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Der Garten- und Landschaftsbau ist als ein "mit dem Handwerk vergleichbarer Beruf" im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Var. 2 BFStrMG anzusehen und damit von der Mautpflicht befreit. Die sogenannte "BALM-Liste" stellt lediglich eine für die Gerichte nicht verbindliche norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "mit dem Handwerk vergleichbarer Beruf" erfolgt nach anerkannten Auslegungsmethoden, wobei der Wortlaut und der teleologische Zweck der Entlastung von Berufsgruppen, die typischerweise Material und Ausrüstung transportieren, maßgeblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |