Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 19.06.2026: Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Klagen gegen Landesbehörden mit überregionaler Zuständigkeit




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 19.06.2026 - 6 K 5343/26) hat entschieden:

   Zuständigkeit der Bezirksregierung für Ausnahmen nach § 70 StVZO bei blauem Blinklicht.

(Leitsätze des Gerichts)

Erläuterung:

Eine Klägerin mit Sitz in Essen beantragte bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Ausnahmegenehmigung für blaues Blinklicht gemäß § 52 StVZO. Nach der Ablehnung oder dem Ausbleiben einer Entscheidung erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das Gericht musste daraufhin seine eigene örtliche Zuständigkeit prüfen, bevor es in der Sache entscheiden konnte.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte sich als örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, bei denen ein Verwaltungsakt einer Behörde mit Zuständigkeit über mehrere Gerichtsbezirke erlassen wurde, richtet sich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Da die Bezirksregierung Düsseldorf eine Landesbehörde ist, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, und die Klägerin ihren Sitz in Essen hat, ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 4 JustG NRW das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig.

Für Antragsteller bedeutet dies, dass bei Klagen gegen Landesbehörden mit überregionaler Zuständigkeit die Wahl des richtigen Verwaltungsgerichts entscheidend ist, um Verzögerungen durch Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht zwangsläufig mit dem Sitz der beklagten Behörde übereinstimmt, sondern sich nach dem Wohn- oder Geschäftssitz des Klägers und den spezifischen Regelungen des Landesrechts richtet. Dies gewährleistet eine klare Zuordnung der Verfahren zu den Gerichten.

Stichworte: Örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsgericht, Verweisung, Blaues Blinklicht, Bezirksregierung, VwGO

Tenor:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

Gründe:


Die örtliche Zuständigkeit für die erhobene Klage ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO . Danach ist bei Anfechtungsund Verpflichtungsklagen, bei denen der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen (oder versagt) wurde, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Vgl. zur Anwendbarkeit der Gesamtregelung des § 52 Nr. 3 Satz 1 bis 3 VwGO auf Verpflichtungsklagen BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20, juris Rn. 6 ff.

Bei der Bezirksregierung Düsseldorf handelt es sich um eine Landesbehörde, deren Zuständigkeit sich jedenfalls im vorliegenden Streitgegenstand auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Zuständig für die Ausnahmegenehmigung für blaues Blinklicht nach § 52 StVZO ist nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO die höhere Verwaltungsbehörde. In Nordrhein-Westfalen ist nach Teil 3 § 12 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO, der auf den Sitz der juristischen Person abstellt. Für die Stadt Essen ist nach §§ 7 Abs. 2, 8 LOG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 3b VwVfG NRW die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig, weil die Klägerin ihren Sitz in Essen hat und die Stadt Essen im Bezirk der Bezirksregierung Düsseldorf liegt. Dieser ergibt sich aus § 10 LOG NRW i.V.m. der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 12. November 2013, GV.NRW S. 632, dort Anlage I Nr. 1.3. Da die Klägerin ihren Sitz in Essen hat, ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 4 JustG NRW das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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