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Ein LKW-Fahrer macht sich einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 9 Abs. 6, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO schuldig, wenn er innerorts beim Rechtsabbiegen die gebotene Schrittgeschwindigkeit nicht einhält, obwohl mit Rad- und Fußgängerverkehr zu rechnen war. Das Tatbestandsmerkmal des Rechnenmüssens ist weit auszulegen und verlangt nicht die sichere Erwartung, sondern nur die naheliegende Möglichkeit von Rad- oder Fußgängerverkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |