Das Verkehrslexikon


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Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern v. 12.08.2026: Zur Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht bei Fahruntüchtigkeit zur Wahrung der Verkehrssicherheit




Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 12.08.2026 - 11 LP 671/25 OVG) hat entschieden:

   1. Im Verfahren einer Beschwerde gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung aufgrund einer von der Ärztekammer verhängten Rüge ist nicht erst über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, sondern unmittelbar über die Beschwerde.

2. Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das Berufsgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern.

3. Im Beschwerdeverfahren kann ausnahmsweise auf die Zurückverweisung des Verfahrens entschieden werden.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Mecklenburg-Vorpommern


Tenor:

Auf die Beschwerde der Ärztekammer wird unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidungen das Verfahren an das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Greifswald zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:


a. Die dem Betroffenen vorgeworfenen Berufsvergehen dürften nicht vorliegen.

Der Berufsgerichtshof vermag eine Verletzung der in § 9 Abs. 1 und 2 Berufsordnung für Ärzte (BO) geregelten ärztlichen Schweigepflicht durch den Betroffenen nicht zu erkennen. Ärztinnen und Ärzte sind hiernach zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Ein solches höherwertiges Schutzgut dürfte hier in Gefahr gewesen sein. In der Rechtsprechung des BGH (U. v. 08.10.1968 - VI ZR 168/67 -, NJW 1968, 2288; vgl. Ciernak/Niehaus, MK-StGB, 5. Aufl. 2025, § 203 Rn. 95) ist anerkannt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer, insbesondere ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ein höherwertiges Rechtsgut ist, das zu bewahren die Durchbrechung der Schweigepflicht erlaubt; diese Rechtsprechung gilt auch für die berufsrechtliche Rechtsstellung des Arztes (Sobotta in Bergmann/Pauge/Steinmeyer [Hrsg], Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl. 2024, BO § 9 Rn. 1). Die unstreitig vorgenommene Durchbrechung der Schweigepflicht durch den Betroffenen erfolgte zur Wahrung dieses Rechtsgutes. Dass durch die Teilnahme des Herrn P. die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet war, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm der Führerschein infolge der Information des Betroffenen an die zuständige Behörde entzogen worden ist.

Weiter verlangt die Rechtsprechung des BGH, dass "der Arzt, bevor er die Verkehrsbehörde verständigt, zunächst den Patienten auf seinen Zustand und auf die Gefahren aufmerksam macht, die sich ergeben, wenn er weiterhin sein Kraftfahrzeug steuert. Bleibt das Zureden des Arztes aber vergeblich oder ist es wegen der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos, so darf der Arzt, um eine akute Gefährdung der Allgemeinheit zu verhindern, die Verkehrsbehörde benachrichtigen, (BGH a.a.O.) Auch diese Voraussetzung ist hier wohl erfüllt. Der Betroffene hat am 27.06.2016 versucht, im Gespräch mit dem Patienten diesen davon zu überzeugen, dass eine Fahrtüchtigkeit nicht mehr besteht und dass er durch ein weiteres Benutzen eines Kfz im Straßenverkehr erhebliche Gefahren hervorruft. Zumal das Gespräch nur einen Tag nach einem wohl durch den Patienten verschuldeten Verkehrsunfall erfolgte, bei dem eine Person auch erheblich verletzt wurde. Der Berufsgerichtshof hat dabei die Besonderheiten des Falles berücksichtigt, dass die Hörfähigkeit des Herrn P. sehr stark eingeschränkt ist und ein Gespräch mit ihm nur unter sehr erschwerten Umständen möglich war. Ob Herr P. seinerseits im Sinne der Rechtsprechung uneinsichtig war, kann - auch wenn vieles dafür spricht - offenbleiben.

Die Mitteilung der Diagnosen, auf denen die ärztliche Einschätzung der Fahruntüchtigkeit beruht, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Durchbrechens der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde nicht zu beanstanden. Aus der von der Ärztekammer angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf ergibt sich nichts anderes, vielmehr ist dort festgehalten, dass die Mitteilung der Diagnose ausreichend, mithin rechtmäßig ist.

b. Auch die vorgeworfene Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 10 Abs. 1 BO vermag der Berufsgerichtshof nicht zu erkennen. Die Anforderungen an die Dokumentation dürfen nicht überspannt werden, sie dienen nicht der Sicherung von Beweisen für den späteren Prozess (Glanzmann in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer [Hrsg], Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl. 2024, § 630 f Rn. 4). § 10 BO ist auch nicht an die Bestimmung des § 630f BGB angepasst worden, so dass sich eine Auslegung im Sinne des § 630f BGB verbietet (vgl. Sobotta, a.a.O. § 10 Rn. 1). Auch wenn die Dokumentation nicht nur als Gedächtnisstütze für den Arzt dient, sondern im Interesse der Patienten erfolgt, ist es ausreichend, dass die getroffene Maßnahme als solche dokumentiert ist. In der Regel genügt ein kurzer Vermerk, was getan wurde, ohne dass Einzelheiten wie Dauer eines Gesprächs oder dessen Inhalt festgehalten werden müssen. Ein solcher ausreichender Vermerk liegt hier für den 27.06.2016 vor. Zunächst findet sich der Vermerk "RR-Kontrolle, keine Annahme der Fahrerlaubnis mehr". Ein solcher Vermerk macht nur Sinn, wenn er dahin verstanden wird, dass mit Herrn P. über eine mangelnde Fahrtüchtigkeit gesprochen wurde (wie es der Betroffene in seinem Schreiben vom 24.11.2016 auch ausführt, wenn er schreibt: "Am 27.06.2016 bitte ich meine NäPA den Pat. aufzusuchen und ihn über das Fahrverbot zu informieren"). In einem zweiten Vermerk heißt es: "Fahrverbot ausgesprochen, Patient uneinsichtig, starrsinnig". Daraus ergibt sich das Gespräch und die Reaktion des Herrn P. Soweit trotz Erfüllung der Dokumentationspflicht Einzelheiten streitig sind, muss die Klärung in einem eigenständigen, nicht berufsgerichtlichen Verfahren erfolgen. Dass die Dokumentation über Gespräche zur mangelnden Fahrtüchtigkeit nur stichwortartig erfolgt sind, dürfte auch deshalb nicht zu beanstanden sein, weil sich die Dokumentationspflicht in erster Linie auf die ärztliche Untersuchung und Behandlung des Patienten bezieht und das Gespräch über die mangelnde Fahruntüchtigkeit - wenn es auch die Schweigepflicht berührt - nicht Teil der Untersuchung oder Behandlung gewesen ist.

c. Der Vorwurf der mangelhaften Untersuchung dürfte fehlgehen. Er betrifft ausdrücklich das Unterlassen der Untersuchungen bezogen auf die dementielle Hirnleistungsstörung und die Schwerhörigkeit. Aus welchen Gründen der Betroffene eine erneute, durch einen Facharzt durchzuführende Untersuchung veranlassen sollte, nachdem diese Krankheitsbilder aus medizinischer Sicht keine Besserung erwarten lassen und die Befunde der Ärzte aus H. nicht älter als zwei Jahre sind, erschließt sich dem fachkundig besetzten Berufsgerichthof nicht.

Aufgrund der Zurückverweisung hat das Berufsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Eine eigenständige Kostenentscheidung gemäß § 90 HeilBerG M-V war daher nicht veranlasst.

Hinweis

Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine (weitere) Beschwerde gegen einen Beschluss des Berufsgerichtshofs sehen die Vorschriften des Heilberufsgesetzes M-V, insbesondere § 87 Abs. 2 HeilBerG M-V nicht vor.

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