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Die Zusendung von Zulassungspapieren getrennt vom Fahrzeug stellt keine Teilsendung im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB dar, die den Beginn der Widerrufsfrist hinausschiebt. Gleiches gilt für die Nachrüstung einer Einparkhilfe mittels eines Software-Updates. Eine Widerrufsbelehrung, die das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft des Käufers knüpft, genügt den gesetzlichen Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |