Das Verkehrslexikon


A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Amberg v. 09.02.2026: Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich: Anforderungen an den "Idealfahrer" und Haftungsabwägung




Das Landgericht Amberg (Urteil vom 09.02.2026 - 22 O 619/25) hat entschieden:

   Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nur vor, wenn sich der Fahrer wie ein "Idealfahrer" verhalten hat, d.h. eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr gezeigt hat. Ein solches Ereignis ist zu verneinen, wenn ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr noch abgewandt oder einen weniger schweren Unfall verursacht hätte. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2, 1 StVG erfolgt unter Berücksichtigung der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Fahrzeugen ausgegangen sind und sich ausgewirkt haben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Unabwendbares Ereignis / höhere Gewalt - Gefährdungshaftung
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5004,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4399,48 € seit 09.04.2024 und im Übrigen seit 17.08.2025 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 67 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 33 Prozent zu tragen.

4. Das Urteil ist für beide Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.166,05 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Das Landgericht Amberg ist nach § 1 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 13, 32 ZPO örtlich zuständig.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 86 Abs. 1 VVG i.V.m. § 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Der Kläger ist Vollkasko- und Haftpflichtversicherer für das vom Zeugen B. gefahrene Fahrzeug …

Es besteht ein Anspruch aus § 7 StVG.

Der Verkehrsunfall ereignete sich bei Betrieb des Kraftfahrzeuges …

1. Der Unfall war für den Kläger nicht unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

Die Verpflichtung zum Ersatz ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses ist wertend zu betrachten. Geboten ist eine am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausgerichtete Wertung unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände. Eine absolute Unvermeidbarkeit ist nicht erforderlich. Ebenso wenig genügt allerdings der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB. Geboten ist eine besonders sorgfältige Reaktion. Es muss ein schadenstiftendes Ereignis vorliegen, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Eine Freistellung soll nur erfolgen, wenn sich der Schadenseintritt auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lässt. Notwendig ist daher eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr. Der Fahrer muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Hierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten. Ein unabwendbares Ereignis ist daher zu verneinen, wenn ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr noch abgewandt oder jedenfalls einen weniger schweren Unfall verursacht hätte. Ein "Idealfahrer" hält nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise auch von vornherein darauf ein, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BeckOGK, StVG, Stand 01.01.2022, § 17, Rn. 13 ff.)

Vorliegend hat sich der Zeuge B. nicht wie ein Idealfahrer verhalten.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Beklagte zu 1) mit seinem … im Kreuzungsbereich befand und nicht, wie vom Zeugen B. geschildert nach der Kurve zum rechts Abbiegen hinter dem Kreuzungsbereich.

Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B..

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Hierbei regelt § 286 ZPO auch das erforderliche Beweismaß: Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen oder Fürwahrscheinlichhalten berechtigt nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmales. Umgekehrt kann das Gericht nicht verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichen Sachverhalt auszugehen. Absolute Gewissheit wird zwar nicht verlangt, erforderlich ist aber subjektive Überzeugung, welche den vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann.

Der Sachverständige stellte im Hinblick auf die Kollisionsposition der beiden PKW fest, dass diese spurenbasiert nicht lokalisiert werden könnten, allerdings müsse sich die Kollision an einer Stelle ereignet haben, an der die beiden PKW ihre Endstellungen erreichen konnten und die Kollisionsstellung der Fahrzeuge mit realistischen Fahrlinien in Einklang gebracht werden könnten. Hieraus ergebe sich die in der Skizze des Sachverständigen gezeigte Kollisionsposition auf dem linken Fahrstreifen in Fahrtrichtung der Beteiligten. Im Hinblick auf den Abbiegebeginn des … ist zu sagen, dass dieser etwa 5 m vor dem späteren Kollisionspunkt gelegen habe. Die Feststellungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig.

Demgegenüber lässt sich der vom Zeugen B. geschilderte Standort, auch nach den mündlichen aber nicht protokollierten expliziten Ausführungen des Sachverständigen B. im Termin am 09.02.2026, nicht mit der Kollisionsposition in Einklang bringen. Insoweit sind die Angaben des Zeugen B. nicht glaubhaft.

Die Feststellungen des Sachverständigen lassen sich zudem mit dem von den Zeuginnen M. und G. geschilderten beabsichtigen Linksabbiegen in Einklang bringen.

Mithin ist das Gericht davon Überzeugung, dass sich der … des Beklagten zu 1) bei Abbiegebeginn im Kreuzungsbereich befand.

Indem der Zeuge B. im Kreuzungsbereich den Beklagten zu 1) links überholte, handelte er nicht geistesgegenwärtig und sachgemäß und berücksichtigte nicht alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler.

Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. wäre für den F.-H. 7591 die Kollision vermeidbar gewesen, wenn er auf ein Überholen verzichtet hätte.

Es ist von der Klagepartei zur Überzeugung des Gerichts kein unabwendbares Ereignis für den Klägerfahrer B. nachgewiesen.

2. Der Unfall war auch für den Beklagten zu 1) nicht unabwendbar.

Der Sachverständige hat schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar festgestellt, dass bei Abbiegebeginn der … maximal zwischen 21 und 29 m hinter dem … gewesen sei. Bei Einhalten der zweiten Rückschaupflicht hätte der sich von hinten nähernde … immer mit Überschussgeschwindigkeit vom Beklagten zu 1) erkannt werden können. Hieraus folge, dass für den F.-H. 7591 die Kollision immer vermeidbar gewesen wäre, wenn er auf ein Abbiegen vor dem … hätte verzichtet.

Damit ist zur Überzeugung des Gerichts durch die beklagte Partei kein unabwendbares Ereignis nachgewiesen. Der Beklagte zu 1) hat sich zur Überzeugung des Gerichts nicht wie ein Idealfahrer verhalten und auch ein fremde Fahrfehler berücksichtigendes Verhalten an den Tag gelegt.

3. Die nach § 17 Abs. 2, 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt vorliegend dazu, dass die Beklagtenseite voll haftet.

Nach § 17 Abs. 2, 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Ersatz im Verhältnis zueinander von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

In einem ersten Schritt ist das Gesicht des Verursachungsbeitrages des einen und des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges zu ermitteln. Anschließend müssen diese unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abgewogen werden. Die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (BeckOGK, StVG, Stand 01.01.2022, § 17, Rn. 28).

Der Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Kfz ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben, und zwar zum Nachteil des Unfallgegners; der Eigenschaden bleibt außer Betracht. Es sind nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen haftungsbegründend zu berücksichtigen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 17, Rn. 14).

a) Der Klägerfahrer hat vorliegend gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage. Die Verkehrslage ist unklar, wenn aus objektiver Sicht nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden darf (Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 5 StVO, Rn. 5).

Hier steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Blinken angezeigt hat.

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Hierbei regelt § 286 ZPO auch das erforderliche Beweismaß: Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen oder Fürwahrscheinlichhalten berechtigt nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmales. Umgekehrt kann das Gericht nicht verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichen Sachverhalt auszugehen. Absolute Gewissheit wird zwar nicht verlangt, erforderlich ist aber subjektive Überzeugung, welche den vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann.

Der Beklagte zu 1) gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, dass er den Blinker nach links betätigt und sich dann eingeordnet habe.

Die Zeugin G. gab glaubhaft an, einen Blinker gehört zu haben, sie können sich jedoch nicht erinnern, auf welche Seite geblinkt worden sei.

Die Zeugin M. gab an, dass ihr Mann den Blinker dann nach links betätigt habe. Er habe den Blinker nach unten getan.

Der Zeuge B. gab an, dass der Beklagte nach rechts geblinkt habe und gestanden sei. Auf Nachfrage konkretisierte der Klägerfahrer, dass der … nach der Kurve zum rechts Abbiegen hinter dem Kreuzungsbereich gestanden habe.

Der Sachverständige konnte keine Feststellungen zum Blinkverhalten des Beklagten zu 1) treffen.

Das Gericht kommt auf Basis der Angaben der Zeugen G. und M. sowie der insoweit übereinstimmenden informatorischen Einlassung des Beklagten zu 1) zu der Überzeugung, dass der Beklagte zu 1) nach links geblinkt hat. Die Angaben des Zeugen B. zum Halten und Blinken sind nicht glaubhaft. Insbesondere hinsichtlich des Haltens am rechten Straßenrand nach dem Kreuzungsbereich sind sie nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. nicht mit der Kollisionsposition in Einklang zu bringen. Mithin sind die Angaben zu dem Blinken nach "rechts" insbesondere im Zusammenhang mit dem zur Überzeugung des Gerichts nicht möglichen Halteort nicht glaubhaft.

Hingegen sind die Angaben der Zeuginnen M. und G. glaubhaft. Der Sachverständige hat außerhalb des Protokolls im Termin bestätigt, dass man für das Blinken nach links, den Blinker nach unten drücken müsse. Beide Zeuginnen sind auch glaubwürdig. Sie zeigen trotz des Näheverhältnisses zum Beklagten zu 1) kein tendenziöses Aussageverhalten. Sie geben insbesondere auch an, sich an für den Beklagten zu 1) günstige Umstände, wie dem Einordnen nach links, nicht erinnern zu können bzw. nicht sicher zu sein. Die Zeugin G. gibt zudem an, nur einen Blinker gehört zu haben.

Mithin konnte aus objektiver Sicht der Zeuge B. nicht mit einem gefahrlosen Überholen rechnen.

4. Der Beklage zu 1) hat gegen die zweite Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen.

Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO. Zwar hat der Beklagte zu 1) in seiner informatorischen Anhörung angegeben, er habe den rückwärtigen Verkehr beachtet.

Jedoch hat der Sachverständige Prof. Dr. B. hat nachvollziehbar und schlüssig festgestellt, dass bei Abbiegebeginn der … maximal zwischen 21 und 29 m hinter dem … gewesen sei und der sich von hinten nähernde … immer mit Überschussgeschwindigkeit hätte erkannt werden können.

Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte vor Abbiegebeginn, nicht auf den sich rückwärtig nähernden Klägerfahrer geachtet hat.

5. Unter Berücksichtigung dieser Verstöße beider Fahrzeugführer ist eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 33% angemessen. Hierbei ist auch die Unfallträchtigkeit des Verkehrsverstoßes des Klägerfahrers zu berücksichtigen.

Die Schadenshöhe von insgesamt 15166,05 € bleib unstreitig.

III.

Der Anspruch auf Zinsen in der geltend gemachten Höhe besteht gem. § 286, 288 Abs. 1 BGB aufgrund des im Schreiben vom 25.03.2024 gesetzten Zahlungszieles von 14. Tagen gemäß § 188 Abs. 1 BGB ab 09.04.2024 hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 4399,48 € und im Übrigen gem. § 291 BGB ab 17.08.2025.

IV.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz Impressum