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1. Aufgrund der Zielsetzung der Abwehr von Gefahren für die Individualrechtsgüter Leib und Leben, bei denen es sich um hochrangige, besonders gewichtige Rechtsgüter von überragendem verfassungsrechtlichem Gewicht handelt, kommt eine Ausnahme vom Verbot der Beförderung von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 StVO nur in engen Grenzen in Betracht. 2. Der in der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften enthaltene Begriff der der Brauchtumsveranstaltung bezeichnet ortsfeste, seltene Veranstaltungen, die nur zu bestimmten Zeiten innerhalb des Jahreskreises stattfinden und von einem sozialen Zweck getragen sind, der zur Stärkung der Gemeinschaft beiträgt. 3. Entgeltlich ist die Beförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, wenn für sie irgendeine Gegenleistung gewährt wird. Es genügen wirtschaftliche Vorteile jedweder Art. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird nicht vorausgesetzt. (Leitsätze des Gerichts) |