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Eine Tachostandsangabe im Kaufvertrag, die mit einschränkenden Zusätzen wie "laut Vorbesitzer bzw. laut Fahrzeugbrief" versehen ist und als "keine vereinbarten Beschaffenheiten im Sinne des § 434 ff. BGB" deklariert wird, ist nicht als Beschaffenheitsvereinbarung, sondern lediglich als Wissenserklärung des Verkäufers anzusehen. Liegt aufgrund dessen kein Sachmangel vor, ist ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag unwirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |