der Inbetriebnahme durch Dritte. Mit dem Abstellen
des E-Scooters wird aber zugleich das gewerbliche Mietangebot der Antragstellerin
eröffnet und steht der E-Scooter für an ihm vorzunehmende Tätigkeiten durch die
Antragstellerin bereit. Der Verkehrszweck wird in dem Zeitraum, in dem das Fahrzeug im
öffentlichen Straßenraum bereitsteht und nicht verkehrlich zum Fahren oder im Rahmen
einer Fahrpause genutzt wird, von dem gewerblichen Zweck überlagert und es handelt sich
um eine Sondernutzung. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden
Rechtsprechung
des
Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen
zum
stationsungebundenen Fahrradverleih an (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 11 B
1459/20 -, juris).
Ob
das
Abstellen
von
Fahrzeugen
vorrangig
zum
Zweck
der
späteren
Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs oder zu anderen über den Gemeingebrauch (in
Form des straßenverkehrsrechtlich determinierten "Parkens") hinausgehenden Zwecken
erfolgt, bestimmt sich auf Grund einer objektiven Sichtweise; subjektive Vorstellungen und
Motive des Fahrzeugführers oder Dritter sind grundsätzlich nicht von Belang (vgl. OVG
NRW, Beschl. v. 20.11.2020 - 11 B 1459/20 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Mithin kann sogar
ein äußerlich am fließenden Verkehr teilnehmendes Verkehrsmittel, dass jedoch aus Sicht
eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder
überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels hat, eine verkehrsfremde
Sache sein (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2012 - 3 B 8/12 -, juris Rn. 13).
13
Das Anmieten der Fahrzeuge geschieht, indem ein Interessent durch Zufall oder über die
Smartphone-App der Antragstellerin einen in der Nähe verfügbaren E-Scooter findet und
diesen durch Scannen eines am Roller angebrachten QR-Codes in der App entsperrt.
Anschließend kann das Fahrzeug genutzt werden. Zur Beendigung der Fahrt wird der E-
Scooter abgestellt und mithilfe der App wieder verriegelt. Das Geschäftsmodell der
Antragstellerin basiert mithin darauf, dass die E-Scooter gerade an verschiedenen Orten
im öffentlichen Straßenraum zur Anmietung zur Verfügung stehen. Anders als im
klassischen Mietfahrzeug-Geschäft oder bei stationsgebundenen Sharing-Angeboten
spielt gerade die Tatsache, dass ein Fahrzeug im öffentlichen Raum an verschiedenen
Stellen gefunden und genutzt werden kann, eine maßgebliche Rolle (vgl. Barth/Kase,
NVwZ 2021, 177, 178). Überdies sind die Fahrzeuge selbst nicht nur Gegenstand des
Mietvertrags, sondern zugleich unabdingbar für den Vertragsschluss als solchen. Das
"Bereitstehen"
von
betriebsbereiten
Fahrzeugen
ist
Voraussetzung
für
den
Vertragsschluss selbst und zugleich Bedingung für die Nutzung nach dem entsprechenden
Vertragsschluss mit der Antragstellerin. Der Mietvertrag wird somit notwendigerweise auf
der Straße angebahnt, kommt dort zustande, wird dort vollzogen und wieder beendet.
Dass das bloße Bereitstehen aus objektiver Sicht überwiegend dem gewerblichen Zweck
der Antragstellerin dient, erkennt man unter anderem auch daran, dass die Fahrzeuge
häufig nicht am Standort des Abstellens verbleiben, sondern die Antragstellerin einen nicht
unerheblichen Aufwand betreibt, die abgestellten Fahrzeuge zu attraktiven Standorten für
die künftige Anmietung umzuverteilen (vgl. Johannisbauer, NJW 2019, 3614, 3617).
Außerdem finden die o.g. verkehrsfremden Tätigkeiten (Wartung, Batteriewechsel,
Umverteilung) an den abgestellten Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum statt.
Unerheblich ist, ob die geschilderten Vorgänge, welche die Sondernutzung ausmachen, in
zeitlicher Hinsicht bloß "marginal" sind (so zu Leihfahrrädern: HmbOVG, Beschl. v.
19.06.2009 - 2 Bs 82/09 -, juris Rn. 9). Dies trifft schon inhaltlich nicht zu, da nicht nur der
Moment des Vertragsschlusses auf der Straße die Sondernutzung herbeiführt, sondern der
gesamte Zeitraum, in welchem das Fahrzeug als Vertragsangebot zur Anmietung im
öffentlichen Straßenraum abgestellt ist, und alle im Zusammenhang mit dem
Vertragsangebot
stehenden
verkehrsfremden
Vorgänge.
Jedenfalls
liegt
eine
Sondernutzung aber auch dann vor, wenn der Straßenraum in räumlicher Hinsicht (vgl.
etwa BayVGH, Beschl. v. 13.03.2023 - 8 CS 23.283 -, juris Rn. 22) oder in zeitlicher
Hinsicht (vgl. etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2021 - 11 A 114/20 -, juris Rn. 40 ff.) nur
geringfügig genutzt wird (VG Bremen, Urt. v. 02.03.2023 - 5 K 1407/21 -, juris Rn. 22).
14
Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich nicht aus der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Mietwagenverleih (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1982 - 7 C
73/79 -, juris). Das dieser Entscheidung zugrundeliegende "klassische" Mietgeschäft weist
die hiesigen Besonderheiten, welche die Sondernutzung ausmachen, nicht auf. Im
klassischen Mietgeschäft kommt der Lage der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum
keine besondere Bedeutung zu - sie könnten ebenso gut auf einer zentralen Betriebsfläche
des Anbieters abgestellt sein. Die Fahrzeuge selbst spielen beim Vertragsschluss keinerlei
Rolle, sondern sind nur Gegenstand des zuvor abgeschlossenen Mietvertrags. Der
Vertragsschluss findet nicht im öffentlichen Straßenraum statt, ebenso wenig die tägliche
Wartung oder ein täglicher Austausch von Teilen (hier: der Batterie). Auch werden die
Fahrzeuge nicht regelmäßig eingesammelt und umgestellt. Hätten diese gewerblichen
Tätigkeiten im klassischen Mietwagenmodell auf der Straße stattfinden sollen, so wäre das
hierfür erforderliche Bereitstehen der Fahrzeuge ebenfalls als Sondernutzung zu
qualifizieren gewesen.
b.
Liegt danach eine Sondernutzung vor, entscheidet nach § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2
BremLStrG die Ortspolizeibehörde, hier das Ordnungsamt, über die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit
oder auf Widerruf und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Gemäß
§ 18 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG soll eine Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn behinderte
Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich
beeinträchtigt würden. Sie ist zu versagen, wenn die Sondernutzung die Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs oder straßen- oder städtebauliche oder andere öffentliche
Belange beeinträchtigen würde oder ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
entgegenstehen (§ 18 Abs. 4 Satz 5 BremLStrG).
aa.
Das im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis auszuübende Ermessen muss sich an Gründen orientieren, die
einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Dies gilt sowohl für die Ablehnung einer
Sondernutzungserlaubnis als auch für deren Verbindung mit Nebenbestimmungen. Der
Ermessensrahmen für Nebenbestimmungen wird durch den Hauptverwaltungsakt und
seine Rechtsgrundlage bestimmt; Nebenbestimmungen müssen von der Zwecksetzung
des
Hauptverwaltungsakts
gedeckt,
sachbezogen
und
sachgerecht
sein
(Schoch/Schneider/Schröder, 3. EL August 2022, VwVfG § 36 Rn. 112).
15
Der Schutzzweck des Erlaubnisvorbehalts für Sondernutzungen liegt in dem erforderlichen
Interessenausgleich von gegenläufigen Straßennutzungsinteressen. Daher erstreckt sich
die Ermessensausübung nicht nur auf die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs, sondern darüber hinaus sind alle Gründe zu berücksichtigen, die einen
sachlichen Bezug zur Straße, ihrem Umfeld, ihrer Funktion oder ihrem Widmungszweck
haben (OVG Bremen, Beschl. v. 14.03.1996 - 1 B 102/96 -, juris Rn. 19; OVG SL, Urt. v.
03.02.2021 - 1 A 308/19 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Urt. v. 16.06.2015 - 11 A 1131/13 -,
juris Rn. 38 ff.; OVG RP, Beschl. v. 15.08.2013 - 1 B 10669/13 -, juris Rn. 10 f.; VGH BW,
Urt. v. 12.12.1996 - 8 S 1725/96 -, juris Rn. 34). Dagegen ist die straßenrechtliche
Sondernutzungserlaubnis nicht dazu bestimmt, als zusätzliches Eingriffsinstrument für
andere straßenrechtsfremde öffentliche Belange zu dienen. Daher können Auflagen in
einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis etwa nicht auf immissionsschutz-,
umwelt-, sicherheitsrechtliche oder auf sonstige Überlegungen gestützt werden, es sei
denn sie stehen mit der Straßennutzung in Zusammenhang (BayVGH, Beschl. v.
03.11.2011 - 8 ZB 10.2931 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. v. 02.08.2006 - 11 A
2642/04 -, juris Rn. 24 ff.). Sofern das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die
Auffassung vertritt, der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis können auch
straßenferne öffentliche Interessen wie der Klimaschutz entgegengehalten werden (OVG
BlnBdg, Urt. v. 03.11.2011 - OVG 1 B 65.10 -, juris), ist dies aus der Historie und den
Besonderheiten des Berliner Straßengesetzes hergeleitet worden.
bb.
Bei ihrer Ermessensausübung darf die Antragsgegnerin nicht gegen höherrangiges Recht
verstoßen und hat die Sperrwirkung abschließend bundesrechtlich geregelter Vorgaben zu
beachten (hierzu BVerwG, Urt. v. 23.04.1997 - 11 C 4/96 -, juris Rn. 14; OVG BlnBdg, Urt.
v. 03.11.2011 - OVG 1 B 65.10 -, juris Rn. 23 ff.). So würde eine Nebenbestimmung, die
die Antragstellerin verpflichtet, sicherzustellen, dass die Nutzenden einen Helm tragen,
zwar im weitesten Sinne einen straßenrechtlichen Bezug aufweisen, sie beträfe aber einen
verkehrlichen Vorgang, der abschließend bundesrechtlich geregelt ist, denn weder die
eKFV noch andere straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verlangen das Tragen eines
Helms beim Fahren eines E-Scooters. Dies schließt allerdings Nebenbestimmungen nicht
aus, die auf die Einhaltung bundesrechtlich abschließend geregelter Verkehrsvorgaben
zielen, wenn damit zugleich sichergestellt werden soll, dass die Beeinträchtigungen durch
die Sondernutzung auf ein Minimum reduziert werden.
cc.
Ist eine Auswahl notwendig, weil für ein- und dieselbe Straßenfläche unterschiedliche
Personen
um
eine
Sondernutzung
konkurrieren,
hat
die
Behörde
eine
16
ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Auch hier dürfen grundsätzlich nur
Auswahlkriterien angewandt werden, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben (OVG
NRW, Urt. v. 16.06.2015 - 11 A 1131/13 -, juris Rn. 50 ff.).
c.
Das Verwaltungsgericht prüft die Auswahlentscheidung nur eingeschränkt nach Maßgabe
des § 114 Satz 1 VwGO nach. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, anhand
der von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung
den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen
Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der
Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer
Entscheidung berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 - 8 C 9/18 -, juris Rn. 20).
aa.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass die Stadtbürgerschaft durch Beschluss
das Gesamtkontingent auf 2.500 E-Scootern im Stadtgebiet begrenzt, die Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen auf zwei Anbieter:innen beschränkt, die Dauer der nach § 18
Abs. 4 Satz 2 BremLStrG vorzunehmenden Befristung mit zwei Jahren bemessen sowie
ein Auswahlverfahren bei Anträgen von mehr als zwei Unternehmen festgelegt hat, dem
eine an den Anforderungen des § 18 BremLStrG orientierte Mustererlaubnis zugrunde zu
legen und denjenigen Anbietenden die Erlaubnis zu erteilen ist, deren Konzepte in
qualitativer Hinsicht am besten die Gewähr dafür bieten, dass die Nebenbestimmungen
der Mustererlaubnis eingehalten und die Anforderungen des § 18 BremLStrG umgesetzt
werden. Nach § 18 Abs. 9 BremLStrG werden die Gemeinden ermächtigt, durch
Ortsgesetz festzulegen, dass für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis
nicht erteilt werden darf und dass für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen
eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer
Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der generellen Zulassung
bestimmter Arten von Sondernutzungen um eine Angelegenheit der örtlichen
Gemeinschaft handelt (s.a. Winter/Schröder: Wem gehört die städtische Straße?
Kommunikativer Verkehr im Nutzungskonflikt, NordOER 2023, 125, beck-online; VGH BW,
Urt. v. 21.04.2021 - 5 S 1996/19 -, juris Rn. 62). Dann ist die Stadtbürgerschaft aber auch
befugt, unterhalb der Ebene des Ortsgesetzes im Beschlusswege allgemeine Richtlinien
zu erlassen, die die Ausübung des Ermessens der für die Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen zuständigen Ortspolizeibehörde vorzeichnet (VGH BW, Urt.
v. 21.04.2021 - 5 S 1996/19 -, juris Rn. 63). Das von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Sondernutzungskonzept trifft generelle Regelungen und lässt dem zuständigen
17
Ordnungsamt, das insbesondere die Mustererlaubnis nebst Nebenbestimmungen zu
erstellen und die konkrete Auswahlentscheidung zu treffen hat, hinreichenden Spielraum
für die Bewertung des individuellen Einzelfalls.
Das Sondernutzungskonzept stellt materiell Verwaltungstätigkeit dar und bindet die Praxis
des Ordnungsamtes nur, soweit es mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das bedeutet,
dass es die durch das Gesetz gezogenen Vorgaben der Ermessensnorm beachten muss
(Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO § 114 Rn. 75) und selbst sich
entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 4 Satz 1 BremLStrG an spezifisch
straßenrechtlichen Erwägungen zu orientieren hat.
Die Begrenzung der Anzahl von E-Scootern weist einen straßenrechtlichen Bezug auf,
denn sie dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des ungeschmälerten
Gemeingebrauchs und soll Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs verhindern. Ausweislich der Beschlussbegründung soll mit ihr ein
gerechter Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen der, wirtschaftliche Zwecke
verfolgenden, Unternehmen von Fahrzeugverleihsystemen mit den vielschichtigen
Interessen der sonstigen Nutzenden des Straßenraums geschaffen werden. Dabei hat die
Stadtbürgerschaft die nach Erteilung der ersten Sondernutzungserlaubnisse gewonnenen
Erfahrungen und Auswertungen durch das Ordnungsamt Bremen im Zusammenwirken mit
Vertreter:innen des Senators für Inneres und der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau berücksichtigt. Die Frage der Belastung sei
Gegenstand mehrerer Arbeitstreffen gewesen, bei denen die Rückmeldungen des für die
Überwachung
des
öffentlichen
Raums
zuständigen
Ordnungsdienstes,
das
Beschwerdeaufkommen beim Ordnungsamt, die von der Polizei Bremen zur Verfügung
gestellte Unfallstatistik, die Rückmeldungen betroffener Beiräte und die Eindrücke der
teilnehmenden Vertreter:innen der zuständigen Behörden berücksichtigt worden seien.
Das Ergebnis sei die Anhebung der zulässigen Höchstgrenzen pro Anbieter bei Aufteilung
nach festgelegten Bereichen gewesen. Die Erfahrungen aus andern Städten könnten in
nur begrenztem Umfang zugrunde gelegt werden, da jede Stadt strukturelle Eigenheiten
aufweise, jedoch habe sich gezeigt, dass eine unbeschränkte Zulassung zu einer
Überbelastung des Straßenraums mit unvertretbaren Risiken führe. Dies lässt
Ermessensfehler nicht erkennen und solche sind von der Antragstellerin auch nicht
dargetan.
Auch die Beschränkung auf zwei Anbietende zur Erleichterung der Überwachung und
damit Gefahrenabwehr ist ermessensfehlerfrei. Der sachliche Bezug zur Straße ergibt sich
daraus, dass eine effektive Überwachung einen Beitrag zur Einhaltung der
18
Nebenbestimmungen, die ihrerseits straßenbezogen sind (s.u. Buchst. bb.), leisten kann
(a.A.
zum
"Entsorgung-aus-einer-Hand-Prinzip"
bei
der
Aufstellung
von
Altkleidercontainern: VG Leipzig, Urt. v. 14.03.2018 - 1 K 1588/16 -, juris Rn. 90 ff.; VG
Wiesbaden, Urt. v. 30.11.2022 - 7 K 506/19.WI -, juris Rn. 44 ff.).
Die Befristung der zu erteilenden Sondernutzungserlaubnisse auf zwei Jahre trägt zum
einen § 18 Abs. 4 Satz 2 BremLStrG Rechnung, wonach die Erlaubnis nur auf Zeit erteilt
werden darf. Zum anderen soll sie sicherstellen, dass nach Ablauf der Laufzeit auch neue
Unternehmen die Chance erhalten, eine Erlaubnis zu erhalten. Bei konkurrierenden
gleichartigen Sondernutzungsinteressen erfordern auch diese einen Interessenausgleich,
der unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu
einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen
kann (OVG NRW, Urt. v. 28.03.2019 - 11 A 1166/16 -, juris Rn. 51).
Die Vorgabe, die Auswahlentscheidung nach qualitativen Gesichtspunkten im Hinblick auf
die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu treffen, teilt den straßenrechtlichen Bezug der
Nebenbestimmungen. Dabei enthält das Sondernutzungskonzept lediglich die Vorgabe,
dass sich die Muster-Sondernutzungserlaubnis an den Anforderungen des § 18
BremLStrG zu orientieren hat, ohne diese Anforderungen oder die Nebenbestimmungen
inhaltlich näher zu konkretisieren.
bb.
Die der vom Ordnungsamt erstellten Mustererlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen,
an deren bestmöglicher Einhaltung die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung
orientiert hat, halten sich nicht sämtlich im Rahmen des nach § 18 Abs. 1 und Abs. 4
BremLStrG
vorgegebenen
Ermessenszwecks.
Dies
gilt
eindeutig
für
die
Nebenbestimmung 12 (Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben), die nicht zum
Gegenstand der Ermessens- bzw. Auswahlentscheidung gemacht werden durfte. Danach
müssen für das Aufsammeln, Aufladen, Instandhalten und Aufstellen der Fahrzeuge nur
Arbeitnehmer:innen eingesetzt werden, denen der Mindestlohn zu zahlen ist und für
welche die Sozialabgaben zu leisten sind. Dies gilt auch für etwaige Nachunternehmen,
deren Einsatz anzuzeigen ist. Zur Kontrolle etwaiger Verstöße soll die Antragsgegnerin
berechtigt sein, in Betriebsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die hierdurch geschützten
Interessen könnten zwar als "öffentlicher Belang" im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 6
BremLStrG verstanden werden. Es fehlt jedoch der erforderliche Straßenbezug. Die
Vorgabe arbeits- und sozialrechtlicher Mindeststandards hat offensichtlich keinerlei Bezug
zur konkreten Straßennutzung. Die Einhaltung dieser Vorgaben und die Ahndung etwaiger
19
Verstöße obliegt mithin den dafür zuständigen Behörden, nicht dem zuständigen
Ordnungsamt.
Diese Nebenbestimmung hat das Auswahlergebnis jedoch nicht beeinflusst, denn sie hat
sich auf die Bewertung der Bewerberinnen, bspw. durch einen Punkteabzug, nicht
ausgewirkt. Alle Bewerberinnen haben die volle, einfach gewichtete Punktzahl erhalten. Es
ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren und
insbesondere die Gewichtung und Bepunktung der anderen Nebenbestimmungen ohne
diese Nebenbestimmung anders gestaltet hätte.
Dies gilt gleichermaßen für die Nebenbestimmung 11 (Schadensersatzforderungen), die
festlegt, dass alle mit der Ausnutzung der Erlaubnis mittelbar oder unmittelbar im
Zusammenhang stehenden Schäden, die Personen oder Sachen erleiden, zu Lasten der
Erlaubnisinhaberin gehen und die Antragsgegnerin und andere Straßenbaulastträger von
allen Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten sind. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei
- wie die Antragsgegnerin in den an die Konkurrentinnen der Antragstellerin erteilten
Erlaubnissen meint - um einen "deklaratorischen" Hinweis oder ggf. um eine über die
gesetzlichen
Schadensersatzregelungen
hinausgehende
Haftungsfreistellung
im
Innenverhältnis handelt. Ob in letzterem Falle die Weigerung eines Unternehmens, diese
Freistellungserklärung zu akzeptieren, zu einer Ablehnung der Erlaubnis führen dürfte, ist
zumindest fraglich, kann von der Kammer aber offengelassen werden. Jedoch haben auch
hinsichtlich dieser Nebenbestimmung alle vier Konkurrentinnen 5 Punkte erhalten. Selbst
wenn diese einer Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfte, hätte sich
dieser Fehler in der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt.
Die übrigen Nebenbestimmungen weisen - auf der hier lediglich zu prüfenden abstrakten
Ebene - einen hinreichenden Straßenbezug auf. Im Einzelnen:
Die Nebenbestimmung 1 (Zustand der Fahrzeuge) ist ein sachgerechtes Kriterium für die
Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis. Sie weist insbesondere einen
hinreichenden Bezug zum Straßenraum auf. Sie stellt sicher, dass nur betriebsbereite
Fahrzeuge in den Straßenraum eingebracht werden. Nur insoweit ist das (wirtschaftliche)
Interesse der Unternehmen an der Sondernutzung ein berücksichtigungsfähiger Belang,
der in die Abwägung einzustellen ist. Hingegen ist das Abstellen eines nicht
betriebsbereiten Fahrzeugs, das bereits für sich eine Sondernutzung darstellt, nicht
schützenswert. Die Nebenbestimmung geht nicht über abschließend bundesrechtlich
geregelte Vorgaben der eKFV und StVZO hinaus, sondern verlangt lediglich deren
Einhaltung. Im Übrigen bezieht sie sich nicht nur auf den als Gemeingebrauch
20
einzustufenden "eigentlichen" Verkehrsvorgang - den Betrieb der Fahrzeuge durch
Nutzende
-
sondern
auch
auf
das
als
Sondernutzung
zu
qualifizierende,
regelungsbedürftige "Bereitstehen" der Fahrzeuge. Für dieses Abstellen von Fahrzeugen
zu überwiegend gewerblichen Zwecken enthält das Straßenverkehrsrecht keine
abschließende Regelung.
Die Nebenbestimmung 2 (Wartung der Fahrzeuge) ist ebenfalls nicht sachfremd. Nach
Satz 1 der Nebenbestimmung soll der den rechtlichen Anforderungen entsprechende
Zustand durch Batterieladung, Wartung und Reparatur erhalten werden. Diese Vorgabe
weist als Absicherung der Nebenbestimmung 1 einen hinreichenden Straßenbezug auf.
Die Nebenbestimmung macht keine unzulässigen Vorgaben, die über das abschließend
geregelte Straßenverkehrsrecht hinausgehen. Zwar wird hierdurch eine - auch die
Verkehrssicherheit
erhöhende
-
Wartungspflicht
eingeführt,
die
für
Elektro-
Kleinstfahrzeuge bundesrechtlich nicht vorgesehen ist. Die Nebenbestimmung weist
jedoch auch einen Bezug zur Sondernutzung auf, denn mit ihr wird verhindert, dass über
einen längeren Zeitraum oder in einer Vielzahl von Fällen nicht betriebsbereite Fahrzeuge
den öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen; insoweit sichert sie die Zulässigkeit
der Sondernutzung ab. Die Sätze 2 und 3 der Nebenbestimmung betreffen von Vornherein
keine Verkehrsvorgänge, sondern ausschließlich die Sondernutzung des Straßenraums,
da sie der Sicherheit und Leichtigkeit des (übrigen) Verkehrs bei der Reparatur und Pflege
der Fahrzeuge dienen.
Die Nebenbestimmungen 3, 4 und 5 betreffen die Lage der Fahrzeuge im Straßenraum.
Die Nebenbestimmung 3 macht insoweit konkrete Vorgaben, wie die Fahrzeuge beim
Aufstellen und Umverteilen durch die Erlaubnisinhaberin zu platzieren sind. Konkret
müssen Restgehwegbreiten von 1,80m verbleiben, das Aufstellen an öffentlichen
Fahrradabstellanlagen bzw. Radständern ist untersagt. Pro Standort dürfen maximal vier
Fahrzeuge platziert werden, mehrere Standorte müssen einen Mindestabstand von 50m
wahren. Das Aufstellen und Umverteilen darf nur durch eingewiesenes Personal
vorgenommen werden und hat so störungsfrei wie möglich zu erfolgen. Diese Vorgaben
weisen einen hinreichenden Straßenbezug auf, da sie insbesondere der Sicherheit und
Leichtigkeit des übrigen Verkehrs dienen (so etwa die Vorgabe zur Restgehwegbreite) und
eine "Übermöblierung" des Straßenraums zulasten des Gemeingebrauchs verhindern soll
(so die Regelung zur Menge von Fahrzeugen je Standort).
Die Nebenbestimmung 3 geht insoweit zwar über die straßenverkehrsrechtlichen
Vorgaben zum Parken von E-Scootern hinaus, für welche weder eine zwingende
Restgehwegbreite noch eine Beschränkung der Anzahl der an einem bestimmten Ort
21
geparkten Fahrzeuge besteht. Da das Bereitstehen der Fahrzeuge nach dem oben
Gesagten indes nicht als straßenverkehrsrechtliches "Parken", sondern als gewerbliche
Sondernutzung zu qualifizieren ist, gibt es hiergegen nichts zu erinnern.
Die Nebenbestimmung 4 (Abstellen der Fahrzeuge durch Nutzende) bezweckt, dass auch
das Abstellen durch die Nutzenden nach Beendigung des Mietvorgangs bestimmte
Vorgaben hinsichtlich der Platzierung der Fahrzeuge wahrt. Die Vorgaben (Freihaltung von
bestimmten Wegen, Gebäudeeingängen, Wahrung der Restgehwegbreite von 1,80m) sind
nach dem zur Nebenbestimmung 3 Gesagten ebenfalls als zulässig anzusehen.
Insbesondere betrifft die Regelung ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts nur das
Abstellen nach Beendigung des Mietvorganges und somit die Sondernutzung, nicht
hingegen das Parken (i.e.S.) im Rahmen einer Fahrpause durch die Nutzenden; insoweit
macht sie auch keine über das Straßenverkehrsrecht hinausgehenden Vorgaben.
Die Nebenbestimmung 5 (Dokumentation des Abstellens durch die Nutzenden) sichert die
Nebenbestimmung 4 ab und weist damit ebenfalls einen hinreichenden Straßenbezug auf.
Die Nebenbestimmung 6 (Parkverbotszonen) legt fest, dass organisatorische sowie
technische Maßnahmen zu ergreifen sind, damit ein Abstellen der Fahrzeuge durch
Fahrzeugnutzende in den festgelegten Parkverbotszonen ausgeschlossen ist. Außerdem
ist das Abstellen der Fahrzeuge in allen Grünanlagen unzulässig, soweit dies nicht
ausdrücklich zugelassen ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Fahrzeugnutzende
über bestehende Parkverbotszonen informiert werden, das Beenden und Pausieren des
Mietvorganges in Parkverbotszonen und Grünanlagen nicht möglich ist und die
Erlaubnisinhaberin eine automatische Meldung erhält, wenn ein Mietvorgang systemseitig
in einer Parkverbotszone beendet wurde.
Es kann zunächst dahinstehen, ob es sich hierbei um eine Nebenbestimmung handelt und
/ oder eigentlich um eine Inhaltsbestimmung, weil es der Erlaubnisinhaberin hierdurch in
bestimmten Gebieten verunmöglicht wird, die beantragte Sondernutzung - das Anbieten
der Fahrzeuge zum Abschluss eines Mietvertrages - auszuüben. Weiter dahinstehen
kann,
ob
jede
einzelne
der
zahlreichen
festgelegten
Parkverbotszonen
aus
straßenbezogenen Aspekten gerechtfertigt ist. Dies liegt etwa für die Umgebung von
Krankenhäusern
oder
Behinderteneinrichtungen
nahe
oder
bei
besonderen
geographischen
Begebenheiten.
Dass
ausweislich
der
Begründung
des
Erlaubnisbescheids für die zugelassenen Konkurrentinnen auch die Umgebung von
Bildungseinrichtungen aus Gründen der Gefahrenabwehr zu den Parkverbotszonen
gehören soll, erschließt sich indes nicht ohne Weiteres. Selbst wenn jedoch einzelne
22
Parkverbotszonen nicht festgesetzt werden dürften, wäre dieser Fehler für die Ermessens-
und Auswahlentscheidung ohne Folge. Denn geprüft und bewertet wurden lediglich die
Konzepte, mit denen die Bewerberinnen grundsätzlich sicherstellen, dass die festgelegten
Parkverbotszonen (insgesamt) eingehalten werden. Ein Bezug zu einzelnen Zonen
bestand ersichtlich nicht, sodass die Einhaltung konkreter, unter Umständen rechtswidrig
vorgegebener Zonen, nicht maßgeblich für die Auswahlentscheidung war.
Die Nebenbestimmung 6 ist jedoch als Auswahlkriterium teilweise rechtswidrig, soweit sie
ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch das Pausieren der Fahrt betrifft. Hierdurch soll es
den Nutzenden (technisch) unmöglich gemacht werden, eine (zulässige) Fahrt in einer
Parkverbotszone zu pausieren, d.h. das Fahrzeug unter Fortzahlung des Entgelts zu
verriegeln und dort - für einen Zeitraum bis zur maximalen Mietdauer - für sich zu
"reservieren". In dieser Zeit dient das Fahrzeug ersichtlich nicht dem gewerblichen Zweck
der Antragstellerin, da es in dieser Zeit nicht angemietet werden kann und auch nicht
gewartet oder umgesetzt wird. Es handelt sich in dieser Zeit ausschließlich um Parken im
straßenverkehrsrechtlichen Sinne. Einziger Zweck des Abstellens ist die zeitnahe
Wiederinbetriebnahme durch den oder die Mietenden selbst.
Die Rechtswidrigkeit dieses Kriteriums schlägt indes nicht auf die (Auswahl-)Entscheidung
durch. Ausweislich des Auswahlvermerks haben sämtliche Bewerberinnen die
Nebenbestimmung eingehalten, da sie das Beenden oder Pausieren des Vertrags in einer
Parkverbotszone technisch unmöglich machen. Die LimeBike Germany GmbH (fortan:
Lime) hat (u.a.) maßgeblich deshalb 5 Punkte erhalten, weil positiv bewertet worden ist,
dass im Falle des Abstellens eines E-Scooters in einer Parkverbotszone (trotz
Weiterberechnung der Miete) eine automatische Meldung erfolgt und eine priorisierte
Umverteilungsaufgabe an das Service-Team erstellt wird. Dies ermöglicht nach dem
Konzept von Lime (dort S. 80 f.), dass das Personal vor Ort schnell klären kann, ob ein
Fahrzeug noch in Nutzung oder zurückgelassen worden ist. Durch diese Prüfung vor Ort
kann Lime mithin verhindern, dass in den Parkverbotszonen Fahrzeuge endgültig
abgestellt werden, was nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt wäre. Eine unzulässige
Regelung des Parkens i.e.S ist mit dieser Prüfung mithin nicht verbunden.
Die
Nebenbestimmung
7
(Sanktionsmaßnahmen)
dient
der
Absicherung
der
Nebenbestimmungen 4 und 6 und ist insoweit ebenfalls zulässig. Gleiches gilt für die
Nebenbestimmung 8 (Meldungswege) sowie die Nebenbestimmung 9 (Reaktionszeiten)
und Nebenbestimmung 10 (Erreichbarkeit), welche die Abstellregelungen absichern.
23
Die Nebenbestimmung 13 (Unfall-Unterstützungsfonds), wonach die Erlaubnisinhaberin
Mittel
für
einen
näher
beschriebenen
Fonds
zur
Unterstützung
von
mobilitätseingeschränkten Personen, die einen Unfall mit nicht in Benutzung befindlichen
und nicht vermieteten Fahrzeugen erleiden, zur Verfügung zu stellen haben, weist
wiederum einen hinreichenden Straßenbezug auf. Durch die Beschränkung auf Unfälle mit
"ruhenden" E-Scootern ist auch (nur) der als Sondernutzung einzustufende Vorgang des
"Bereitstehens" der Fahrzeuge umfasst. Es kann dahinstehen, ob - wie die
Antragsgegnerin selbst in der an die Konkurrentinnen erteilten Erlaubnis erörtert - diese
Nebenbestimmung als Quasi-Halterhaftung gegen abschließendes Bundesrecht verstößt.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Verstoß hier wiederum unbeachtlich, da alle
Konkurrentinnen die gleiche Punktzahl erhalten haben.
d.
Die
konkrete,
an
der
Einhaltung
der
Nebenbestimmungen
ausgerichtete
Auswahlentscheidung erweist sich als rechtswidrig.
aa.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Priorisierung einzelner Auswahlkriterien bzw.
Nebenbestimmungen, denn nicht nur bei der Auswahl der maßgeblichen Kriterien, sondern
auch bei deren Gewichtung kommt der Behörde ein Bewertungsspielraum zu. Die
Antragsgegnerin hat sich bei der Gewichtung der Auswahlkriterien von den Zielen des § 18
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 BremLStrG leiten lassen und insbesondere die
nutzerbezogenen Maßnahmen zur Barrierefreiheit sowie zur Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs höher gewichtet. Das ist sachgerecht.
bb.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen. Mit der
Bekanntgabe der Verfahrensinformationen für das Auswahlverfahren ist die Muster-
Sondernutzungserlaubnis einschließlich ihrer Nebenbestimmungen veröffentlicht worden.
Die interessierten Unternehmen sind darauf hingewiesen worden, dass dem
Auswahlverfahren diese Muster-Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegt wird und
diejenigen Unternehmen eine Erlaubnis erhalten, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht
am besten die Gewähr dafür bieten, dass die Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis
eingehalten und die Anforderungen des § 18 BremLStrG umgesetzt werden. Damit
konnten sich alle Bewerberinnen auf die Auswahlkriterien einstellen und ihre Bewerbung
danach ausrichten. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung auch nicht von
anderen als in den Verfahrensinformationen genannten Kriterien abhängig gemacht. Die
Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Bewertungsmatrix vorab zu veröffentlichen. Es
24
ist nicht erforderlich, dass die Bewerberinnen die Auswahlentscheidung bereits vorab
selbst vornehmen oder "errechnen" können (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 8
LA 174/14 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 28.03.2023 - 6 S 1168/22 -, juris Rn. 9
zur Ausschreibung eines Kehrbezirks). Im Übrigen musste jeder Bewerberin klar sein, dass
sie - unabhängig von der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien durch die
Antragsgegnerin - ihre Chancen erhöht, indem sie für jede einzelne Nebenbestimmung
effektive, nachvollziehbare und umfassende Maßnahmen zu deren Einhaltung darlegt.
Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass sich nicht nach einer Auslegung durch das
Gericht bestimmt, wann "überwiegende Sachgründe" eine Entscheidung vorgeben. Das
Sondernutzungskonzept enthält allein ermessenslenkende Vorgaben, die keine
unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten und keiner eigenständigen Auslegung
durch die Gerichte wie Rechtsnormen unterliegen (zu Förderrichtlinien etwa BVerwG, Urt.
v. 16.06.2015 - 10 C 15/14 -, juris Rn. 24). Eine Außenwirkung im Verhältnis der
Verwaltung zum Bürger wird nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und
des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und Art. 28 GG) verankerten Gebots des
Vertrauensschutzes begründet (ebenfalls zu Förderrichtlinien BVerwG, Urt. v. 08.04.1997
- 3 C 6/95 -, juris Rn. 19). Entscheidend ist die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis
der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der
Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang die
Behörde infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist; nur insoweit ist der Wille des
Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 -
a.a.O.). Eine Ermessenspraxis, die Bewertung nach einem Punktesystem vorzunehmen,
bestand zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfahrensinformationen nicht. Nach
Angaben der Antragsgegnerin im Auswahlvermerk wurde die Bewertungsmatrix erstellt,
um das Ermessen transparent und nachvollziehbar auszuüben. Die Antragsgegnerin hat
dadurch eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Bewertungsmatrix nur als
verwaltungsinterne Orientierungshilfe nutzt, um eine bessere und objektivierbare
Vergleichbarkeit der Konzepte zu gewährleisten, sie ihr aber keine rechtliche Bedeutung
zukommen lassen will. Dementsprechend wäre es rechtlich auch nicht zu beanstanden
gewesen, die Bewertungsmatrix noch im laufenden Verfahren zu ändern oder ganz auf sie
zu verzichten. Maßgeblich für die anzuwendenden Maßstäbe ist mithin erst die endgültige
Entscheidung der Antragsgegnerin. Es gibt im Sondernutzungsrecht auch keine
Verpflichtung, die Kriterien für die Ermessensentscheidung vorab bekanntzugeben und
sich hieran zwingend zu halten. Die Behörde schuldet insoweit nur eine im Ergebnis
ermessensfehlerfreie Entscheidung.
25
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Antragstellerin
vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die Gewichtung der Auswahlkriterien im
Nachhinein vorgenommen hat, um bewusst und sachfremd eine günstige Entscheidung
zugunsten eines bestimmten Unternehmens herbeizuführen.
cc.
Die Antragsgegnerin ist bei einzelnen Auswahlkriterien zuungunsten der Antragstellerin
jedoch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Im Einzelnen zu den
Einwänden der Antragstellerin:
Wartung der Fahrzeuge (Nebenbestimmung 2):
Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Bewertung der
Inspektion/Wartung ihre tägliche Überprüfung der E-Scooter nach einer 16-Punkte-
Checkliste unberücksichtigt gelassen, trifft bereits nicht zu. Sowohl im Auswahlvermerk als
auch im Ablehnungsbescheid wird ausdrücklich erwähnt, dass die Antragstellerin diese
Prüfungen (fast) täglich vornehme. Im Ergebnis hält die Antragstellerin einen qualitativen
Gesamtvergleich
sämtlicher,
nach
den
einzelnen
Konzepten
vorgesehenen
Wartungstätigkeiten für erforderlich. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antragsgegnerin
bei der Bewertung der Konzepte ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Es ist ihr nicht
verwehrt, zwischen Sichtprüfungen im laufenden Betrieb und regelmäßigen Inspektionen
zu unterscheiden und pauschalierend davon auszugehen, dass eine Werkstatt-Wartung
besser geeignet ist, etwaige Mängel des Fahrzeugs aufzudecken. Insoweit war es nicht
ermessensfehlerhaft, den häufigeren Turnus der Werkstatt-Wartung zugunsten der
Konkurrentinnen zu bewerten.
Soweit im Ablehnungsbescheid ausgeführt wird, es vermöge nicht zu überzeugen, dass
die Antragstellerin kurzfristige Personalengpässe durch das Team in Norddeutschland
auffangen könne, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich dies sich negativ auf die
Punktebewertung ausgewirkt hat. Denn im Auswahlvermerk wird zugrunde gelegt, dass
Personalengpässe durch Hinzuziehung von Mitarbeiter:innen aus anderen norddeutschen
Städten kompensiert werden könnten.
Ausschlaggebend für die Bewertung war zudem der Einsatz einer Fußpatrouille. Wohl
gerade noch sachgerecht ist, dass dieser Punkt auch bei der Bewertung der
Wartungskonzepte eingeflossen ist, gleichwohl nach den Konzepten von Lime und der VOI
Technology Germany GmbH (fortan: VOI) die Fußpatrouille nicht für die Sichtprüfungen
vor Ort verantwortlich ist und die Berücksichtigung des Einsatzes einer Fußpatrouille
sowohl bei der Nebenbestimmung "Wartung der Fahrzeuge" als auch bei der
26
Nebenbestimmung "Aufstellen und Umverteilen der Fahrzeuge" zu einer doppelten
Gewichtung führt. Allerdings durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass auch durch
den Einsatz der Fußpatrouille die Identifizierung wartungsbedürftiger Fahrzeuge
verbessert wird.
Hinsichtlich des Einsatzes einer Fußpatrouille ist die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf
die Konkurrentin Bolt Services DE GmbH (fortan: Bolt) von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen. Nach dem Auswahlvermerk wird der Einsatz der
Mitarbeiter:innen für die Logistik für Bolt mit 4 Personen, davon 2 Fahrer:innen und 2 für
die Fußpatrouille angegeben. Das entspricht nicht dem von Bolt vorgelegten Konzept.
Danach werden neben Mechaniker:innen für die Wartung der Fahrzeuge Fahrer:innen
eingesetzt, die für den Batteriewechsel, das Aufsammeln und Einbringen beschädigter
Fahrzeuge, die Beseitigung von unsicheren Parksituationen und das Ausbringen bzw.
Umverteilen von Fahrzeugen innerhalb des Betriebsgebiets zuständig sind, sowie
Mitarbeiter:innen für die Bolt-Patrol für schnelles Eingreifen zur Einhaltung der städtischen
Vorschriften. Die Rolle und Aufgaben von Bolt Patrol werden wie folgt beschrieben: "ein
spezielles Team für schnelles Eingreifen bei Problemen Die Bolt Patrol kümmert sich
ausschließlich um die Bearbeitung von Störungen und Beschwerden. Wird ein störendes
Fahrzeug identifiziert, wird das Einsammeln oder die Umverteilung zur Liste der von der
Bolt Patrol zu erledigenden Aufgaben in der Bolt Charger App hinzugefügt." (Seite 24 des
Konzepts). In dem Konzept wird weiter ausgeführt, dass es trotz höchster Anstrengungen
vereinzelt zu Problemen komme, die dann durch ein schnelles, konsistentes Störungs- und
Beschwerdemanagement gelöst würden (Seite 20 des Konzepts). Daraus ergibt sich nicht,
dass die Bolt Patrol als Fußpatrouille unterwegs ist, vielmehr handelt es sich um ein
Interventionsteam, das nach Störungsmeldung tätig wird. Aus den Ausführungen der
Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ergibt sich aber, dass gerade dem -
grundsätzlich als sachgerecht anzusehenden - Umstand, dass die technische Ausstattung
mit entsprechender automatischer Meldung nicht im gleichen Maße die Gewähr für eine
schnelle Abhilfe biete, wie regelmäßige persönliche Kontrollen vor Ort, besondere
Bedeutung beigemessen wurde.
Aufstellen und Umverteilen der Fahrzeuge (Nebenbestimmung 3):
Hinsichtlich des Einsatzes der Fußpatrouille, dem auch hier ausschlaggebendes Gewicht
beigemessen wurde, gilt das oben Gesagte. Zudem hat die Antragsgegnerin zu Ungunsten
der Antragstellerin gewertet, dass diese keine Angaben zur fotografischen Dokumentation
des Aufstellens und Umverteilens der E-Scooter durch ihre Mitarbeiter:innen mache. Dies
trifft nicht zu. Im Rahmen des "TIERs Servicekonzept zur Prävention und schneller
Reaktion bei störend abgestellten Fahrzeugen" wird unter dem Punkt "Reaktion - Korrektes
27
Aufstellen der Fahrzeuge durch TIERs "Ranger"" ausgeführt: "Umparken wird mit
Vorher/Nachher-Fotos dokumentiert" (Seite 20 des Konzepts), sodass jedenfalls
hinsichtlich der Umverteilung eine Mitarbeiter-Dokumentation erfolgt.
Die
Antragstellerin
wendet
zu
dem
Vorwurf
im
Auswahlvermerk
und
der
Ablehnungsentscheidung, sie mache keine Angaben zur Definition geeigneter
Abstellpunkte, ein, sie habe eine Software-Applikation geschaffen ("Fleet Harmonizer"),
welche eine bestmögliche E-Scooter-Verteilung errechne und vorschlage und anhand der
konkreten Situation vor Ort den optimalen Aufstellort ermittele. Insoweit verkennt sie, dass
für die positivere Bewertung des VOI-Konzepts der Einsatz eines "Node-Netzwerks" durch
VOI war, wonach das Aufstellen eines E-Scooters nur möglich ist, wenn dieser an einer
ausgewählten Node registriert wurde. Dabei wird ein Node-Profil erst freigegeben, wenn
der Node-Standort alle Kriterien der geltenden Regelungen, z.B. zur Barrierefreiheit, 1,80m
Restgehwegbreite und Abstellverbote in Fahrradabstellanlagen, erfüllt (Seite 14 f. VOI-
Konzept). Maßgeblich hat die Antragsgegnerin mithin auf die Definition und Dokumentation
von Abstellpunkten anhand von Kriterien der Barrierefreiheit und der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs abgestellt. Hingegen ist das Prognosemodell der Antragstellerin
(Fleet Harmonizer") nachfrageorientiert (Seite 13 des Konzepts) und die Einhaltung der
Verkehrsregeln und Vorgaben der Stadt erfolgt erst beim eigentlichen Abstellvorgang.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie priorisiere die Umverteilung behindernd
geparkter Fahrzeuge, während ein anderes Unternehmen dazu keine Angaben mache,
wurde dies zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt. Die Antragstellerin setzt ihre
Ermessenserwägungen an die Stelle derer der Antragsgegnerin, wenn sie meint, der
Abstand zu einer anderen Konkurrentin hätte dadurch deutlicher ausfallen müssen.
Abstellen der Fahrzeuge durch Nutzende (Nebenbestimmung 4):
Die Antragstellerin meint weiter, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht bemängelt, dass
ihre Nutzenden bei festgestellten Regelverstößen keine personalisierten Informationen per
App oder E-Mail erhielten. Die Antragsgegnerin lasse unberücksichtigt, dass jeder
Abstellvorgang durch die Nutzer durch Fotobeweis zu dokumentieren sei. Die App solle
automatisch ein fehlerhaftes Abstellen erkennen und den Abmeldevorgang verhindern,
wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt worden sei. Der Einwand greift nicht
durch. Auf Seite 15 des Konzepts der Antragstellerin wird ausgeführt, "Nutzer:innen
müssen vor dem Beenden ihrer Fahrt einen Bildnachweis über das ordnungsgemäß
abgestellte Fahrzeug liefern." Weder daraus noch aus Kapitel 5 des Konzepts ergibt sich,
dass die Beendigung des Mietvertrages nicht möglich ist, wenn ein Fahrzeug nicht
ordnungsgemäß abgestellt wurde. Vielmehr beabsichtigt die Antragstellerin lediglich, über
28
die Laufzeit der Sondernutzungserlaubnis eine KI-basierte Echtzeit-Erkennung von falsch
geparkten Fahrzeugen einzuführen.
Auch der Einwand der Antragstellerin, ihr Konzept beinhalte entgegen dem
Auswahlvermerk ein Parkbonussystem, bleibt ohne Erfolg. Auf Seite 18 des Konzepts wird
ausgeführt, dass in Zusammenarbeit mit der Stadt die Option geprüft werden solle, an
zentralen Verkehrsknotenpunkten Bonus-Parkzonen einzurichten. Nutzer:innen erhielten
Freiminuten, wenn sie in diesen Bonuszonen parkten. Die Antragsgegnerin hat hingegen
Anreizsysteme, die das Parkverhalten im Rahmen des Free-Floating-Modells steuern,
gewürdigt, die zudem nicht erst in der Zukunft eingerichtet werden sollen. Dass Parkzonen
bisher womöglich aus in der Sphäre der Antragsgegnerin liegenden Gründen - wie die
Antragstellerin meint - nicht eingerichtet worden sind, verpflichtet die Antragsgegnerin
nicht, Anreizsysteme, die bereits jetzt ungesetzt werden können, außer Acht zu lassen.
Insoweit setzt die Antragstellerin erneut ihre Ermessenserwägungen an die Stelle der
Antragsgegnerin.
Parkverbotszonen (Nebenbestimmung 6):
Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihres Auswahlvermerks zugunsten von VOI
angeführt, dass diese um sensible Bereiche, wie z.B. Krankenhäusern und Gewässern,
"Pufferzonen" in Form von Parkverbotszonen einrichte, was die Antragstellerin nicht tue.
Bei den Pufferzonen handelt es sich danach wohl, auch wenn dies nicht ganz eindeutig ist,
um zusätzlich zu den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Parkverbotszonen von den
Anbietenden individuell eingerichtete Parkverbotszonen. Ein anderes Verständnis macht
keinen Sinn, denn der Antragstellerin wird nicht vorgehalten, dass sie keine Maßnahme
ergreift, um das Abstellen eines E-Scooters in einer festgelegten Parkverbotszone zu
verhindern. Die Angabe der Antragsgegnerin trifft indes nicht zu, denn auf Seite 25 ihres
Konzepts führt die Antragstellerin aus, dass sie Parkverbotszonen entlang von
Uferregionen sowie an Flüssen und Gewässern einrichte, um zu verhindern, dass
Fahrzeuge unter Umständen hineingeworfen würden. Auf Seite 23 verweist sie auf eine in
der Vergangenheit eingerichtete Parkverbotszone in einer Straße mit schmalen Gehwegen
und auf Seite 14 wird dargelegt, dass gemeinsam mit der Stadt Parkverbotszonen in der
Nähe von Kindergärten und Seniorenheimen erstellt werden. Diesen Ermessensfehler
kann das Gericht auch nicht als entscheidungsunerheblich unberücksichtigt lassen. Zwar
heißt es im Ablehnungsbescheid an die Antragstellerin, ihr Antrag biete hinsichtlich der
Parkverbotszonen am besten die Gewähr dafür, dass sie die Vorgaben der
entsprechenden Nebenbestimmung 6 umsetze. Jedoch hat die Antragstellerin ausweislich
des Punktevermerks statt der möglichen Höchstzahl von 15 Punkten nur 12 Punkte
erreicht, hingegen wurde einem anderen Unternehmen 15 Punkte erteilt.
29
Sanktionsmaßnahmen (Nebenbestimmung 7):
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Antragsgegnerin zuungunsten der
Antragstellerin bewertet hat, dass ihr Sanktionskonzept intransparent sei und sie keine
klaren Aussagen dazu mache, wann welche Sanktionen ergriffen würden. Dem kann die
Antragstellerin
nicht
entgegenhalten,
dass
eine
durch
AGB
vereinbarte
Sanktionierungspflicht abwegig sei und es ausreiche, dass sie sich im Vertragsverhältnis
zu den Nutzenden Sanktionsrechte vertraglich gesichert habe. Die Antragsgegnerin hat die
Konzepte danach bewertet, welche konkreten Sanktionen in welchen Fallgestaltungen
ergriffen werden. Zwar hat die Antragstellerin im Konzept dargelegt, dass bei
Parkverstößen eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 € verhängt werden kann und sie sich
vorbehalte, ihre Nutzer:innen per E-Mail zu verwarnen und deren Konto zu sperren. Im
Gegensatz dazu haben die Konkurrentinnen jedoch Sanktionskonzepte dargelegt, die in
einem stufenweisen Vorgehen konkrete Sanktionsmaßnahmen bei Abstellverstößen
benennen.
Meldungswege (Nebenbestimmung 8):
Die Antragsgegnerin geht unzutreffend davon aus, dass die Antragstellerin keine Angabe
zu den Servicezeiten der Telefonhotline gemacht habe, während die übrigen Unternehmen
angäben, dass die Hotline durchgängig erreichbar sei. Der Antragsgegnerin ist allerdings
zuzugeben, dass im Konzept der Antragstellerin bei der Meldemöglichkeit für Nutzer:innen
und andere Verkehrsteilnehmer lediglich "Kostenlose Hotline zum Kundenservice-Team"
angegeben ist. Die durchgängige Erreichbarkeit ergibt sich aber aus den Angaben im
Rahmen der beschriebenen Meldemöglichkeiten für die Antragsgegnerin, denn dort wird
unter dem Punkt "Telefonsupport" der "Zugang zum allgemeinen Kundenservice (Nummer
am Fahrzeug)" mit der Bemerkung "rund um die Uhr verfügbar" erwähnt (Seite 28 des
Konzepts). Auch ist die Antragsgegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass E-
Scooter über einen Chatbot, also einer automatisierten Konversation, gemeldet werden
können, hingegen bietet die Antragstellerin einen Live Chat an (Seite 27 des Konzepts).
Hinsichtlich des QR-Codes durfte die Antragsgegnerin hingegen berücksichtigen, dass
nach dem Konzept der Antragstellerin über den QR-Code nur beschädigte Fahrzeuge bzw.
"Fahrzeugprobleme", aber nicht Fahrzeuge, die den Vorgaben zum ordnungsgemäßen
Abstellen widersprechen, gemeldet werden können. Auch war die Antragsgegnerin
entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus Rechtsgründen nicht verpflichtet,
Meldewege über Social Media-Dienste zu berücksichtigen. Entgegen dem Vorbringen der
Antragstellerin ist sie neben einem anderen Unternehmen auch nicht das einzige
Unternehmen, das einen Meldungsweg für Blinde anbietet. VOI (Seite 34 des Konzepts),
30
Lime (S. 102 des Konzepts) und Bolt (S. 20 des Konzepts) sehen diesen Meldeweg
ebenfalls vor.
e.
Der oben aufgezeigten Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens kann nur dadurch
Rechnung
getragen
werden,
dass
die
Antragsgegnerin
(im
Rahmen
des
Widerspruchsverfahrens) eine neue Auswahlentscheidung trifft. Das Gericht ist
grundsätzlich gehindert, die Bewertung der Antragsgegnerin durch eine eigene zu
ersetzen. Es kann auch nicht feststellen, dass sich die Ermessensfehler nicht auf das
Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der
Antragstellerin bei einer erneuten fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung eine
Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder sie jedenfalls eine Bepunktung erhält, nach der
sie zu einem etwaigen Losverfahren zuzulassen wäre.
2.
Der Antrag zu 1. hat keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der
Antragsgegnerin begehrt, ihr vorläufig eine Sondernutzung zu erteilen. Die Antragstellerin
hat nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine erneute Auswahlentscheidung aufgrund einer
Ermessensreduzierung auf null zwingend zu ihren Gunsten auszugehen hat, weil sie am
besten die Gewähr für die Einhaltung der Nebenbestimmungen bietet.
3.
Aus den Gründen zu 2. steht der Antragstellerin auch nicht der geltend gemachte
Duldungsanspruch zu. Kommt in der Hauptsache nur eine Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Neubescheidung des Erlaubnisantrags in Betracht, hat sie keinen
Anspruch darauf, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits vor Neubescheidung und
einer etwaigen Erlaubnis der Sondernutzung die E-Scooter im Stadtgebiet zu nutzen.
4.
Es steht jedoch grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, die notwendigen und
zweckmäßigen Anordnungen zu treffen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Es
darf hierbei nur nicht über das Begehren der Antragstellerin und den verfolgten
Sicherungszweck hinausgehen (OVG NRW, Beschl. v. 28.01.2019 - 15 B 624/28 -, juris
Rn. 70).
Notwendig und zweckmäßig erachtet das Gericht, den Anspruch der Antragstellerin auf
Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts dadurch zu sichern, dass der Antragsgegnerin eine Frist zur Neubescheidung bis
31
zum 30.06.2023 gesetzt wird. Hierfür besteht auch ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO). Ob eine vorläufige Regelung "nötig erscheint", ist auf der Grundlage einer
Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter
Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar
ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Im Hinblick auf den im Rahmen des § 123
VwGO sicherbaren Neubescheidungsanspruch ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten,
die
Hauptsacheentscheidung
abzuwarten.
Der
Zeitraum,
für
den
die
Sondernutzungserlaubnis begehrt wird, hat bereits begonnen. Ohne den Ausspruch auf
Neubescheidung bliebe die Antragstellerin rechtswidrig von einer jedenfalls möglichen
wirtschaftlichen Betätigung ausgeschlossen. Die wirtschaftlichen Nachteile wären durch
eine dem Widerspruch stattgebenden Entscheidung nicht mehr zu beseitigen. Zur
Sicherung ihres Anspruchs auf eine erneute Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag
unter Meidung der festgestellten Ermessensfehler ist die Antragsgegnerin zu verpflichten,
eine entsprechende Neubescheidung zeitnah vorzunehmen. Der Zeitraum bis zum
30.06.2023 und damit von etwa einem Monat nach Bekanntgabe der gerichtlichen
Eilentscheidung erscheint einerseits kurz genug, dem Interesse der Antragstellerin an einer
kurzfristigen Entscheidung Rechnung zu tragen, andererseits aber auch lang genug, um
der Antragsgegnerin eine erneute sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (vgl.
allgemein zum Anordnungsgrund bei einem Neubescheidungsanspruch: SächsOVG,
Beschl. v. 25.07.2022 - 6 B 16/22 -, juris Rn. 28). Die Antragsgegnerin hat auch für ihre
ursprüngliche Auswahlentscheidung lediglich einen knappen Monat nach Stellung des
Erlaubnisantrags benötigt.
Hingegen ist es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung des Anspruchs
auf Neubescheidung nicht geboten, darüberhinausgehend die Sondernutzung im Hinblick
auf eine bestimmte Zahl an E-Scootern zu dulden. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft
gemacht, dass ihr das Zuwarten der Neubescheidung bis zum 30.06.2023 wegen zu
erwartender irreversibler Schäden bzw. schwerer Nachteile nicht zuzumuten ist.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie ein Abwarten zur endgültigen Aufgabe ihrer
Geschäftstätigkeit zwingt und sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Sie hat selbst
vorgetragen, dass sie nicht nur im Bundesland Bremen tätig ist, sondern international u.a.
E-Scooter-Flotten in zahlreichen Ländern und Kommunen betreibt. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um den wirtschaftlichen
Nachteil bis zu einer Neubescheidung auszugleichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass
die
Antragstellerin
aufgrund
der
Befristung
ihrer
ursprünglichen
Sondernutzungserlaubnis bis zum 30.04.2023 nicht darauf vertrauen durfte, nach dem
30.04.2023 weiterhin E-Scooter im Stadtgebiet der Antragsgegnerin anbieten zu dürfen.
Vielmehr
war
für
sie
aufgrund
der
Befristung
der
Erlaubnis
und
dem
32
Sondernutzungskonzept
der
Stadtbürgerschaft
erkennbar,
dass
die
weitere
Sondernutzung von einer neuen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin abhängt, die
auch zugunsten anderer Bewerber:innen ausfallen kann. Darauf hätte sich die
Antragstellerin einstellen können. Auch ist nicht erkennbar, dass der vorübergehende
Ausschluss der Antragstellerin vom Markt im Stadtgebiet zu irreversiblen bzw. schweren
Nachteilen für die Antragstellerin aufgrund des Verlustes von Kunden führt. Das Abwarten
der Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags führt zwar dazu, dass bisherige Kunden der
Antragstellerin (weiterhin) auf E-Scooter ihrer Konkurrentinnen ausweichen müssen. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, dass Kunden auch bei einer Erlaubniserteilung zugunsten der
Antragstellerin nicht (erneut) ihr Angebot annehmen würden. Eine derart feste und
nachhaltige Kundenbindung ist nicht erkennbar. Der Wechsel zwischen den Angeboten
der verschiedenen E-Scooter-Anbieterinnen ist nicht derart umständlich, dass hiervon
auszugehen wäre.
Schließlich sieht das Gericht im Ermessenswege davon ab, die Sondernutzung von
jedenfalls 450 E-Scootern ausnahmsweise trotz der obigen Ausführungen zu dulden. Das
ausgewählte Unternehmen Bolt hat eine Erlaubnis nur für das Einbringen von 800 E-
Scootern erhalten, sodass die von der Antragsgegnerin festgelegte Höchstgrenze in einem
Umfang von 450 E-Scootern derzeit nicht ausgenutzt wird. Eine vorläufige Duldung der
Sondernutzung von 450 E-Scootern kommt hingegen nicht deshalb in Betracht, weil die
Antragstellerin damit jedenfalls im geringen Umfang wirtschaftlich im Stadtgebiet tätig
werden könnte und dieser Tätigkeit keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegengehalten werden könnten. Denn die dem Unternehmen Bolt erteilte Erlaubnis
ermöglicht diesem Unternehmen, bis zu 500 E-Scooter in der Kernstadtzone, bis zu 500
E-Scooter nur außerhalb der Kernstadtzone und bis zu 250 E-Scooter nur in Bremen-Nord
auszubringen. Dem Gericht ist es daher nicht möglich zu bestimmen, in welchen Gebieten
die von der Antragsgegnerin festgelegten Höchstgrenzen für einzelne Bereiche der Stadt
derzeit nicht ausgeschöpft werden, sodass eine vorläufige Duldung von E-Scootern der
Antragstellerin zur Überschreitung dieser Höchstgrenzen führen könnte.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.1 des Streitwertkatalogs. Die
Kammer hat sich bei der Streitwertfestsetzung zudem auch an Ziffer 54.1. des
Streitwertkatalogs orientiert. Eine Halbierung des Werts ist nicht angezeigt.
33
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde
ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen,
(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,
28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt
oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch
den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der
Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die
Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in
der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,
bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen,
(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Dr. Jörgensen
Lammert
Kaysers
- nach oben -