|
1. Die von der Behörde beim Widerruf der Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen zu treffende Prognoseentscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Eine negative Prognose ist gerechtfertigt, wenn ein grober Verstoß vorliegt, der die Kerntätigkeit der Begutachtung und damit voraussichtlich auch die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs betrifft. Grob ist ein Verstoß dann, wenn er erheblich und von seinen Auswirkungen her beachtlich ist. Für eine negative Prognose müssen nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Verstöße hinreichend wahrscheinlich sein. (Rn.50) 2. Die gemäß Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 b) aa) FeV (juris: FeV 2010) erforderliche mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung muss in der klinischen Psychologie, der Arbeitspsychologie oder in einer in den wesentlichen Aspekten äquivalenten Tätigkeit gesammelt werden. Dies setzt grundsätzlich eine zweijährige Berufstätigkeit in Vollzeit nach dem Erlangen des Diploms oder Masters voraus; Teilzeittätigkeiten können nur Berücksichtigung finden, wenn die erforderliche Erfahrungszeit entsprechend verlängert wird. (Rn.63) 3. Stützt sich die Aufsichtsbehörde auf objektiv überprüfbare tatsächliche Feststellungen eines in ihrem Auftrag eingeholten Gutachtens der Bundesanstalt für Straßenwesen, handelt es sich hierbei nicht um sachverständige Wertungen, sondern um zulässige Ermittlungen von Anknüpfungstatsachen, deren Verwertbarkeit nicht schon wegen der externen Erhebung in Frage steht. (Rn.80) 4. Die in Anlage 14 Abs. 2 Nr. 6 FeV (juris: FeV 2010) normierten Ausschlussgründe für Träger von Begutachtungsstellen greifen nicht für eine Gutachtertätigkeit im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen, weil der in der Vorschrift typisierte Interessenkonflikt von vornherein ausgeschlossen ist. (Rn.108) Leitsatz 1. so auch VG Saarlouis, Urteil vom 16. April 2008 - 10 K 50/07 -, juris Rn. 94. (Rn.50) (Leitsätze des Gerichts) |