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1. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses von Motor- und Getriebeschäden im Rahmen einer Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden (Zusatzbaustein der Kfz-Kaskoversicherung). (Rn.19) 2. Zur Abgrenzung eines Motorschadens von einem sonstigen Bruchschaden (hier: Vakuumpumpe). (Rn.42) 1. Ein Ausschluss für Motor- und Getriebeschäden hält der Inhaltskontrolle stand. Eine solche Beschränkung des Erstattungsanspruchs ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss im Hinblick auf den weiten Umfang des Hauptleistungsversprechens, in dem unabhängig von der konkreten Ursache alle durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden verursachten Beschädigungen am versicherten Fahrzeug und seiner mitversicherten Teile umfasst werden, damit rechnen, dass dieses Leistungsversprechen in den nachfolgenden Klauseln näher ausgestaltet und auch eingeschränkt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - IV ZR 216/23). (Rn.26) 2. Ein Motorschaden ist bei Beschädigung von Zahnriemen eingetreten. Unerheblich ist dagegen, ob der aufgelöste Zahnriemen die Vakuumpumpe beschädigte, wenn die Vakuumpumpe nicht in der abschließenden Auflistung der zum Motor gehörenden Teile genannt ist. Denn dann sind die für den Austausch der Vakuumpumpe erforderlichen Kosten nicht von dem Leistungsausschluss umfasst. (Rn.40) (Leitsätze des Gerichts) |