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1. Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeuges mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km ist im Falle dessen erheblicher Beschädigung berechtigt, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeuges zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. 2. Es kommt allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten Fahrzeuges und den Wert eines Ersatzfahrzeuges einschätzt, sondern ob eine Schätzung nach objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Fahrzeuge führt. (Leitsätze des Gerichts) |