Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz v. 05.06.2014: Zum Schadensersatzanspruch beim Verkauf eines geerbten Unfallwagens: Erforderlichkeit von Verschulden und Zurechnung des Erblasserwissens




Das OLG Koblenz (Beschluss vom 05.06.2014 - 5 U 408/14) hat entschieden:

   (Zur Frage, ob der zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtete Verkäufer eines geerbten Pkw. dem Käufer außerdem Schadensersatz schuldet)

1.

Neben der Rückgewähr des Kaufpreises schuldet der für die Unfallfreiheit haftende Verkäufer eines gebrauchten Pkw. mit repariertem Unfallschaden nur dann Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und daher keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte. Eine Zurechnung des Wissens des Erblassers über § 1922 BGB scheidet aus.

2.

Fehlendes Verschulden muss der Verkäufer beweisen. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, kann den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungspflicht treffen.

3.

Gutachter- und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und der Rückabwicklung des Vertrages entstanden sind, kann der Käufer auch als Verzugsschaden nur dann beanspruchen, wenn die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Verkäufer mit seiner Rücknahmepflicht in Verzug war (hier verneint).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Erläuterung:

Ein Käufer erwarb von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten Pkw. Obwohl der Kaufvertrag einen Sachmängelhaftungsausschluss enthielt, "garantierte" der Verkäufer die Unfallfreiheit für die Zeit seines Eigentums und "erklärte" dies auch für die übrige Zeit, "soweit ihm bekannt". Ein Gutachter stellte später großflächige, unsachgemäß reparierte Kollisionsspuren fest. Der Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz. Das Landgericht verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wies die Schadensersatzansprüche jedoch ab.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (Beschluss vom 05.06.2014 - 5 U 408/14). Für Schadensersatzansprüche wegen des ursprünglichen Mangels ist grundsätzlich ein Verschulden des Verkäufers erforderlich (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein solches konnte ihm nicht nachgewiesen werden, da er keine Hinweise auf Verkehrsunfallereignisse hatte. Obwohl die Beweislast für fehlendes Verschulden beim Verkäufer liegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), trifft den Käufer eine sekundäre Behauptungslast für konkrete Verdachtsmomente, was hier nicht erfolgte. Das Wissen des Vaters war dem Verkäufer nicht zurechenbar. Auch Schadensersatzansprüche wegen Leistungsverzugs (§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) wurden verneint, da die Schäden vor Eintritt des Verzugs entstanden waren. Dieser hätte eine wirksame Rücktrittserklärung des Käufers vorausgesetzt, die erst mit der Klageschrift erfolgte.

Diese Entscheidung verdeutlicht für Käufer, dass selbst bei erfolgreichem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels Schadensersatzansprüche nicht automatisch bestehen. Für Schadensersatz wegen des Mangels selbst ist ein Verschulden des Verkäufers erforderlich. Bei einem privaten Verkäufer ohne Kenntnis von Vorschäden ist dies oft schwer nachzuweisen. Für Schadensersatzansprüche aus Verzug ist eine klare und rechtzeitige Rücktrittserklärung des Käufers unerlässlich, um den Verkäufer in Verzug zu setzen. Kfz-Händler und private Verkäufer sollten sich bewusst sein, dass spezifische Zusicherungen wie "Unfallfreiheit" eine Haftung begründen können, aber Schadensersatzansprüche abgewendet werden können, wenn sie nachweisen, den Mangel nicht gekannt und auch nicht hätten kennen müssen.

Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zum Kaufrecht in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung. Seit 01.01.2022 wurden durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie insbesondere die Beweislastumkehr (§ 477 BGB) beim Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr verlängert und neue Regelungen zum Rücktritt und Schadensersatz ohne Fristsetzung (§ 475d BGB) eingeführt. Die Kernaussagen dieser Entscheidung zur Notwendigkeit eines Verschuldens des Verkäufers für Schadensersatzansprüche wegen des anfänglichen Mangels (§ 280 Abs. 1 BGB) und zur Erforderlichkeit einer Rücktrittserklärung zur Begründung des Verzugs für nachfolgende Schäden (§ 286 BGB) behalten jedoch im Wesentlichen ihre Gültigkeit. Da die Entscheidung einen Kauf zwischen Privatpersonen betraf, kommen die spezifischen Verbraucherschutzvorschriften nur eingeschränkt zur Anwendung.

