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Eine Verfassungsbeschwerde gegen § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4c StVG, der die Täuschung über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Punkteübernahme) verbietet, ist unzulässig, wenn die Darlegungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind. Es muss substantiiert aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen, und eine Auseinandersetzung mit den bereits entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |