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1. Im Verfahren einer Beschwerde gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung aufgrund einer von der Ärztekammer verhängten Rüge ist nicht erst über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, sondern unmittelbar über die Beschwerde. 2. Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das Berufsgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. 3. Im Beschwerdeverfahren kann ausnahmsweise auf die Zurückverweisung des Verfahrens entschieden werden. (Leitsätze des Gerichts) |