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Ein Leasinggeber trägt die Beweislast für den wirksamen Abschluss eines Leasingvertrags, insbesondere für das Vorliegen einer Vertretungsmacht des Unterzeichners. Ein pauschaler Verweis eines Zeugen auf frühere polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen, in denen er eine Vollmacht behauptete, genügt nicht als Nachweis der Vertretungsmacht, wenn der Zeuge im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme keine zusammenhängenden und eigenen Angaben zu den Umständen der Vertragsunterzeichnung macht und bereits wegen gewerbsmäßigen Betrugs in ähnlichen Fällen verurteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |