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a) Eine Beweisaufnahme ist in der Berufungsinstanz aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu wiederholen, wenn das Erstgericht Zweifel an einem schriftlichen Sachverständigengutachten hat und trotzdem von Amts wegen keine Nachbegutachtung beauftragt. b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Er kann dann nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. c) Prozesszinsen können nicht hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich schon um keine Geldschuld i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Leitsätze des Gerichts) |