Stichworte: Fehlende Unfallfreiheit, Unfallfreiheit, Sachmangelhaftung, Schadensersatz, Verschulden, Rücktrittserklärung, Privatverkauf

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11.03.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 07.05.2014. Dort hat der Senat mitgeteilt:

"1. Der Kläger kaufte von dem Beklagten auf eine Internet-Anzeige hin am 07.06.2013 einen gebrauchten Pkw Audi A3 zum Preis von 8.000 €. Das Fahrzeug stammte aus dem Nachlass des kurz zuvor verstorbenen Vaters des Beklagten und gehörte einer innerfamiliären Erbengemeinschaft. Die Sachmängelhaftung wurde gemäß der schriftlichen Vertragsvereinbarung, die die Parteien trafen, außer für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

In der Vertragsurkunde "garantierte" der Beklagte, dass das Auto "in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen" erlitten habe, und "erklärte", auch "in der übrigen Zeit" sei das, "soweit ihm bekannt" so gewesen. In diesem Sinne äußerte er sich seiner Darstellung nach auch mündlich gegenüber dem Kläger. Abweichend davon hat dieser behauptet, der Beklagte habe die Unfallfreiheit, abgesehen von der Einschränkung, dass sein Vater beim Rückwärtsfahren an eine Hofeinfahrt gestoßen sein könne, im Rahmen des Verkaufsgesprächs bejaht, nachdem er sie zuvor im Internet ohne jede Relativierung herausgestellt habe.

Nach den Erkenntnissen eines vom Kläger herangezogenen Privatgutachters weist der Pkw rechtsseitig großflächige Kollisionsspuren auf, die unsachgemäß repariert worden seien. Darauf gestützt hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht, Schadensersatz (Gutachterkosten 1.996,31 €, An- und Abmeldegebühren 90 €, Pauschale 30 €, Anwaltskosten 837,52 €) verlangt und die Feststellung beantragt, dass sich der Beklagte mit der Entgegennahme des Kraftfahrzeugs in Verzug befinde.

Das Landgericht hat die Parteien und eine Zeugin zum Hergang der Kaufvertragsverhandlungen gehört. Sodann hat es unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zur Rückgewähr des Kaufpreises von 8.000 € Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Autos verurteilt und dieserhalb dessen Annahmeverzug festgestellt. Es ist im Hinblick auf die Zeugenaussage davon ausgegangen, dass die Parteien die Unfallfreiheit des Wagens vereinbart hätten und, weil es daran fehle, der Kläger daraus - ungeachtet der Gewährleistungsausschlussklausel - ein Vertragsrücktrittsrecht habe herleiten können.

Schadensersatz schulde der Beklagte dagegen nicht, weil ihn kein Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Vorschäden des Autos treffe und er sich auch nicht mit dessen Rückgabe in Verzug befunden habe, als die streitigen Aufwendungen des Klägers entstanden seien.

Das greift der Kläger mit der Berufung an und verfolgt die vom Landgericht aberkannten Schadensersatzansprüche weiter. Seines Erachtens muss sich der Beklagte das Verschulden seines Vaters zurechnen lassen. Außerdem hafte er aus Verzug, weil er von vornherein jede Verantwortung von sich gewiesen habe.

2. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das angefochtene Urteil lässt keinen Fehler zu seinen Lasten erkennen.

Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte im Ansatz haftet. Denn es ist nicht hinlänglich dargetan, dass die Schäden an dem verkauften Fahrzeug, die im Zuge des Verkaufsgesprächs als "Macken" Erwähnung fanden, auf Einwirkungen im Straßenverkehr zurückgehen und nicht lediglich aus Kollisionen beim rückwärtigen Einfahren in den Hof und damit aus Geschehnissen herrühren, auf die der Beklagte hingewiesen hatte (Anhörung des Klägers vom 11.02.2014, Protokoll S. 4). Das kann aber dahinstehen. Bejaht man mit der erstinstanzlichen Entscheidung einen nicht von der Gewährleistungsausschlussregelung erfassten Mangel, gilt:

a) Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die vom Kläger reklamierten Schadensersatzansprüche grundsätzlich ein Verschulden des Beklagten im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache voraussetzen (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat es mit der Erwägung verneint, der Beklagte habe weder aus Berichten seines Vaters noch aus irgendwelchen Unterlagen Hinweise auf Verkehrsunfallereignisse gehabt. Die dahingehende Würdigung begegnet keinen rechtserheblichen Zweifeln (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast in der Verschuldensfrage beim Beklagten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Aber dabei ist ein Negativum im Streit, nämlich die nicht vorwerfbare Unkenntnis des Beklagten von Umständen, die ihn hätten argwöhnisch machen müssen. Insofern trifft den Kläger, ausgehend von dem Vortrag des Beklagten, keine Anhaltspunkte gehabt zu haben, eine sekundäre Behauptungslast (Substantiierungslast) dahin, dass es bestimmte Verdachtsmomente gab. Dazu ist nichts Konkretes mitgeteilt. Von daher ist die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht entkräftet (§ 138 Abs. 3 ZPO, vgl. BGH NJW 1987, 1201 [BGH 15.10.1986 - IVb ZR 78/85]).

Welches Wissen der Vaters des Beklagten hatte, ist unerheblich. Dessen Kenntnisse sind dem Beklagten nicht zurechenbar. Die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 1922 BGB betrifft den Übergang von Verbindlichkeiten, leitet aber kein Verschulden über.

b) Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen sind Schadensersatzforderungen freilich unter dem Blickwinkel des Leistungsverzugs denkbar. Sie können daran anknüpfen, dass der Beklagte seiner - auf der bloßen objektiven Mangelhaftigkeit beruhenden - Verpflichtung zur Rückgabe der Kaufsache (§§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB) schuldhaft nicht nachkam (§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Das verlangt indessen, wie das Landgericht richtig gesehen hat, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden eintraten, nachdem die Verpflichtung des Beklagten fällig geworden war (§ 286 Abs. 1 BGB). Dafür ist nichts zu ersehen. Eine Rücktrittserklärung des Klägers, die die Fälligkeit auslösen konnte, erschließt sich nicht aus der vorliegenden Korrespondenz der Parteien. Mangels sonstiger Angaben kann sie daher erst in der Klageschrift gesehen werden. Ohne den Rücktritt des Klägers war die von dem Beklagten bekundete Verweigerungshaltung ohne Belang.

c) Der auf die Tragung von Anwaltskosten gerichtete Klageantrag scheitert zudem daran, dass der Kläger - nachdem er nicht Zahlung an sich selbst fordert, weil er nicht in Vorlage getreten ist - nur Freistellung (§ 257 BGB) verlangen darf. Die demgegenüber von ihm begehrte Leistung unmittelbar an seinen Prozessvertreter schuldet der Beklagte nicht ohne Weiteres. Es ist ihm überlassen, in welcher Form er den Kläger befreit (§ 262 BGB). Das Wahlrecht kann erst im Zuge der Zwangsvollstreckung auf den Kläger übergehen (§ 264 Abs. 1 BGB)."

Mit Blick auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2014 ist anzufügen:

Der Kläger bringt Argumente vor, die geeignet sind, die im Beschluss vom 07.05.2014 unter 2. vor a) mitgeteilten Bedenken zu zerstreuen. Darüber hinaus trägt er mit der Formulierung eines Hilfsantrags den Erörterungen des Senats unter 2. c) Rechnung. Nicht ausgeräumt sind jedoch die Hindernisse, die der Beschluss unter 2. a) und b) aufzeigt. Der Hinweis des Klägers auf die Verweigerungshaltung des Beklagten ist unbehelflich, da sich allein daraus der eingeklagte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags noch nicht ergab; es bedurfte vielmehr zusätzlich einer Rücktrittserklärung, die erst in der Klageschrift gesehen werden kann. Über mögliche prozessuale Kostenerstattungsansprüche des Klägers ist hier nicht zu befinden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz (Volltext via Wolters Kluwer Online)

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