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Über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines politischen Informationsstandes im Gehwegraum entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Außerhalb der Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung ist das behördliche Ermessen nicht dahingehend eingeschränkt, dass ein Anspruch auf Erlaubnis besteht. Insbesondere bei Großveranstaltungen mit hohem Besucheraufkommen sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs umfassend abzuwägen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |