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OLG Bamberg v. 11.08.2026: Anwaltskosten




Das OLG Bamberg (Urteil vom 11.08.2026 - 1 U 116/25 e) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
und
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung
und
Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels
und
Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits
und
Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten


Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 27.06.2025, Aktenzeichen 24 O 267/22, wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung verliert ihre Wirkung.

2. Die Kläger tragen 19% der Kosten des Berufungsverfahrens, und zwar nach gleichen Kopfteilen, die Beklagte 81%. Die Kläger haben außerdem nach gleichen Kopfteilen die der Streithelferin bezogen auf die klägerische Hauptberufung entstandenen Kosten zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Coburg ist für die Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 711.391,00 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Coburg vom 27.06.2025 sowie den Hinweis des Senats vom 28.04.2026 Bezug genommen.

II.

2

Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 27.06.2025, Aktenzeichen 24 O 267/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 27.06.2025 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 19.06.2026 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

4

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

5

1. Die Kläger wenden in ihrer Gegenerklärung ein, dass eine mündliche Berufungsverhandlung geboten sei, es fehle mithin an der (kumulativen) Voraussetzung des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. Der Senat verkennt nicht, dass der verstorbene Versicherungsnehmer durch den xxxxxunfall vom xx.xx.2010 erheblichst verletzt wurde und ihm durch die benötigte 24-h-Intensivbehandlungspflege sehr hohe Kosten entstanden sind. Allerdings beschränkt sich der Vortrag der Klägerseite in diesem Zusammenhang darauf, dass die Angelegenheit "für die Kläger von existentieller Bedeutung" sei (vgl. Gegenerklärung vom 19.06.2026, S. 1). Inwieweit die vom Landgericht Coburg ausgesprochene Teilklageabweisung bei ansonsten überwiegendem Obsiegen der Kläger bezüglich ihrer zuletzt gestellten Anträge ihre wirtschaftliche Existenz als Rechtsnachfolger tatsächlich bedroht und deshalb eine mündliche Verhandlung geboten sei, wird an keiner Stelle - auch nicht erstinstanzlich - ausgeführt (vgl. zu den Fallgruppen: Skauradszun in beckonline Großkommentar, Stand: 01.04.2026, § 522 Rn. 35.4).

6

2. Der Senat hält weiter daran fest, dass das Erstgericht zurecht den anteiligen Zeitaufwand für die Grundpflege im Rahmen der häuslichen Intensivbehandlungspflege von der abgerechneten Behandlungspflege unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.06.2010, Az. B 3 KR 7/09 R abgezogen hat. Der Senat weist nochmals darauf hin, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen R. im Termin vom 14.09.2023 der Versicherungsnehmer täglich 24 Stunden beobachtet werden musste (vgl. S. 4 ff. des Protokolls). Es ist kein Grund ersichtlich - und ein solcher wird klägerseits auch nicht vorgetragen -, dass während der Durchführung der Grundpflege keine Behandlungspflege in Gestalt der Krankenbeobachtung habe stattfinden können. Bei allgemeiner Lebensbetrachtung ist davon auszugehen, dass während der Grundpflege, die in unmittelbarer Nähe bzw. am Körper des Betroffenen stattfindet, zwangsläufig auch eine Behandlungspflege in Form einer Krankenbeobachtung stattfinden kann. Auch wenn der verstorbene Versicherungsnehmer zusammen mit seiner Familie die Pflege anders, nämlich Grund- und Behandlungspflege durch zwei verschiedene Pflegekräfte, organisiert haben mag, findet eine Anrechnung zugunsten der Versicherung statt, weil die medizinische Notwendigkeit (i.S.d. § 1 Abs. 2 AVB/NLT) der zeitgleichen Anwesenheit zweier Pflegekräfte, die insoweit Anspruchsvoraussetzung wäre, nicht (substantiiert) dargetan ist.

7

Die beiden in der Gegenerklärung vom 19.06.2026 genannten Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts (Urteile vom 09.12.2010, Az. L 1 KR 187/10 und L 1 KR 189/10) betreffen andere Konstellationen und sind auf das hiesige Verfahren nicht unmittelbar übertragbar. Danach scheidet in Fällen der 24-stündigen Beatmungspflege eine Anrechnung von Zeiten der Grundpflege auf die Behandlungspflege aus, wenn die Leistungen durch Familienangehörige erbracht werden, eine Kürzung der 24-stündigen Behandlungspflege sei in diesen Fällen nicht angezeigt. Vorliegend ist es allerdings so, dass über die 24-stündige Behandlungspflege hinaus zusätzliche Stunden für die Grundpflege durch den selben externen Dienstleister in Ansatz gebracht worden sind.

8

Damit verbleibt es vorliegend bei den in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.06.2010, Az. B 3 KR 7/09 aufgestellten Grundsätzen.

9

Das Erstgericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des § 287 ZPO insgesamt 141 Minuten angerechnet. Dass das Landgericht hierbei im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf die pauschalen Minutenwerte der als Anlage K10 vorgelegten Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung abgestellt hat und nicht auf den (hälftigen) klägerseits konkret vorgetragenen Zeitanteil der Grundpflege, ist wegen der bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten bereits nicht zu beanstanden. Im übrigen verkennt die Argumentation der Berufung, das Landgericht hätte angesichts des klägerischen Vortrags, auf die Grundpflege seien täglich nur 145 Minuten entfallen, und ausgehend von dem Ansatz hälftiger Anrechnung nur 72,5 Minuten täglich abziehen dürfen, dass dieser Abzug vorzunehmen gewesen wäre von den Kosten 24-stündiger behandlungspflegerischer Versorgung, und nicht von den tatsächlich für 27 Stunden in Rechnung gestellten Kosten (vgl. LGU S. 15 i.V.m. Anlagenkonvolut K6).

10

3. Der Einwand der Klägerseite, dass während der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten zugleich die erforderliche Krankenbeobachtung (zusätzlich) habe sichergestellt werden müssen, ist mit den tatbestandlichen und bindenden Feststellungen des Erstgerichts nicht vereinbar. Gemäß § 314 S. 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Der Einwand in der Gegenerklärung, dass sich die konkrete Feststellung im Tatbestand anhand des Protokolls nicht finden lasse, wonach der Beweis nach § 314 S. 2 ZPO entkräftet wäre, wendet die prozessuale Regelung nicht zutreffend an. Abweichender Vortrag lässt sich dem Protokoll eben nicht entnehmen, der Tatbestand wird demnach nicht entkräftet.

11

Der Senat ist in der Berufungsinstanz an die tatbestandlichen Feststellungen des Erstgerichts gemäß § 314 S. 1 ZPO gebunden, wonach nach dem erstinstanzlichen klägerischen Vortrag auf die hauswirtschaftliche Versorgung täglich zwei bis drei Stunden entfallen (ein weiterer Zeitanteil auf die Grundpflege) und die übrige Versorgung die Behandlungspflege betrifft. Hiervon abweichender Vortrag ist in der Berufungsinstanz aus den im Hinweis vom 28.04.2026 genannten Gründen nicht zuzulassen.

12

Ergänzend ist anzumerken, dass der weitere Vortrag in der Gegenerklärung (dort Seite 4), aufgrund der Erforderlichkeit einer lückenlosen Krankenbeobachtung habe während der Durchführung weiterer Pflegemaßnahmen eine zweite Pflegekraft eingesetzt werden müssen, weshalb tagsüber zwei Pflegekräfte gleichzeitig im Einsatz gewesen seien, mit den vorgelegten Abrechnungen des Pflegedienstes nicht in Einklang zu bringen ist.

13

4. Die Kläger haben (weiterhin) die Anspruchsvoraussetzungen für die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, §§ 286, 249 BGB nicht substantiiert dargetan. Mit der Gegenerklärung wird zwar vorgetragen, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche des Herrn A. beauftragt worden seien (vgl. S. 5), doch fehlt es bis zuletzt an einem substantiierten Vortrag zur Erforderlichkeit. Nach der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Schuldners können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein, weil dann eine sofortige Titulierung der Forderung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 11). Weshalb vorliegend gleichwohl Auftrag zur außergerichtlichen Prüfung und Durchsetzung der Forderungen geboten und zweckmäßig war, obwohl die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2020 (vgl. B 5) die Einstellung der Kostentragung ankündigte, legen die Kläger bis zuletzt nicht substantiiert dar.

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

15

1. Der Senat hält nicht mehr daran fest, den Klägern als Berufungsführern auch die anteilig anfallenden Kosten für die Anschlussberufung aufzuerlegen, die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgehend vom Gebührenstreitwert im Berufungsverfahren den Parteien anteilig aufzuerlegen.

16

Die Beklagte hatte hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.

17

Der Senat schließt sich nach nochmaliger Würdigung aller in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung vertretener Argumente der Ansicht an, dass eine anteilige Risikoverteilung sachgerecht erscheint (so auch: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26. 01.2004 - 23 U 165/03; OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 UF 80/09; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.07.2003 - 13 U 31/03; OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 UF 80/09; OLG München, Beschluss vom 11.04.2014 - 23 U 4499/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2009 - 12 U 220/08; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2012 − 5 U 256/11).

18

Überzeugend weist die Klägerseite in der Gegenerklärung (vgl. S. 4 f.) auf die Entscheidung des BGH mit Beschluss vom 11.03.1981 - GSZ 1/80 = NJW 1981, 1790 hin:

19

Wird die Annahme der Revision abgelehnt und verliert dadurch eine unselbständige Anschlussrevision ihre Wirkung, fallen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlussrevision zur Last.

20

Diese Konstellation ist auf das Berufungsverfahren mit einer Anschlussberufung übertragbar (für eine anteilige Verteilung auch Heßler in: Zöller, 36. Aufl.2026, § 524 Rn. 42 m.w.N.).

21

Die Kostenverteilung ist aus Sicht des Anschlussberufungsführers auch nicht unbillig. Dieser kann der Kostenlast dadurch begegnen, dass er die Anschlussberufung unter die auflösende Bedingung der Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO stellt (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. 07.2012 − 5 U 256/11). Gerade in der vorliegenden Konstellation, in der der Streitwert der Anschlussberufung deutlich über dem Streitwert der Hauptberufung liegt, und die Begründetheit der Anschlussberufung gar nicht geprüft wird, wäre es nicht sachgerecht, den Klägern insgesamt die Kosten des Berufungsverfahrens (samt der Kosten der Streithilfe) aufzuerlegen.

22

2. Die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 12.01.2026 die Zurückweisung der Berufung beantragt, damit hat sie Erfolg. An der Anschlussberufung hat sie sich ausdrücklich nicht beteiligt, insoweit hat sie keinen Erstattungsanspruch gegenüber den Klägern.

23

3. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

24

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1, 2, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff., 100 Abs. 1 ZPO bestimmt.

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