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Geht der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach Rechtshängigkeit der Klage gemäß § 86 Abs. 1 Satz VVG auf den Kaskoversicherer über, bleibt der Geschädigte auch dann nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessführungsbefugt, wenn der Kaskoversicherer mit der Weiterverfolgung der übergegangenen Ansprüche durch den Geschädigten nicht einverstanden ist. (Leitsätze des Gerichts) |