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1. Einer Abfallentsorgung im Holsystem, bei dem die Abfälle am Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt werden, können tatsächliche oder rechtliche Gründe der Unmöglichkeit entgegenstehen, sodass ein grundstücksferner Abholplatz zur Entleerung der Abfallgefäße notwendig ist. 2. Rechtliche Gründe können sich sowohl aus Unfallverhütungsvorschriften als auch aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergeben. 3. In Hessen ist nicht (mehr) auf die Unfallverhütungsvorschrift 43 "Müllbeseitigung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 43) abzustellen, sondern unter anderem auf die Regeln 114-601 "Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 114-601). (Leitsätze des Gerichts) |