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Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nur vor, wenn sich der Fahrer wie ein "Idealfahrer" verhalten hat, d.h. eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr gezeigt hat. Ein solches Ereignis ist zu verneinen, wenn ein besonders umsichtiger Fahrer die Gefahr noch abgewandt oder einen weniger schweren Unfall verursacht hätte. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 2, 1 StVG erfolgt unter Berücksichtigung der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Fahrzeugen ausgegangen sind und sich ausgewirkt haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |